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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Vollzitat: Sechste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 774)

Sechste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Vom 13. Juli 2021

Auf Grund

des § 17 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und des § 35 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), von denen § 17 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) neu gefasst, § 17 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) eingefügt und § 35 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206) neu gefasst worden ist,
des § 979 Absatz 1b Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 sowie des § 983 in Verbindung mit § 979 Absatz 1b Satz 2 und mit Satz 1 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), von denen § 979 Absatz 1b Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) eingefügt worden ist,
des § 13a Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des § 72a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des § 74c Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und mit Absatz 4, unter Berücksichtigung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256), und des § 119a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), von denen § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2, § 72a Absatz 1 bis 3 sowie § 119a Absatz 1 bis 3 durch Artikel 3 Nummer 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden sind sowie § 72a Absatz 1 Nummer 7 und § 119a Absatz 1 Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 3 und 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden sind,
des § 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), von denen § 2 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 866) und § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt worden sind,
des § 15 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466),
des § 26 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 109 Absatz 3 Satz 4 und 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614),

verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung
der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz

Die Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz“ gestrichen.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
b)
In Nummer 11 werden die Wörter „§ 979 Abs. 1b Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 979 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 1 in Verbindung mit Satz 1 Halbsatz 1 sowie nach § 983 in Verbindung mit § 979 Absatz 1b Satz 2 Halbsatz 1 und mit Satz 1 Halbsatz 1“ ersetzt.
c)
In Nummer 21 werden nach den Wörtern „Ermächtigungen nach“ die Wörter „§ 13a Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt, die Angabe „§ 74c Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 72a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, § 74c Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4“ ersetzt und nach der Angabe „§ 116 Abs. 2 Satz 1“ ein Komma und die Wörter „§ 119a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3“ eingefügt.
d)
Nummer 26 wird wie folgt gefasst:
„26.
die Ermächtigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, und nach § 5 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, der Insolvenzordnung;“.
e)
In Nummer 58 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
f)
Die folgende Nummer 59 wird angefügt:
„59.
die Ermächtigung nach § 15 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466).“
3.
§ 2 wird durch folgende §§ 2 bis 4 ersetzt:
 
„§ 2
Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
nach § 109 des Bundespersonalvertretungsgesetzes
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Fachsenats für Personalvertretungsangelegenheiten beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht und der Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten beim Verwaltungsgericht Dresden beruft das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
 
§ 3
Bestimmung der Verwaltungsbeamtinnen
und Verwaltungsbeamten
nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten für die Ausschüsse zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter an den Verwaltungsgerichten nach § 26 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bestimmt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
 
§ 4
Bestimmung der Zahl der Kammern
beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
und bei den sächsischen Arbeitsgerichten
Die Zahl der Kammern beim Sächsischen Landesarbeitsgericht und bei den sächsischen Arbeitsgerichten bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts.“
4.
Der bisherige § 3 wird § 5.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann den Wortlaut der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 31, S. 774
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 2021