1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht vom 16. November 2021 (SächsABl. S. 1471), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von
Allgemeinverfügungen im Infektionsschutzrecht

Az.: Z-5012/45/13-2021/45398

Vom 16. November 2021

Aufgrund des § 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsvorschriftengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 25) erlässt das Sächsische Staatsministerium für Kultus zur Form und zum Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen, die im Infektionsschutzrecht erlassen werden, folgende Regelung:

I.
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Form und den Vollzug der Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen, die das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Infektionsschutzrecht erlässt. Die Allgemeinverfügungen beruhen auf der Zuständigkeit des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus nach Maßgabe der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 766) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung.

II.
Form der Bekanntmachung

Die Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Infektionsschutzrecht wird auf der Internetseite des Freistaates Sachsen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html bewirkt. Der dort veröffentlichte Text ist rechtlich maßgeblich. Nachrichtlich sollen die Allgemeinverfügungen zudem im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht werden.

III.
Vollzug der Bekanntmachung

Die ortsübliche Bekanntmachung ist aufgrund der Eilbedürftigkeit der Allgemeinverfügungen, die das Sächsische Staatsministerium für Kultus im Infektionsschutzrecht erlässt, mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Allgemeinverfügung auf der in Ziffer II genannten Internetseite verfügbar ist.

IV.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. November 2021

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2021 Nr. 47, S. 1471
    Fsn-Nr.: 20-V21.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. November 2021