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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung vom 9. März 2023 (SächsGVBl. S. 90)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung

Vom 9. März 2023

Auf Grund des § 38a Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Schülerunterbringungsleistungsverordnung

Die Sächsische Schülerunterbringungsleistungsverordnung vom 27. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 545), die durch die Verordnung vom 10. November 2021 (SächsGVBl. S. 1284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Schüler im Vergleich zu seinen Mitschülern“ durch die Wörter „die Schülerin oder den Schüler im Vergleich zu ihren oder seinen Mitschülerinnen und Mitschülern“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.
dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „Ziffer II der VwV Sportbetonte Schulen vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385)“ werden durch die Wörter „Ziffer I der VwV Sportbetonte Schulen vom 17. August 2022 (MBl. SMK S. 240)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 47 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932)“ durch die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328)“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Als Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch Schüler“ durch die Wörter „Als Schülerinnen und Schüler einer Klasse nach Satz 1 gelten auch solche“ ersetzt.
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen im Rahmen erweiterter Bildungsangebote nach § 3b Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes.
(3) Als Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gelten auch solche mit Behinderung, die gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 42r der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgebildet werden, sofern der Besuch einer bestimmten Berufsschule, die eine außerhäusliche Unterbringung erforderlich macht, von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt worden ist.“
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 Satz 6 werden vor den Wörtern „der Schüler“ die Wörter „die Schülerin oder“ eingefügt.
4.
In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „volljährige Schüler oder bei minderjährigen Schülern die Eltern“ durch die Wörter „Schülerinnen und Schüler oder im Fall ihrer Minderjährigkeit deren Eltern“ ersetzt.
5.
In § 5 Satz 1 werden vor dem Wort „Schülern“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
6.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
 
„§ 5a
Übergangsregelung
Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder einen Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erworben haben, wird finanzielle Unterstützung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 nur für Aufwendungen gewährt, die nach dem 31. Juli 2022 entstanden sind.“

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 6 tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft.

Dresden, den 9. März 2023

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 8, S. 90
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2023