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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung

Vollzitat: Erste Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung vom 24. November 2022 (SächsGVBl. S. 633)

Erste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung

Vom 24. November 2022

Auf Grund des § 45a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der durch Artikel 2 Nummer 29 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424, 2437) neu gefasst worden ist, verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung

Die Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung vom 25. November 2021 (SächsGVBl. S. 1338) wird wie folgt geändert:

1.
§ 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und“ gestrichen.
b)
Nummer 1 wird aufgehoben.
c)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
2.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Angebotserbringer sowie“ und das Wort „jeweiligen“ gestrichen und das Wort „Anerkennungsvoraussetzung“ wird durch das Wort „Anerkennungsvoraussetzungen“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 24 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gilt bis zum 30. September 2023 fort, wenn
1.
die Anerkennung auf der Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, oder auf den Verordnungen nach Absatz 1 beruht,
2.
ein Antrag auf Anerkennung nach dieser Verordnung bei der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurde,
3.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind und
4.
die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023 vorliegen.“
4.
§ 24 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. November 2022

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2022 Nr. 33, S. 633
    Fsn-Nr.: 842

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. Dezember 2022