Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens
Vom 28. November 2022
I.
Die Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens vom 22. Juni 2021 (SächsABl. S. 874) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil 1 Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- Die Wörter „16. April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ werden durch die Wörter „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
- 2.
- Teil 2 Abschnitt B Ziffer V wird wie folgt geändert:
- In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1675)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)“ ersetzt.
- 3.
- Teil 2 Abschnitt B. Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank.“ - b)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Bewilligungsbehörde nimmt eine zuwendungsrechtliche und formale Prüfung der eingegangenen Konzepte vor und leitet diese an das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung weiter, das sowohl die Eignung der interessierten Träger als auch die Eignung der von ihnen vorgelegten Konzepte im Hinblick auf den Zuwendungszweck überprüft.“ - c)
- Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat im Rahmen seiner fachlichen Prüfung die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Das Ergebnis der fachlichen Prüfung wird der Bewilligungsbehörde übermittelt. Ist die Eignung eines Trägers und seines Konzeptes gegeben, fordert die Bewilligungsbehörde ihn auf, einen Förderantrag zu stellen. Die Bewilligungsbehörde kann nur im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Antragstellung auffordern.“ - d)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- In Satz 1 werden die Wörter „von der Bewilligungsbehörde“ durch die Wörter „vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ ersetzt.
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 28. November 2022
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier