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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Vollzitat: Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Vom 1. Juni 2022

Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung
des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2021 (SächsGVBl. S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 12 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Prüfungsordnung festgelegte“ gestrichen.
2.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
die Zulassung zu Prüfungen und deren Durchführung, auch in digitaler Form,“.
bbb)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3.
die Zulassung zur Promotion oder Habilitation und deren Durchführung, auch in digitaler Form,“.
ccc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die Nummern 4 bis 11.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 10“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 11“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Senat regelt nach Anhörung des Rektorates, der Fakultäten, des Datenschutzbeauftragten der Hochschule und, soweit Daten der Studenten betroffen sind, des Studentenrates durch Ordnung, welche Daten nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen, welche Organe, Gremien, Kommissionen und Amtsträger der Hochschule welche Daten verarbeiten sowie das Verfahren der Verarbeitung dieser Daten. Für Prüfungen in digitaler Form muss die Ordnung allgemeine Regelungen für ein datenschutzkonformes Prüfungsverfahren enthalten. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die Teilnahme an einer Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht freiwillig ist. Eine Aufzeichnung der Prüfung in digitaler Form oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist unzulässig, soweit sie nicht zur Durchführung der Prüfung in digitaler Form unter Videoaufsicht erforderlich ist; die Verbindungsdaten sind unverzüglich zu löschen. Weiteres kann in den Prüfungsordnungen, Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen geregelt werden. Soweit dies für Zwecke der Förderung von Wirtschaft, Kunst oder Kultur erforderlich ist, ist eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 an andere Stellen zulässig.“
3.
Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus kann durch Rechtsverordnung regeln, dass für Semester, in denen ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie oder anderer Ausnahmefälle, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen, nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist, für in diesem Semester immatrikulierte und nicht beurlaubte Studenten eine entsprechend verlängerte Regelstudienzeit gilt. Die Frist nach § 18 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Die Verlängerung der Regelstudienzeit für Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wird angerechnet, wenn die Verlängerung nach Satz 1 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erfolgt.“
4.
Dem § 35 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Prüfungsordnungen der Hochschule können Hochschulprüfungen auch in digitaler Form vorsehen. Die Hochschulprüfung in digitaler Form kann auch an einem Ort außerhalb der Hochschule abgelegt werden.“
5.
Dem § 70 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach den Sätzen 1 und 3 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.“
6.
Dem § 73 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand; um sechs Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde.“
7.
Dem § 114 wird folgender Absatz 25 angefügt:
„(25) Die Ordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 ist bis zum 11. Juni 2025 zu erlassen. Bis zum Erlass der Ordnung sind die Daten nach der Sächsischen Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) in der bis zum 10. Juni 2022 geltenden Fassung zu erheben.“

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Hochschulpersonendatenverordnung vom 20. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 568) außer Kraft.

Dresden, den 1. Juni 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 19, S. 381
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juni 2022

    Vorschrift außer Kraft seit:
    21. Juni 2023