Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung
Vom 21. November 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 2 sowie des § 6 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 516) neu gefasst und § 6 Absatz 3 Satz 1 durch Artikel 36 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist, und nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung
Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. November 2020 (SächsGVBl. S. 613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 6 werden nach dem Wort „Leiter“ die Wörter „oder eine hauptberufliche Leiterin“ eingefügt und die Wörter „pädagogischen Mitarbeitern“ durch die Wörter „pädagogischem Personal“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Pädagogische Mitarbeiter sind Mitarbeiter“ durch die Wörter „Pädagogisches Personal sind Beschäftigte“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Teilnehmern“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- 2.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird das Wort „Teilnehmern“ jeweils durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- 3.
- In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „im Bewilligungszeitraum 2022“ durch die Wörter „in den Bewilligungszeiträumen 2022 und 2023 jeweils“ ersetzt.
- 4.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmende“ ersetzt.
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitende“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt.
- 6.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Leiters“ die Wörter „oder der Leiterin“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 4 werden das Wort „Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ und die Wörter „pädagogischen Mitarbeitern und Mitarbeitern“ durch die Wörter „pädagogischem Personal und Personal“ ersetzt.
- cc)
- In Nummer 7 wird das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden das Wort „Teilnehmer“ durch das Wort „Teilnehmenden“ ersetzt.
- 7.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „Anzahl der pädagogischen Mitarbeiter“ werden jeweils durch die Wörter „Umfang des pädagogischen Personals“ ersetzt.
- b)
- Nach dem Wort „Leiters“ werden jeweils die Wörter „oder einer hauptberuflichen Leiterin“ eingefügt.
- c)
- In dem Satz wird das Wort „Die“ durch das Wort „Der“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 21. November 2022
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz