Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über das Sächsische Curriculum zur Ausbildung und Prüfung der Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
Vom 17. Mai 2023
I.
Präambel
Im Rahmen der Erstellung der Sächsischen Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung wurden die theoretischen Ausbildungsinhalte festgelegt. Um vergleichbare Ausbildungen in den Bundesländern zu schaffen, orientiert sich dieses Curriculum an dem Curriculum für den Theoretischen Lehrgang zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf. Die Inhalte wurden an die sächsischen Anforderungen und Regelungen angepasst. Dennoch ähneln sich die Ausbildungsinhalte im Sinne einer Harmonisierung der Ausbildungen innerhalb Deutschlands.
II.
Geltungsbereich
Dieses Curriculum gilt für die Ausbildung und Prüfung von Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleuren nach der Sächsischen Hygienekontrolle-Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 284).
III.
Curriculum
Ausbildungsinhalte sind
- 1.
- der Infektionsschutz und die -prävention sowie Beratungen zu Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Verhalten beim Auftreten übertragbarer Krankheiten, Ermittlungen und die Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Infektionen sowie die Unterbrechung von Infektionsketten,
- 2.
- die Erfassung von Infektionsgeschehen und epidemiologische Bewertung, die Datenübermittlung über die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen an das Robert Koch-Institut mittels der in den Gesundheitsämtern angewendeten Software,
- 3.
- die hygienische Beurteilung der Inhalte von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
- 4.
- die Beratung bezüglich und Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung angeordneter Maßnahmen in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
- a)
- Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 35 Absatz 1 und § 36 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- weiteren Einrichtungen gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Anlagen zur Trinkwasserversorgung, Bäder und Badestellen sowie Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung,
- 5.
- die Überprüfung von Impfdokumenten, die Mitwirkung bei der Durchführung von Impfungen und Blutentnahmen bei Titerbestimmungen,
- 6.
- Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
- 7.
- die Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
- 8.
- die Ermittlung und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
- 9.
- die Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
- 10.
- die Beratung und Untersuchung bei sexuell übertragbaren Infektionen und Tuberkulose.
Die Ausbildungsinhalte werden nachfolgend konkretisiert.
Dresden, den 17. Mai 2023
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Dr. Stephan Koch
Abteilungsleiter