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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung vom 1. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1197)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung
(3. ÄVwV-DKfz)

Vom 1. Dezember 2003

A

I.
Abschnitt I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Sächsischen Landesverwaltung (VwV-DKfz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1999 (SächsABl. S. 537) wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 2.6 erhält folgende Fassung:
 
„2.6
Zur Verwendung als Dienstkraftfahrzeuge dürfen private Kraftfahrzeuge nur angemietet werden, wenn ein Dritter die Mietkosten trägt oder nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (VwV-HWiF) in der jeweils geltenden Fassung die Beschaffung im Wege des Leasings oder der Miete zulässig ist.“
2.
Nummer 6.1 erhält folgende Fassung:
 
„6.1
Den Mitgliedern der Staatsregierung, den Staatssekretären, dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen, dem Präsidenten des Sächsischen Rechnungshofs und dem Regierungssprecher stehen personengebundene Dienstkraftfahrzeuge zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung für sämtliche Dienstfahrten zur Verfügung.“
3.
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Dienstkraftwagen“ durch das Wort „Dienstkraftfahrzeuge“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird das Wort „Kraftwagen“ durch das Wort „Dienstkraftfahrzeuge“ ersetzt.
4.
Nummer 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 8.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Soweit nichts Abweichendes aus besonderen Gründen vereinbart wird, sind je Kilometer zu erheben:
 
 
Erhebung Kilometergeld
Typ PKW Betrag
Für Pkw bis 2000 ccm und Kombiwagen 0,27 EUR
für Pkw über 2000 ccm bis 2500 ccm 0,31 EUR
für Pkw über 2500 ccm 0,41 EUR“
 
b)
In Nummer 8.2 wird das Wort „eventuelle“ gestrichen und die Formulierung „derzeit 40 DM“ durch die Angabe „20,45 EUR“ ersetzt.
5.
Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:
„Die nach den Umständen gebotene Beförderung insbesondere von Besuchern und Teilnehmern an Besprechungen, Sitzungen, Besichtigungen und offiziellen Feiern kann nach pflichtgemäßem Ermessen als Dienstfahrt angesehen werden.“
6.
In Nummer 10.3 wird das Wort „Dienstfahrzeug“ durch das Wort „Dienstkraftfahrzeug“ ersetzt.
7.
Nach Nummer 10.3 wird folgende neue Nummer 10.4 eingefügt:
 
„10.4
Bei Inanspruchnahme eines Fahrers für Privatfahrten mit Übernachtung werden die Übernachtungskosten und ab dem zweiten Tag zusätzlich das Tagegeld erhoben.“
8.
Die bisherige Nummer 10.4 wird neue Nummer 10.5.
9.
In Nummer 13.3 wird die Angabe „§ 15e StVZO“ durch die Angabe „§ 48 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3574, 3585) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
10.
An Nummer 16.1 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen der Nummer 16.5 hat der in Nummer 6 bezeichnete Personenkreis die für die Ermittlung des individuellen Nutzungswertes notwendigen Angaben regelmäßig zu überprüfen, zu bestätigen und gegebenenfalls zu ergänzen. Ist eine zentrale Fahrbereitschaft (Abschnitt II) eingerichtet, können abweichend von Satz 1 für die Dienstkraftfahrzeuge des in Nummer 6.1 bezeichneten Personenkreises zwei Fahrtenbücher – ein Fahrtenbuch zur Bewirtschaftung des Dienstkraftfahrzeugs (Anlage 6) und ein Fahrtenbuch zur Klassifizierung der Fahrten (Anlage 6a) – geführt werden.“
11.
Nummer 16.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Kraftfahrer“ durch das Wort „Berufskraftfahrer“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 3 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
„Wurde das Dienstkraftfahrzeug überwiegend von Selbstfahrern gesteuert, hat er auch die Fahrtenbücher monatlich abzuschließen.“
 
c)
Nach dem bisherigen Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Fahrtenbücher sind als vertrauliche Unterlagen in einem besonderen verschlossenen Aktenraum oder einem verschlossenen Aktenschrank aufzubewahren. Bei Anwendung von Nummer 16.1 Satz 7 kann die Aufbewahrung des Fahrtenbuchs zur Klassifizierung der Fahrten (Anlage 6a) auch im unmittelbaren dienstlichen Umfeld der in Nummer 6.1 genannten Personen erfolgen. In diesem Fall muss der zentralen Fahrbereitschaft schriftlich mitgeteilt werden, wo und bei wem dieses Fahrtenbuch dezentral aufbewahrt wird. Im Falle des Ausscheidens der in Nummer 6.1 genannten Personen aus dem Amt ist das Fahrtenbuch zur Klassifizierung der Fahrten (Anlage 6a) der Dienststelle zur weiteren Aufbewahrung zu übermitteln, bei der die zentrale Fahrbereitschaft eingerichtet ist. Nähere Regelungen trifft die zuständige Dienststelle in eigener Verantwortung.“
12.
Nach Nummer 16.4 wird folgende Nummer 16.5 angefügt:
 
„16.5
Wird bei dem in Nummer 6 bezeichneten Personenkreis der steuerliche Nutzungswert anhand der tatsächlichen Aufwendungen für das Dienstkraftfahrzeug ermittelt (Individuelle Nutzungswertermittlung), sind für Dienstfahrten unabhängig von Nummer 16.1 folgende Angaben erforderlich:
 
 
a)
Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder Dienstfahrt,
 
 
b)
Reiseziel und Reiseroute und
 
 
c)
Reisezweck und aufgesuchte Dienststellen. Werden für den dienstlichen Anlass Dienststellen nicht aufgesucht, sind der Reisezweck und die aufgesuchten Gesprächspartner anzugeben.
 
 
Für Privatfahrten ist die jeweils gefahrene Strecke anzugeben. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch. Im Übrigen gilt Nummer 10.7. Bei Anwendung der Nummer 16.1 Satz 7 sind diese Angaben im Fahrtenbuch zur Klassifizierung der Fahrten einzutragen.“
13.
In Nummer 18.2 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
II.
In Abschnitt I Nr. 11 Satz 3 der Anlage 1 zu Nr. 15 VwV-DKfz wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.

B

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Dresden, den 1. Dezember 2003

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 52, S. 1197

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2004