Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie
Bildungspotenziale lebenslanges Lernen 2021–2027
Vom 30. Juni 2023
I.
Änderung der SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021–2027
Die SMK-ESF-Plus-Richtlinie 2021-2027 vom 19. Mai 2022 (SächsABl. S. 631), die durch die Richtlinie vom 17. Oktober 2022 (SächsABl. S. 1283) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Ziffer I Nummer 2 wird die Angabe „9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723)“ wie folgt ersetzt „9. Mai 2023 (SächsABl. S. 576)“.
- 2.
- Ziffer II Buchstabe A Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
- 3.
- Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
- 4.
- Ziffer II Buchstabe B Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und die bisherige Nummer 5.2 Kleinbuchstabe c wird zu Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b.
- 5.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet eine Auszahlung der Zuwendung in folgenden drei Teilschritten Anwendung:
- –
- Teilschritt 1: bis zu 20 Prozent der Zuwendung mit Beginn des Schülercamp-Projektes gestaffelt nach der Anzahl der verbindlich angemeldeten Teilnehmenden,
- –
- Teilschritt 2: bis zu 60 Prozent der Zuwendung für die Durchführung und den Abschluss des Schülercamps gestaffelt nach den erreichten Teilnehmerzahlen.
- Die Schlussrate (Teilschritt 3) von 20 Prozent wird nach Vorlage und abschließender Prüfung des Verwendungsnachweises durch die Bewilligungsstelle ausgezahlt.“
- 6.
- Ziffer II Buchstabe C Nummer 5.2 Kleinbuchstabe b wird gestrichen und der bisherige Kleinbuchstabe c wird zu Kleinbuchstabe b. Der bisherige Kleinbuchstabe d wird zu Kleinbuchstabe c. Der bisherige Kleinbuchstabe e wird zu Kleinbuchstabe d.
- 7.
- Ziffer II Buchstabe D Nummer 5.2 Kleinbuchstabe a wird ersetzt durch folgende Regelung:
- „Bei Vorhaben gemäß Ziffer II Buchstabe D Nummer 1.2 findet anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 Euro Nummer das Vorauszahlungsprinzip nach 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.“
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz