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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122)

Gesetz
zur Stärkung der ärztlichen Versorgung
und der verfassten Studentenschaft
im Freistaat Sachsen

Vom 30. September 2021

Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung
in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Landarztgesetz – SächsLArztG)

Artikel 2
Änderung
des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 1 werden die Sätze 3 bis 5 aufgehoben.
2.
Dem § 114 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24) Für Studenten, die nach § 24 Absatz 1 Satz 3 in der am 28. September 2021 geltenden Fassung bis zum 31. März 2021 aus der verfassten Studentenschaft ausgetreten sind, gilt der Austritt fort. Diese Studenten können in die verfasste Studentenschaft wieder eintreten. Der Wiedereintritt ist schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären. Die Studenten, die nach dem 31. März 2021 ihren Austritt nach der in Satz 1 genannten Vorschrift wirksam erklärt haben, werden zum Sommersemester 2022 wieder Mitglied der verfassten Studentenschaft.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 29. September 2021 in Kraft.

Dresden, den 30. September 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2021 Nr. 36, S. 1122
    Fsn-Nr.: 253-22V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. September 2021