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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung

Vollzitat: Sächsisches Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist

Sächsisches Ausführungsgesetz
zu § 305 Insolvenzordnung
(SächsInsOAG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des § 305 der Insolvenzordnung und zur Anpassung des Landesrechts an die Insolvenzordnung

Vom 10. Dezember 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

§ 1
Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ( InsO) vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 851) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind nur solche Stellen, die als geeignet anerkannt worden sind. 1

§ 2
Aufgaben

(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem neunten Teil der Insolvenzordnung.

(2) 1Scheitert eine außergerichtliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, hat die Stelle den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und ihm eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen. 2Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.

(3) Auf sein Verlangen unterstützt die Stelle den Schuldner bei der Erstellung der nach § 305 Abs. 1 InsO vorgeschriebenen Unterlagen. 2

§ 3
Anerkennung

(1) 1Eine Stelle kann als geeignet anerkannt werden, wenn

1.
sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird,
2.
sie auf Dauer angelegt und durch eine rechtsgültig unterschriebene Konzeption untersetzt ist, die insbesondere Aussagen zu ihren Zielvorstellungen, zu angebotenen Leistungen und zu Handlungsformen enthält und die nach § 2 erforderlichen Leistungen in allen Fällen unentgeltlich anbietet,
3.
in ihr mindestens eine Person beratend tätig ist, die über ausreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung verfügt,
4.
die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5.
sie über technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.

2Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt grundsätzlich bei zweijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. 3In der Regel soll jede in der Stelle beratend tätige Person über

1.
eine Ausbildung als Diplomsozialarbeiter, Diplomsozialpädagoge, Bankkaufmann, Diplombetriebswirt, Diplomökonom oder Diplomökotrophologe,
2.
eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst,
3.
eine zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts oder Anwaltsgehilfen befähigende Ausbildung oder
4.
eine vergleichbare Ausbildung

verfügen.

4Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein.

(2) Anerkennungsfähig sind nur gemeinnützige Träger, insbesondere Organisationen und Stellen, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören, Einrichtungen einer Verbraucherzentrale, Gebietskörperschaften oder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Eine Anerkennung kann abgelehnt werden, wenn neben der Verbraucherinsolvenzberatung Kredit-, Finanz- und Finanzvermittlungsdienstleistungen gewerblich erbracht werden.

(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch des Trägers auf Förderung durch den Freistaat Sachsen. 3

§ 4
Anerkennungsverfahren

(1) Für die Anerkennung ist die Landesdirektion Sachsen zuständig.

(2) 1Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. 2Mit dem Antrag sind Unterlagen zum Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. 3Das Staatsministerium für Soziales kann das Nähere über das Anerkennungsverfahren durch Verwaltungsvorschriften regeln.

(3) 1Die Anerkennung kann unter Auflagen erfolgen. 2Die Behörde kann die Anerkennung zurücknehmen oder widerrufen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nachträglich entfallen sind. 3Die Stelle ist verpflichtet, die nach Absatz 1 zuständige Behörde unverzüglich über den Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 zu unterrichten. 4Die Behörde kann verlangen, dass der Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen geführt wird. 4

§ 5
Übergangsregelung

1Eine vor dem 1. Januar 2011 durch die Anerkennungsbehörde ausgesprochene Anerkennung als geeignete Stelle gilt weiterhin. 2Ein Anspruch auf Förderung ist damit nicht verbunden. 5

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1998 Nr. 24, S. 662
    Fsn-Nr.: 33-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2012