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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021-2027

Vollzitat: ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021-2027 vom 31. August 2022 (SächsABl. S. 1061), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Dezember 2024 (SächsABl. S. 1597) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds Plus im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben zur Förderung der gleichberechtigten Beteiligung am Erwerbsleben
(ESF Plus-Richtlinie Gleichstellung im Erwerbsleben 2021-2027)

Vom 31. August 2022

[geändert durch RL vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 735)
mit Wirkung vom 30. Juni 2023]

I.
Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
a)
Der Freistaat Sachsen gewährt zur Umsetzung des Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027, Priorität 1 „Beschäftigung“ nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus und komplementären Landesmitteln für Vorhaben der gleichberechtigten Beteiligung am Erwerbsleben.
b)
Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 im Freistaat Sachsen (EU-Rahmenrichtlinie) vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 2021 Nr. 52, S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
c)
Beihilferecht
Zuwendungen gemäß Ziffer II Großbuchstabe B erfolgen unter Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
aa)
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, L 283 vom 27. September 2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39) geändert worden ist (AGVO),
bb)
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1) geändert worden ist (AgrarFVO),
cc)
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82) geändert worden ist (FischereiFVO).
d)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind folgende Vorhaben zur Unterstützung einer gleichberechtigten Teilhabe in Bereichen der Erwerbstätigkeit, in denen eine anhaltende geschlechtsbezogene Unterrepräsentation oder geschlechtsbezogene strukturelle Benachteiligung zu beobachten ist:
A.
Vorhaben zur Förderung der Selbstständigkeit von Frauen
B.
Gründerinnenprämie
C.
Vorhaben zur Förderung der Beteiligung am Arbeitsmarkt
D.
Vorhaben zur Förderung des Zugangs von Frauen zum beruflichen Aufstieg
E.
Vorhaben, die den Geschlechterstereotypen bei der Berufs- und Studienwahl entgegenwirken
3.
Zielgruppe
a)
In den Fördergegenständen A bis D sind grundsätzlich Vorhaben förderfähig, die sich an Personen mit dem Geschlechtseintrag weiblich richten. Im Fördergegenstand C, Ziffer 2.1 Kontaktstellen Frau und Beruf werden auch Männer in vergleichbaren Lebenslagen beispielsweise als alleinerziehende Väter adressiert.
b)
In Fördergegenstand E sind Vorhaben förderfähig, die sich an Personen aller Geschlechter wenden.
4.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss gewährt.
b)
Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung prüft das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium alle zwei Jahre, erstmals 2024, die Notwendigkeit einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Fördersumme je Vorhaben.
c)
Eine einmalige Verlängerung der Bewilligung der Förderung von Vorhaben dieser Richtlinie um bis zu 12 Monate ist in zu begründenden Einzelfällen zulässig. Über die Verlängerung ist bei Vorhaben nach Großbuchstabe A Nummer 2.2 im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Staatsministerium zu entscheiden.
d)
Bemessungsgrundlage
aa)
Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF gemäß Artikel 72 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060 zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
bb)
Es finden die Personalkostenpauschale der Verwaltungsbehörde ESF für Eigenpersonal sowie die Restkostenpauschale gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 Anwendung, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist.
cc)
Personalausgaben werden bei Eigenpersonal als personenbezogene Pauschale je Einsatzstunde oder Einsatzmonat (Kosten je Einheit) ausgereicht. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt laut Lohn-/Gehaltsnachweis oder dem Arbeitsvertrag zuzüglich einer Pauschale für den Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Zur Berechnung der Pauschale je Einsatzstunde wird eine Jahresstundenzahl von 1 720 Stunden zu Grunde gelegt. Die konkreten Regelungen sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht (www.sab.sachsen.de).
dd)
Nähere Angaben zur Form und Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind in den jeweiligen Fördergegenständen dieser Richtlinie geregelt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
5.
Verfahren
a)
Bewilligungsstelle ist gemäß Nummer 6 der EU-Rahmenrichtlinie die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
b)
Antragsverfahren
Soweit in dieser Richtlinie Stichtage für die Antragstellung vorgesehen sind, werden diese durch die Bewilligungsstelle im Benehmen mit dem für Gleichstellung zuständigen Staatsministerium festgelegt und auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt.
c)
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt.
d)
Verwendungsnachweisverfahren
aa)
Bei Förderung mittels Kosten je Einheit sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 der Anlage 1 der EU-Rahmenrichtlinie (NBest-EU) die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen. Bei Pauschalfinanzierungen ist die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung nachzuweisen. Nähere Angaben zum Auszahlungsverfahren sowie zur Nachweisführung bei der Förderung mittels Pauschalen werden auf der Internetseite der Bewilligungsstelle veröffentlicht.
bb)
In Abweichung von Nummer 6.1 der NBest-EU wird bestimmt, dass der Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
cc)
Die Bewilligungsstelle kann in Abhängigkeit von der Vorhabendauer und der Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten, soweit keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten in der Projektdurchführung bekannt sind.
6.
Begriffsbestimmung
„Offene Maßnahmen“ im Sinne dieser Richtlinie sind Vorhaben oder Vorhabensteile mit einer offenen Komm- und Gehstruktur wie beispielsweise Netzwerkveranstaltungen. „Geschlossene Maßnahmen“ sind Vorhaben oder Vorhabensteile, die auf die Arbeit mit einem festen Personenkreis ausgerichtet sind wie beispielsweise Kurse.
7.
Sonstige Förderbestimmungen
a)
Die Bewilligungsstelle lässt auf Antrag die Verwendung anderer, zur Erreichung des Förderzweckes gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.
b)
Die Zuwendung kann unter Beachtung der im Bewilligungsbescheid geregelten Nebenbestimmungen und Auflagen an Dritte gemäß Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltordnung weitergeleitet werden.

II.
Besondere Bestimmungen

A.
Vorhaben zur Förderung der Selbstständigkeit von Frauen

1.
Zuwendungszweck
Ziele der Förderung sind die Stärkung weiblichen Unternehmertums in Sachsen sowie die geschlechtergerechte Unterstützung von Gründerinnen und Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmensnachfolgerinnen bei Aufbau und Festigung der selbstständigen Tätigkeit.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Förderung von Kompetenzen, Vernetzung und Selbstorganisation
Gefördert wird die Etablierung neuer oder die Ausweitung bestehender Vorhaben außerhalb der sächsischen Hochschulen, die Gründerinnen und Unternehmerinnen beziehungsweise Unternehmensnachfolgerinnen grundsätzlich mit folgenden Schwerpunkten unterstützen:
a)
Erwerb von förderlichen Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Unternehmensgründung, -übernahme und -führung, dies schließt insbesondere auch digitale Kompetenzen ein,
b)
Unterstützung bei Fragestellungen der weiteren Entwicklung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit wie unter anderem den Übergang von selbstständiger Tätigkeit aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb oder der sozialen Absicherung und Altersvorsorge,
c)
Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit,
d)
Auf- und Ausbau professioneller Netzwerke und der Selbstorganisation von unternehmerisch tätigen Frauen unter besonderer Berücksichtigung bereits bestehender Strukturen und Angebote sowie eines einfachen Zugangs für Personen aus dem ländlichen Raum,
e)
Unterstützung bei der Vereinbarkeit von Selbstständigkeit und privaten Aufgaben wie Familien- und Pflegeaufgaben.
Darüber hinaus können gezielte Unterstützungsangebote für gründungsinteressierte oder unternehmerisch tätige Personen mit Migrationserfahrung unterbreitet werden.
2.2
Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentren, Coworking-Spaces
Gefördert wird die Konzeptionierung und Etablierung von Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentren sowie von Coworking-Spaces, die Gründerinnen und Unternehmerinnen bei der Weiterentwicklung ihrer unternehmerischen Kompetenzen sowie der Umsetzung und Festigung der unternehmerischen Tätigkeit unterstützen, die grundsätzlich folgende Elemente beinhalten:
a)
Erarbeitung einer detaillierten Umsetzungskonzeption inklusive eines Finanzkonzepts mit Ausrichtung auf eine selbsttragende Einrichtung nach Ende der Förderung sowie der Darstellung des vorgesehenen Bewerbungsverfahrens für Interessentinnen,
b)
Bereitstellung von Geschäftsräumen zur Vermietung an Gründerinnen und Unternehmerinnen, bei Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentren sollen hierbei Arbeitsplätze für mindestens acht Gründerinnen und Unternehmerinnen vorgehalten werden, bei Coworking-Spaces sollen Arbeitsplätze für mindestens vier Gründerinnen und Unternehmerinnen vorgehalten werden,
c)
Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen oder flexibel nutzbaren Räumen insbesondere für Geschäfts-, Beratungs- und Bildungstätigkeiten, bei Coworking-Spaces nur soweit möglich und erforderlich,
d)
Bereitstellung von Angeboten zur Vereinbarkeit von Selbstständigkeit und Familie, beispielsweise Kinderspielecken oder zusätzliche Angebote zur Kinderbeaufsichtigung für die Gründerinnen und Unternehmerinnen mit Geschäftstätigkeit in der Einrichtung, soweit ergänzend zum grundständigen Angebot der Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere außerhalb der regulären Öffnungszeiten erforderlich,
e)
Integration und Unterstützung von Angeboten zur Vernetzung und Kompetenzerweiterung für Gründerinnen und Unternehmerinnen unter Einbeziehung Dritter.
f)
Bereitstellung von Coachingangeboten für die Gründerinnen und Unternehmerinnen mit Geschäftstätigkeit in der Einrichtung. Die Gründerinnen und Unternehmerinnen mit Geschäftstätigkeit, auch mit teilweiser Geschäftstätigkeit in der Einrichtung, nehmen verpflichtend an einem Coaching zur Ressourcen- und Potenzialentwicklung in Bezug auf Schlüsselkompetenzen im Kontext der unternehmerischen Tätigkeit teil. Die Gründerinnen und Unternehmerinnen beginnen in der Regel in den ersten sechs Monaten nach der erstmaligen Anmietung von Geschäftsräumen mit der verpflichtenden Teilnahme am Coaching.
Darüber hinaus können gezielte Unterstützungsangebote für unternehmerisch tätige Migrantinnen unterbreitet werden.
3.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen.
b)
Eine Förderung von sächsischen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen ist ausgeschlossen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen für Vorhaben werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben im Einzelfall in Abweichung von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung mindestens 50 000 Euro betragen.
b)
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag ein fachlich fundiertes Konzept unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung der Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a bis e oder eine fachliche fundierte Projektskizze unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben gemäß Nummer 2.2 Buchstaben a bis f eingereicht wird, welche eine erfolgreiche Durchführung erwarten lassen. Die Dokumente müssen einen deutlichen frauenspezifischen Ansatz erkennen lassen. Die Abgrenzung des Vorhabens von Regelangeboten sowie deren Berücksichtigung ist im Konzept oder in der Projektskizze darzulegen.
c)
Nicht förderfähig im Rahmen der Vorhaben nach Nummer 2.1 sind Leistungen der Gründungsberatung.
d)
Der Antrag für Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentren nach Nummer 2.2 muss zudem ein Grobkonzept beinhalten, welches schlüssig eine Fortführung für mindestens drei Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes und deren mögliche Finanzierung darstellt.
e)
Der Antrag für Coworking-Spaces nach Nummer 2.2 muss ein Grobkonzept beinhalten, welches schlüssig eine Fortführung für mindestens zwei Jahre nach Ende des Bewilligungszeitraumes und deren Finanzierung darstellt.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Ausgaben. Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
b)
Gefördert werden bei Erstanträgen nach Nummer 2.1 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Folgeanträgen beträgt die Zuwendung bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Kostenbeiträge der Teilnehmenden können abweichend von Nummer 1.5 Anlage 1 EU-Rahmenrichtlinie als Eigenanteil berücksichtigt werden. Übersteigen die Kostenbeiträge 10 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens bei Erstanträgen beziehungsweise 20 Prozent bei Folgeanträgen, vermindert sich die Zuwendung um den übersteigenden Betrag. Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1 sollen in der Regel den Betrag von 150 000 Euro pro Jahr je Vorhaben nicht überschreiten. Die Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bewilligt werden. Förderfähig sind Kosten für Eigen- und Fremdpersonal. Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 30 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten.
c)
Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentren als Vorhaben nach Nummer 2.2 sind je Vorhaben und Zuwendungsempfänger einmalig mit einer maximalen Dauer von bis zu zwei Jahren zuzüglich der Konzeptionsphase von in der Regel nicht mehr als acht Monaten förderfähig. Für die Konzeptionsphase sind die Personalkosten für bis zu 320 Zeitstunden von Eigen- oder Fremdpersonal mit einer Förderhöhe von bis zu 80 Prozent förderfähig. Die Zuwendungen im Anschluss an die Konzeptionsphase sollen in der Regel den Betrag von 140 000 Euro je Vorhaben bei einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren nicht überschreiten. Eine anteilige Gewährung bei einer kürzeren Projektlaufzeit ist zulässig. Die Höhe der Zuwendung beträgt im Anschluss an die Konzeptionsphase bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind Personalkosten für das Eigenpersonal (beispielsweise für Projektmanagement und Konzepterstellung) und Kosten für Fremdpersonal (beispielsweise für Beaufsichtigung von Kindern der Teilnehmenden oder Honorare für Coachingmaßnahmen). Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 40 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten. Kostenbeiträge der Teilnehmenden können abweichend von Nummer 1.5 Anlage 1 EU-Rahmenrichtlinie als Eigenanteil berücksichtigt werden.
d)
Die Förderung kann bei Coworking-Spaces nach Nummer 2.2 je Vorhaben und Zuwendungsempfänger einmalig mit einer maximalen Dauer von bis zu zwei Jahren zuzüglich der Konzeptionsphase gewährt werden. Für die Konzeptionsphase von in der Regel nicht mehr als acht Monaten sind die Personalkosten für bis zu 160 Zeitstunden von Eigen- oder Fremdpersonal mit einer Förderhöhe von bis zu 80 Prozent der Kosten zuwendungsfähig. Die Zuwendungen sollen im Anschluss an die Konzeptionsphase in der Regel den Betrag von 80 000 Euro je Vorhaben bei einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren nicht überschreiten. Eine anteilige Gewährung bei einer kürzeren Projektlaufzeit ist möglich. Die Höhe der Zuwendung beträgt im Anschluss an die Konzeptionsphase bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Förderfähig sind Personalkosten für das Eigenpersonal (beispielsweise für Projektmanagement und Konzepterstellung), Kosten für Fremdpersonal (beispielsweise für Beaufsichtigung von Kindern der Teilnehmenden oder Honorare für Coachingmaßnahmen). Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 40 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten. Kostenbeiträge der Teilnehmenden können abweichend von Nummer 1.5 Anlage 1 EU-Rahmenrichtlinie als Eigenanteil berücksichtigt werden.
e)
In zu begründenden Ausnahmefällen können Vorhaben mit einem überregionalen Wirkungskreis, insbesondere bei der Bereitstellung ergänzender Angebote für die Region Leipzig von einem Projektstandort in den Regionen Chemnitz und Dresden, mit einer höheren Zuwendungssumme unterstützt werden, als in Buchstabe b und Buchstabe c, jeweils Satz 4 festgelegt.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
a)
Maximal können pro teilnehmender Gründerin und Unternehmerin je Vorhaben 30 Zeitstunden Coaching in Anspruch genommen werden. In einem Kurzbericht sind gegenüber dem Projektträger Themen und Arbeitsergebnisse des Coachings darzulegen. Die Kurzberichte sind beim Zuwendungsempfänger vorzuhalten.
b)
Die Gründerinnen und Unternehmerinnen, die eine Geschäftstätigkeit im Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentrum nach Nummer 2.2 aufnehmen möchten, müssen eine tragfähige Gründungsidee beziehungsweise unternehmerische Tätigkeit aufweisen. Sie müssen zudem darstellen, welche mittelfristigen Entwicklungsschritte sie im Kontext der unternehmerischen Tätigkeit anstreben. Das Gründerinnen- und Unternehmerinnenzentrum muss ein Bewerbungsverfahren implementieren und veröffentlichen, welches über die Einmietung von konkreten Interessentinnen auf Grundlage sachgerechter Auswahlkriterien entscheidet. Das Bewerbungsverfahren ist in der detaillierten Umsetzungskonzeption sowie im Sachbericht darzustellen.
c)
Die Zuwendung kann für die weitere Förderung im Anschluss an die Konzeptionsphase widerrufen werden, wenn nicht innerhalb der ersten acht Monate im Bewilligungszeitraum der Bewilligungsstelle eine detaillierte und plausible Umsetzungskonzeption vorgelegt wird.
7.
Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2.1 werden durch die Bewilligungsstelle auf ihrer Internetseite Stichtage veröffentlicht.
b)
Die Auswahl geeigneter Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstelle gegebenenfalls unter Einbeziehung von geeigneten Fachstellen.
c)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.2 können fortlaufend bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
d)
Durch die Bewilligungsstelle ist bei der Bewilligung auf eine angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
e)
Folgende Aspekte wirken sich positiv auf die Bewertung von Anträgen aus:
aa)
Einbeziehung regionaler Kammern, Verbände, regionaler und überregionaler Netzwerke sowie deren Angebote im Kontext Gründung, Unternehmensnachfolge und unternehmerische Tätigkeit oder zu Fragen der sozialen Sicherung beziehungsweise Alterssicherung bei Selbstständigen,
bb)
konzeptionelle Berücksichtigung von möglichen Teilnahmehemmnissen für Gründerinnen und Unternehmerinnen aus dem ländlichen Raum,
cc)
konzeptionelle Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Kontext der Durchführung des Vorhabens.
7.2
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Frist in Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Im Sachbericht sind die Themen und Arbeitsergebnisse der Teilnahme am Coaching durch die Gründerinnen und Unternehmerinnen anonymisiert und zusammengefasst darzustellen.

B.
Gründerinnenprämie

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, die Teilhabe von Frauen an selbstständiger Erwerbstätigkeit zu stärken sowie die Vereinbarkeit von unternehmerischer Tätigkeit und Familie zu unterstützen.
2.
Gegenstand der Förderung
Mit der Gründerinnenprämie werden gründungsinteressierte Frauen mit besonderen Gründungshemmnissen durch eine befristete Teilfinanzierung von Lebensunterhalt, Sozialversicherungskosten sowie einem Kinderbonus unterstützt.
3.
Zuwendungsempfängerinnen
Die Gründerinnenprämie wird Personen nach Ziffer I Nummer 3 gewährt, die volljährig sind und ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendungsempfängerinnen müssen ein Unternehmen mit Sitz oder einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen zum Haupterwerb aufbauen. Die Gründung gemäß Buchstabe j) darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht erfolgt sein mit Ausnahme einer Überführung aus dem Nebenerwerb in den Haupterwerb.
b)
Die Zuwendungsempfängerinnen gehören mindestens einer der folgenden Zielgruppen an:
aa)
Gründerinnen mit eigener Migrationserfahrung,
bb)
alleinerziehende Gründerinnen,
cc)
Gründerinnen, die als Berufsrückkehrende ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit wegen der Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen in den letzten 12 Monaten vor der Antragstellung mindestens sechs Monaten unterbrochen haben,
dd)
Gründerinnen, die als pflegende Angehörige Leistungen zur sozialen Sicherung als Pflegeperson erhalten,
ee)
Gründerinnen, die in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung überwiegend als mitarbeitende Familienangehörige tätig waren,
ff)
Gründerinnen mit einem unterdurchschnittlichen Erwerbseinkommen in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung,
gg)
Gründerinnen, die eine gemeinwohlorientierte Unternehmensgründung beabsichtigen.
Im zu begründenden Einzelfall können weitere Gründungshemmnisse durch die Bewilligungsstelle anerkannt werden, die sich aus geschlechtsspezifischen Besonderheiten wie beispielsweise typischen Brüchen in den Erwerbsbiografien ergeben.
c)
Die Gründerinnen müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung sowie zum Betreiben eines Unternehmens im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung nachweisen, zum Beispiel durch die Teilnahme an entsprechenden Schulungen und Seminaren oder durch ihren bisherigen beruflichen Werdegang oder andere Qualifikationen, die auf das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lassen (Nachweis durch Zeugnisse und Lebenslauf).
d)
Gründerinnen, bezüglich deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, können nicht gefördert werden. Gleiches gilt für Gründerinnen, die eine Vermögensauskunft verpflichtend abgegeben haben.
e)
Von der Förderung ausgeschlossen sind zudem Studierende sowie Beschäftigte von Hochschulen, Berufsakademie und Forschungseinrichtungen, die förderfähig im Rahmen der auf die Existenzsicherung gerichteten Leistungen zur Förderung von Gründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind.
f)
Nicht förderfähig sind Gründungsvorhaben, bei denen während des Bewilligungszeitraum neben der Gründung entgeltliche Tätigkeiten durch die Zuwendungsempfängerinnen im Umfang von mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden.
g)
Gleichartige Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere Einstiegsgeld sowie Gründungszuschuss, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
h)
Eine Kombination der Förderung mit Zuwendungen aus anderen Förderprogrammen zur Finanzierung derselben Ausgaben, insbesondere der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Zuwendungen für innovative Unternehmensgründungen vom 20. August 2020 sowie der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Unterstützung von Existenzgründungen und Hofnachfolgen in der Landwirtschaft vom 27. September 2021 in der jeweils geltenden Fassung ist nicht zulässig.
i)
Falls eine Person bereits in der Vergangenheit eine Gründerinnenprämie auf Grundlage dieser Richtlinie (Ziffer II Großbuchstabe B) erhalten hat, ist eine erneute Antragstellung unzulässig.
j)
Die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist insbesondere durch die Gewerbeanmeldung nach § 14 Gewerbeordnung, die Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit durch das zuständige Finanzamt nach § 18 Einkommensteuergesetz oder die Bestätigung der Eintragung in die Handwerksrolle durch die Handwerkskammer nachzuweisen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetrag gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind:
aa)
Zuschuss zum Lebensunterhalt als Pauschale je Monat,
bb)
Kinderbonus als Pauschale je Monat,
cc)
Zuschuss zu den Sozialabgaben als Pauschale je Monat.
c)
In den ersten sechs Monaten des Bewilligungszeitraumes beträgt die Höhe der Zuwendung 1 320 Euro als Zuschuss zum Lebensunterhalt pro Monat sowie 300 EUR als Zuschuss zu den Sozialabgaben pro Monat. Der Zuschuss zu den Sozialabgaben entfällt, soweit die Gründerin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Die Zuwendung erhöht sich um 140 Euro Kinderbonus pro Monat, soweit im Haushalt der Gründerin mindestens ein betreuungspflichtiges Kind lebt.
d)
Für weitere neun Monate beträgt die Zuwendung 300 Euro als Zuschuss zu den Sozialabgaben pro Monat. Der Zuschuss entfällt, soweit die Gründerin einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht. Die Zuwendung erhöht sich um 140 Euro Kinderbonus pro Monat, soweit im Haushalt der Gründerin ein betreuungspflichtiges Kind lebt. Die Erhöhung erfolgt auch dann, wenn die Zuwendung gemäß Satz 2 wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung dem Grunde nach entfällt.
e)
Wird das Unternehmen nicht innerhalb der ersten sechs Monate im Bewilligungszeitraum gegründet, wird die Zahlung des Zuschusses bis zum Nachweis der Gründung, maximal jedoch sechs Monate ausgesetzt. Sobald der Nachweis der Gründung vorliegt, werden ausgesetzte Zahlungen gewährt und die Zuwendung für die weiteren neun Monate in gleichen monatlichen Raten ausgezahlt. Eine Verzinsung der ausgesetzten Zahlungen erfolgt nicht.
f)
Liegt bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der ersten Auszahlung kein Nachweis der Gründung des Unternehmens vor, endet der Bewilligungszeitraum rückwirkend nach den ersten sechs Monaten.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für Vorhaben können fortlaufend bei der Bewilligungsstelle gestellt werden.
b)
Machen sich mehrere Personen zusammen selbständig, kann jede Person bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Zuwendung erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass jede beteiligte Person Zuwendungsempfangende ist. Bei Gründungen durch mehr als eine Person muss eine strukturierte Aufgabenverteilung im Antrag erkennbar sein.
c)
Das für Gleichstellung zuständige Staatsministerium behält sich vor, Stichtage für die Einreichung oder Auswahlkriterien für die Bewertung der Förderanträge festzulegen. Diesbezügliche Festlegungen werden durch die Bewilligungsstelle veröffentlicht.
d)
Mit dem Antrag sind ein Unternehmenskonzept (Businessplan mit wirtschaftlichen Kennzahlen des zu gründenden Unternehmens), ein Lebenslauf sowie eine befürwortende Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zum Nachweis der Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung beizufügen. Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
6.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in gleichen monatlichen Raten.
6.3
Verwendungsnachweisverfahren
a)
Die Zuwendungsempfängerin hat einen Zwischennachweis spätestens sieben Monate nach Beginn des Bewilligungszeitraums einzureichen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Zwischenbericht und einem Nachweis der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Der Zwischenbericht muss Aussagen über den Stand des Gründungsvorhabens sowie der Geschäftstätigkeit und über die weiteren Perspektiven enthalten.
b)
Der Verwendungsnachweis hat einen Sachbericht mit Darstellung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens sowie dessen Perspektive zu enthalten. Ein zahlenmäßiger Nachweis ist zum Verwendungsnachweis in Abweichung zu Nummer 6.2 NBest-EU nicht mit ­einzureichen.
c)
Bei der Förderung über Pauschalen sind die angefallenen Bezugseinheiten sowie die Umsetzung des Vorhabens gemäß den Bedingungen der Bewilligungsentscheidung ­nachzuweisen.

C.
Vorhaben zur Förderung
der Beteiligung am Arbeitsmarkt

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung der gleichberechtigten Erwerbsbeteiligung unter besonderer Berücksichtigung von Zielgruppen mit erschwerenden Rahmenbedingungen, typischen Brüchen und Verzögerungen in den Erwerbsbiografien sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Familie beziehungsweise Pflege.
2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden insbesondere
2.1
Kontaktstellen Frau und Beruf
a)
Die Kontaktstellen Frau und Beruf bieten lebensphasenorientierte Unterstützung und Beratung für Frauen, die eine Erwerbsbeteiligung anstreben bzw. diese ausweiten wollen sowie Frauen, die eine berufliche Weiterentwicklung oder Umorientierung anstreben beziehungsweise diese etwa aufgrund eines Strukturwandels bewältigen müssen. Sie unterstützen bei der Erarbeitung von beruflichen Zielstellungen, Entscheidungsgrundlagen, Problemlösungsstrategien, Handlungsmöglichkeiten und Handlungsschritten unter besonderer Berücksichtigung von weiblichen Zielgruppen mit erschwerten Rahmenbedingungen für die Erwerbsbeteiligung wie beispielsweise Alleinerziehenden, typischen Brüchen in der Erwerbsbiografie von Frauen sowie der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Erwerbsarbeit wird hierbei in seiner mehrfachen Bedeutung verstanden insbesondere als Grundlage für eine selbstständige Existenzsicherung und armutsfeste Alterssicherung von Frauen wie auch als Möglichkeit für persönliche sowie berufliche Entwicklung.
b)
Die Kontaktstellen Frau und Beruf ergänzen außerhalb bestehender Rechtsansprüche die Angebote der Arbeitsverwaltung sowie kommunale Eingliederungsleistungen. Sie arbeiten mit der Arbeitsverwaltung, insbesondere den Beauftragten für Chancengleichheit, der Berufsberatung im Erwerbsleben sowie weiteren Akteuren des Arbeitsmarktes zusammen, um den Zugang zu sowie die Initiierung und Koordinierung von passgenauen Maßnahmen hinsichtlich der gleichberechtigten Erwerbsbeteiligung von Frauen zu unterstützen.
c)
Neben verschiedenen Beratungsformen wie situativer Beratung, Orientierungsberatung und biografieorientierter Beratung können Gruppenmaßnahmen wie beispielsweise Workshops oder Vernetzungsangebote entsprechend den konkreten Bedürfnissen der Nutzenden und unter Berücksichtigung bestehender Angebote sowie Strukturen konzipiert und überwiegend als geschlossene Maßnahmen umgesetzt ­werden.
d)
Die Kontaktstelle bietet auch Männern in vergleichbaren Lebenslagen Unterstützung und Beratung.
2.2
Vorhaben zur Erhöhung der Arbeitsmarktnähe von Migrantinnen
a)
Die Vorhaben zielen auf die Erhöhung der Arbeitsmarktnähe von Migrantinnen sowie die Verbesserung der Voraussetzungen für die Aufnahme von weiterführenden Maßnahmen oder für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ab. Zielgruppe der Vorhaben sind Frauen mit Migrationserfahrung, deren Zugang zu Erwerbstätigkeit durch migrationsbedingte beziehungsweise durch die Migration mitverursachte Problemlagen wie sprachliche Barrieren, unsicherer Aufenthaltsstatus, fehlende oder nicht anerkannte Ausbildungsabschlüsse, mangelhafte Kenntnisse zu Fragen der Erwerbstätigkeit oder fehlende Kinderbetreuung erst mittel- bis langfristig nach schrittweisem Abbau von Zugangshürden realisiert werden kann.
b)
Die Vorhaben ermöglichen Migrantinnen einen niedrigschwelligen Zugang und stärken die Handlungsfähigkeit der Nutzerinnen entsprechend des individuellen Bedarfs insbesondere durch Mentoring, Unterstützung bei Fragen der Integration in das Gemeinwesen, des Behördenumgangs, der Klärung der Kinderbetreuung oder beruflicher Erstorientierung. Die Vorhaben erfüllen eine Lotsenfunktion unter anderem zu Fragen des Qualifikationserwerbs, der Qualifikationsanerkennung oder der Alphabetisierung.
c)
Die Vorhaben enthalten sowohl Gruppen- als auch Einzelangebote. Neben Angeboten an einem festen Standort sollen insbesondere im ländlichen Raum mobile und digitale Angebote unterbreitet werden. Im Rahmen der Vorhaben werden schwerpunktmäßig offene Angebote und ergänzend geschlossene Maßnahmen entsprechend dem konkreten Bedarf von Nutzerinnen umgesetzt.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendungsempfänger müssen über Genderkompetenz verfügen.
b)
Zuwendungen für Vorhaben werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben im Einzelfall in Abweichung von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung mindestens 50 000 Euro betragen.
c)
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag ein fachlich fundiertes Konzept unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung der Vorhaben gemäß Nummer 2.1 Buchstaben a bis c oder gemäß Nummer 2.2 Buchstaben a bis c eingereicht wird, das eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Ausgaben. Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
b)
Gefördert werden bei Vorhaben nach Nummer 2.1 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Kostenbeiträge der Teilnehmenden können abweichend von Nummer 1.5 Anlage 1 EU-Rahmenrichtlinie als Eigenanteil berücksichtigt werden. Die Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bewilligt werden. Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1 sollen in der Regel den Betrag von 125 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Förderfähig sind Kosten für Eigenpersonal und Fremdpersonal. Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 40 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten.
c)
Vorhaben nach Nummer 2.2 werden mit bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Vorhaben nach Nummer 2.2 mit dem Beginn des Bewilligungszeitraumes ab dem 1. Januar 2024 werden mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Die Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bewilligt werden. Die Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2 sollen in der Regel den Betrag von 190 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Förderfähig sind Kosten für Eigenpersonal und Fremdpersonal (beispielsweise für Beaufsichtigung von Kindern der Teilnehmenden oder Honorare). Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 35 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten.
d)
In zu begründenden Ausnahmefällen können Vorhaben nach Nummer 2 mit einem überregionalen Wirkungskreis, insbesondere bei der Bereitstellung ergänzender Angebote für Region Leipzig von einem Projektstandort in den Regionen Chemnitz oder Dresden, abweichend von Buchstabe b Satz 5 sowie Buchstabe c Satz 4 mit einer höheren Zuwendungssumme unterstützt werden.
6.
Verfahren
6.1.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
a)
Für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2 werden durch die Bewilligungsstelle Stichtage veröffentlicht. Die Auswahl geeigneter Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums und gegebenenfalls weiterer geeigneter Fachstellen wie den Kammern.
b)
Durch die Bewilligungsstelle ist bei der Bewilligung auf eine angemessene regionale Verteilung der Vorhaben zu achten.
6.2.
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Frist in Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

D.
Vorhaben zur Förderung des Zugangs
von Frauen zum beruflichen Aufstieg

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die lebensphasenorientierte Unterstützung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an Entscheidungspositionen im Erwerbsleben durch Hilfestellungen für die Nutzung individueller Potentiale und von Karrierechancen sowie die Überwindung von Hindernissen hinsichtlich des beruflichen Aufstieges in Bezug auf Fach- und Führungskarrieren.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert wird die Etablierung neuer oder die Ausweitung bestehender Vorhaben, die weibliche Fachkräfte und weibliche angehende Führungskräfte bei der gezielten Planung und Verfolgung ihres individuellen Karrierewegs mit folgenden Schwerpunkten unterstützen:
aa)
Unterstützung bei der gezielten Vorbereitung und Umsetzung von Karriereschritten in Bezug auf Fach- und Führungskarrieren in Wirtschaft, gemeinnützigen Organisationen, Wissenschaft, Forschung, Lehre oder wechselnden beruflichen Tätigkeitsfeldern, insbesondere die Vorbereitung auf die Übernahme von Führungsaufgaben.
bb)
Unterstützung bei der geschlechterbewussten Reflexion sowie Überwindung von Hindernissen und Hemmnissen in Bezug auf den beruflichen Aufstieg wie beispielsweise die geschlechtsspezifisch häufigeren Unterbrechungen der Berufsbiografie.
cc)
Unterstützung bei der Übernahme größerer Verantwortungsbereiche sowie leitender Positionen.
b)
Die Vorhaben richten sich an Frauen mit beruflichen und akademischen Abschlüssen, welche der Zielgruppe nach Ziffer I Nummer 3 angehören, die berufliche beziehungsweise akademische Karriereschritte anstreben beziehungsweise verantwortliche Positionen insbesondere mit Personal- beziehungsweise Budgetverantwortung übernommen haben.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendungsempfänger müssen über Genderkompetenz verfügen.
b)
Zuwendungen für Vorhaben werden nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben im Einzelfall in Abweichung von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung mindestens 50 000 Euro betragen.
c)
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn mit dem Antrag ein fachlich fundiertes Konzept unter Berücksichtigung der Rahmenvorgaben zur Ausgestaltung der Vorhaben gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b eingereicht wird, das eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Die Vereinbarkeit der Angebote im Rahmen der Vorhaben mit Familien- und Pflegeaufgaben sowie beruflichen Rahmenbedingungen ist besonders zu berücksichtigen.
d)
Die Vorhaben beinhalten Angebote für Mentoring beziehungsweise Coaching zum Wissens- und Erfahrungstransfer sowie zur Ressourcen- und Potenzialentwicklung für die Teilnehmenden. Für Personen, die Mentoring durchführen, sind ebenfalls Angebote zur Einführung in das Aufgabenfeld sowie zur Prozessbegleitung bereitzustellen. Die konkret vorgesehene Umsetzung ist im Konzept im Rahmen der Antragstellung darzustellen.
e)
Die Förderung von Weiterbildungskursen zum Erwerb zusätzlicher berufsbezogener Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere verpflichtende Weiterbildungsmaßnahmen oder Qualifizierungsmaßnahmen zur Erreichung der Fortbildungsziele nach § 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. November 2021 geändert worden ist (BGBl. I S. 4906), ist ausgeschlossen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die förderfähigen Ausgaben. Es gelten die Vorgaben der Verwaltungsbehörde ESF zur Förderfähigkeit der Ausgaben und Kosten nach Anlage 2 der EU-Rahmenrichtlinie.
b)
Die Zuwendung wird in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Gefördert werden bis zu 85 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Kostenbeiträge der Teilnehmenden können abweichend von Nummer 1.5 Anlage 1 EU-Rahmenrichtlinie als Eigenanteil berücksichtigt werden. Übersteigen die Kostenbeiträge der Teilnehmenden 15 Prozent der förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, vermindert sich die Zuwendung um den übersteigenden Betrag. Förderfähig sind Kosten für Eigenpersonal und Fremdpersonal (beispielsweise für Beaufsichtigung von Kindern der Teilnehmenden oder Honorare). Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 30 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten.
c)
Die Zuwendungen für Vorhaben sollen in der Regel den Betrag von 180 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. In zu begründenden Ausnahmefällen können Vorhaben mit einem überregionalen Wirkungskreis, insbesondere bei der Bereitstellung ergänzender Angebote für die Region Leipzig von einem Projektstandort in den Regionen Chemnitz oder Dresden, mit einer höheren Zuwendungssumme unterstützt werden, als in Satz 1 festgelegt. Die Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bewilligt werden.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 2 werden durch die Bewilligungsstelle Stichtage veröffentlicht. Die Auswahl geeigneter Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstelle gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer geeigneter Fachstellen.
6.2
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Frist in Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

E.
Vorhaben, die Geschlechterstereotypen
bei der Berufs- und Studienwahl entgegenwirken

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, mittels gezielter Maßnahmen Geschlechterstereotypen bei Berufswahlprozessen entgegenzuwirken. Die Vorhaben sollen jungen Menschen in der Phase der beruflichen Orientierung eine Erweiterung ihres Wissens, das Kennenlernen von Rollenmodellen, praktische Erfahrungen und das Erleben von Stärken in bislang geschlechtsuntypischen Tätigkeits- beziehungsweise Berufsfeldern ermöglichen sowie die Reflexion und das Hinterfragen von Geschlechterrollen anregen und auf diese Weise ein breites individuelles Berufswahlspektrum fördern.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert werden Vorhaben außerschulischer Projektträger, die zusätzliche, freiwillige Angebote für junge Menschen konzipieren und umsetzen. Die Angebote zur Erkundung und Erprobung sollen in Tätigkeits- und Berufsfeldern mit deutlicher Überrepräsentanz eines Geschlechts im Ausbildungs- oder Erwerbssystem für junge Menschen anderen Geschlechts durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere gewerblich-technische Berufe, mathematisch-naturwissenschaftliche Berufe, Informationstechnologien, Unternehmensgründung, Ingenieurwissenschaften, Soziales, Gesundheit, Unterricht und Erziehung. Eine temporäre Einbeziehung von Bezugspersonen wie insbesondere Erziehungsberechtigte, Lehrkräfte oder Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen beispielsweise im Rahmen von Elternabenden oder Informationsveranstaltungen in die Vorhaben ist zulässig.
b)
Die Teilnahme beginnt frühestens mit Besuch der Klassenstufe 7 und endet in der Regel spätestens drei Jahre nach Schulentlassung. Personen in bereits laufender Berufsausbildung sowie Studierende gehören in der Regel nicht zur Zielgruppe der Vorhaben.
c)
Je Angebot und je Jahr können im Rahmen des Vorhabens maximal 130 aktive Zeitstunden mit den Teilnehmenden geplant werden.
d)
Gefördert werden zudem konzeptionelle Tätigkeiten bezüglich einer beruflichen Orientierung, die Wissen zu Geschlechterrollen berücksichtigt sowie die Erstellung oder Anpassung von Hilfsmitteln und Materialien in Vorbereitung und Begleitung der teilnehmerbezogenen Vorhaben nach Nummer 2 Buchstabe a.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger (natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft oder juristische Personen oder Personenvereinigungen), die die unter Nummer 2 genannten Vorhaben durchführen sowie die Koordinierungsstelle Chancengleichheit Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendungsempfänger müssen über Genderkompetenz verfügen.
b)
Zuwendungen für Vorhaben werden in der Regel nur bewilligt, wenn die förderfähigen Ausgaben im Einzelfall in Abweichung von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung mindestens 50 000 Euro betragen.
c)
Bei Maßnahmen nach Nummer 2, bei denen eine Kofinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, muss der Träger der Maßnahme eine gültige Trägerzulassung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch i. V. m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2021 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 118 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436) geändert worden ist, besitzen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendungen für Vorhaben sollen in der Regel den Betrag von 90 000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. In zu begründenden Ausnahmefällen können Vorhaben insbesondere mit einem überregionalen Wirkungskreis mit einer höheren maximalen Zuwendungssumme unterstützt werden.
b)
Gefördert werden bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Vorhaben mit dem Beginn des Bewilligungszeitraumes ab dem 1. Januar 2024 werden mit bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gefördert. Förderfähig sind Kosten für Eigenpersonal und Fremdpersonal (beispielsweise für Honorare). Alle übrigen förderfähigen Ausgaben und Kosten (Restkosten) werden in Form einer Restkostenpauschale gewährt. Diese beträgt 40 Prozent, gemessen an den für Eigen- und Fremdpersonal insgesamt förderfähigen Personalkosten.
c)
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Förderung nach dem SGB III ergänzen. Ein Eigenanteil ist gemäß Buchstabe b zu erbringen.
d)
Die Vorhaben können mit einer Dauer von bis zu zwei Jahren bewilligt werden.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren
Für die Einreichung von Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 2 werden durch die Bewilligungsstelle Stichtage veröffentlicht. Die Auswahl geeigneter Anträge erfolgt durch die Bewilligungsstelle unter Einbeziehung des für Gleichstellung zuständigen Staatsministeriums und gegebenenfalls weiterer geeigneter Fachstellen. Bei Vorhaben mit ergänzender Förderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sind die zuständigen Stellen der Arbeitsverwaltung einzubeziehen.
6.2
Anforderung- und Auszahlungsverfahren
Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 EU-Rahmenrichtlinie findet das Vorauszahlungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Frist in Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2022

Die Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage 
(zu Ziffer I Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa)

Sofern die Maßnahmen nach der Richtlinie als staatliche Beihilfen auf Grundlage der Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gefördert werden, sind ergänzend zu den Vorgaben der Förderrichtlinie die nachfolgenden Punkte zu beachten:

Anwendbare Freistellungstatbestände

Eine Förderung kann auf der Grundlage aller einschlägigen Artikel der AGVO gewährt werden.

Förderverbot (Artikel 1 AGVO)

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO.

Beachtung der Anmeldeschwelle (Artikel 4 AGVO)

Bei der Bewilligung der Einzelvorhaben sind die Anmeldeschwellen nach Artikel 4 AGVO zu beachten.

Anreizeffekt (Artikel 6 AGVO)

Der Beihilfeempfänger muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit den schriftlichen Förderantrag gestellt haben. Dieser muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

Name und Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabens, Art der Beihilfe (Zuschuss/Zuweisung) sowie Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung.

Berechnung von Beihilfeintensität und beihilfefähigen Kosten (Artikel 7 AGVO)

Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

Kumulierungsregel (Artikel 8 AGVO)

Auf der Grundlage der AGVO gewährte staatliche Beihilfen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten ist eine Kumulation zulässig, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

Beihilfefähige Kosten

Beihilfefähige Kosten sind die Kosten des für die jeweilige Maßnahme einschlägigen Artikels der AGVO.

Geltungsdauer der AGVO (Artikel 58 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 59 AGVO)

Die Freistellungstatbestände der AGVO gelten bis zum 31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024. Sollte die AGVO nicht verlängert oder durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung ersetzt werden, oder werden relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen, besteht die Verpflichtung, die jeweils aktuelle Fassung der AGVO im Fördervollzug anzuwenden.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 37, S. 1061
    Fsn-Nr.: 559-V22.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juni 2023

    Fassung gültig bis: 27. Dezember 2024