Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung
Vom 2. Januar 2023
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunikationshilfenverordnung
Die Sächsische Kommunikationshilfenverordnung vom 20. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 499) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift werden die Wörter „im Verwaltungsverfahren“ gestrichen.
- 2.
- § 1 wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Anwendungsbereich - Diese Verordnung gestaltet die Ansprüche nach § 6 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) aus.“
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
- „1.
- Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache und lautsprachbegleitende Gebärden (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher);
- 2.
- Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer, insbesondere
- a)
- Schriftdolmetscherinnen und Schriftdolmetscher,
- b)
- Simultanschriftdolmetscherinnen und Simultanschriftdolmetscher,
- c)
- Oraldolmetscherinnen und Oraldolmetscher oder
- d)
- Kommunikationsassistentinnen und Kommunikationsassistenten;“.
- b)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- 4.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fähigkeiten“ die Wörter „der oder“ eingefügt und die Wörter „im konkreten Fall für die Wahrnehmung eigener Rechte“ gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Dem“ durch die Wörter „Der oder dem“ ersetzt und nach dem Wort „Kommunikationshilfe“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Erhält die Behörde im Verwaltungsverfahren Kenntnis von der Hör- oder Sprachbehinderung der oder des Berechtigten, hat sie diese oder diesen auf das Recht auf Bereitstellung einer Kommunikationshilfe und auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.“
- 5.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Kommunikationshilfen werden von der Behörde bereitgestellt, es sei denn, die oder der Berechtigte macht von dem Recht nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Gebrauch.“
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Kommt die oder der Berechtigte der Obliegenheit nach § 3 Absatz 2 Satz 3 nicht rechtzeitig nach und ist die Bereitstellung der gewählten Kommunikationshilfe aus diesem Grund nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich, ist die Behörde nicht verpflichtet, diese Kommunikationshilfe bereitzustellen.“
- 6.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für die Höhe der Vergütung für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher gilt Abschnitt 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Für Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass auch eine geringere Vergütung festgesetzt oder vereinbart werden kann.“
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „eines Kommunikationshelfers“ durch die Wörter „einer dafür erforderlichen Person“ ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Stellt die oder der Berechtigte die Kommunikationshilfe selbst bereit, darf sie oder er nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie oder er wünscht es oder es liegt ein sonstiger besonderer Grund vor.“
- 7.
- Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
- „§ 6
Bereitstellung von Kommunikationshilfen
an Schulen und in der Kindertagesbetreuung - (1) Eltern oder sonstige Sorgeberechtigte mit einer Hör- oder Sprachbehinderung haben einen Anspruch nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes bei Verfahren oder Veranstaltungen, die von der Schule, der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle oder von Gremien der Elternmitwirkung für oder mit Eltern durchgeführt werden.
- (2) Die Bereitstellung von Kommunikationshilfen für berechtigte Eltern nach § 6 Absatz 2 des Sächsischen Inklusionsgesetzes in Schulen, in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege richtet sich abweichend von den §§ 3 bis 5 nach Verträgen, die das Staatsministerium für Kultus für den Freistaat Sachsen mit Dritten abschließt. Durch diese Verträge werden Dritte mit der Bereitstellung von Kommunikationshilfen und mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen betraut. Die Verträge sehen Regelungen zum Umfang sowie zu Art und Weise der Bereitstellung der Kommunikationshilfen und zu den Grundsätzen für die Vergütung der Dritten vor.“
- 8.
- Der bisherige § 6 wird § 7.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. Januar 2023
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping