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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027

Vollzitat: Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 vom 5. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1254), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Vorhaben von Digitalisierungsprojekten
(Förderrichtlinie Digitalisierung Zuschuss EFRE 2021 bis 2027 – FRL Digi-Z)

Vom 5. Oktober 2022

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zweck der Zuwendung ist es, die Innovationskraft und damit Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Wirtschaft zu stärken. Die Förderung soll dazu beitragen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten zu unterstützen. Die Förderung dient der Umsetzung der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen sowie des EFRE-Programms für die Förderperiode 2021 bis 2027.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt hierfür Zuwendungen
1.2.1
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie,
1.2.2
den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S.578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.3
der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
1.2.4
den Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Förderrichtlinie keine abweichenden Regelungen getroffen werden,
1.2.5
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), zuletzt geändert durch VO (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) (kurz De-minimis-VO) in der jeweils geltenden Fassung.
1.3
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Diese Förderrichtlinie wird aus Mitteln des EFRE unterstützt.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Mit dem Digitalisierungszuschuss werden Projekte zur Heranführung von Kleinstunternehmen an Themen der digitalen Transformation (Heranführungsprojekte) gefördert.
2.2
Mit dem Digitalisierungszuschuss werden komplexe Projekte zur digitalen Transformation in KMU (Transformationsprojekte) gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU, die gewerblich tätig sind, sowie Angehörige der Freien Berufe, die ihren Sitz oder die zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben. Es gilt die Empfehlung der Europäischen Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) (Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 2003, ABl. L 124 vom 20.5.2003, S.36) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2.
Bei Heranführungsprojekten sind nur Kleinstunternehmen Zuwendungsempfänger.
3.3
Bei Transformationsprojekten sind Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen Zuwendungsempfänger.
3.4
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
3.4.1
Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine Vermögensauskunft nach § 807 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, oder § 284 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) geändert worden ist, abgegeben haben.
3.4.2
Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr behält sich vor, weitere Ausschlüsse, insbesondere Branchenausschlüsse, festzulegen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Heranführungsprojekte werden nur gefördert, wenn
4.1.1
das Kleinstunternehmen erstmalig ein Digitalisierungsprojekt im Unternehmen durchführt. Erstmalig heißt, dass das Kleinstunternehmen bisher keine vergleichbare Zuwendung des Landes oder des Bundes erhalten hat;
4.1.2
das Digitalisierungsniveau im Unternehmen verbessert wird. Dies wird im Antrag, zum Beispiel durch einen Soll-Ist-Vergleich, nachvollziehbar begründet. Auf der Webseite der SAB sind Einzelheiten dazu geregelt. Eine Verbesserung des Digitalisierungsniveaus liegt nicht vor, wenn allgemein übliche Standards eingeführt werden.
4.2.
Transformationsprojekte werden nur gefördert, wenn
4.2.1
mit Hilfe moderner Informations- und Kommunikationstechnologien komplexe Geschäftsprozesse digitalisiert, neue Geschäftsmodelle eingeführt oder bestehende Geschäftsmodelle verbessert werden. Förderfähige Projekte können zum Beispiel sein:
4.2.1.1
Einführung oder Verbesserung digitaler Geschäftsmodelle,
4.2.1.2
digitale Vernetzung von Unternehmensprozessen,
4.2.1.3
Vernetzung bzw. digitale Einbindung der Produktion,
4.2.1.4
Vernetzung der Produktionssysteme auf Ebene der Informationsprozesse (aber keine Finanzierung von Automatisierungstechnik und Produktionsmaschinen),
4.2.1.5
Herstellung digitaler Formate für Präsentationen auf Messen, um den Bekanntheitsgrad und die Akzeptanz eigener Erzeugnisse zu verbessern,
4.2.1.6
Verbesserung der IT-Sicherheit und des Informationsschutzes,
4.2.1.7
Schulung der Mitarbeiter im Projektkontext.
4.2.2
das bestehende Digitalisierungsniveau des Unternehmens verbessert wird. Dies wird im Antrag, zum Beispiel durch einen Soll-Ist-Vergleich, nachvollziehbar begründet.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Art
5.1.1
Zuwendungsart: Projektförderung
5.1.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.1.3
Form: Zuschuss
5.2
Umfang
5.2.1
Die Zuwendung wird für maximal zwölf Monate (Projektlaufzeit) gewährt.
5.2.2
Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben:
5.2.2.1
für Fremdleistungen für Planung, Konzipierung, Vorbereitung, Realisierung,
5.2.2.2
für die Anschaffung notwendiger Hardware und Software (auch Miete, Software as a Service),
5.2.2.3
für die Einführung der Lösung einschließlich Schulung.
5.2.3
Zuwendungsfähig sind auch indirekte Kosten.
5.2.4
Die Summe der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben und indirekten Kosten müssen mindestens 5 000 Euro betragen.
5.2.5
Nicht zuwendungsfähig sind direkte Personalausgaben.
5.3
Höhe
5.3.1
Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt ist begrenzt auf
5.3.1.1
10 000 Euro bei Heranführungsprojekten
5.3.1.2
60 000 Euro bei Transformationsprojekten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen sowie auf
5.3.1.3
100 000 Euro bei Transformationsprojekten von mittleren Unternehmen.
5.3.2
Die Höhe der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben für Schulungsmaßnahmen ist begrenzt auf maximal 20 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.3
Indirekte Kosten werden in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Mit der Pauschalfinanzierung der indirekten Kosten sind alle Kosten abgegolten.
5.3.4
Die Höhe des Zuschusses beträgt:
5.3.4.1
bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Heranführungsprojekten,
5.3.4.2
bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Transformationsprojekten von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen,
5.3.4.3
bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Transformationsprojekten von mittleren Unternehmen.
5.3.5
Der Fördersatz erhöht sich um einen Bonus von 10 Prozentpunkten, wenn das Unternehmen während der Projektlaufzeit tarifgebunden ist oder tarifgleiche Vergütung zahlt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Zwischen den Zuwendungsempfängern und den Erbringern einer geförderten Leistung darf grundsätzlich keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.
6.2
Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, wird gemäß Nummer 5.3 der EU-Rahmenrichtlinie im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist von einheitlich drei Jahren festgelegt.

7. Verfahren

7.1
Antragsverfahren:
Die SAB stellt die erforderlichen Formulare elektronisch bereit (www.sab.sachsen.de). Antragsteller haben die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben.
7.2
Verwendungsnachweisverfahren:
7.2.1
Abweichend von Nummer 6.4.2 der EU-Rahmenrichtlinie ist kein Zwischennachweis zum Jahresende erforderlich.
7.2.2
Die tatsächlichen Ausgaben sind nachzuweisen. Der Nachweis der indirekten Kosten erfolgt über die direkten zuwendungsfähigen Ausgaben als Bezugseinheit.
7.2.3
Der Sachbericht schildert die tatsächliche Durchführung des Projekts und erläutert, ob und wie die Verbesserung des Digitalisierungsniveaus tatsächlich erreicht wurde.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

8.1
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
8.2
Gleichzeitig tritt Teil B II.3 der Mittelstandsrichtlinie vom 23. März 2020 (SächsABl. S. 398), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. August 2022 (SächsABl. S. 1119) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224), außer Kraft.

Dresden, den 5. Oktober 2022

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2022 Nr. 42, S. 1254
    Fsn-Nr.: 552-V22.9

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Oktober 2022