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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Weiterentwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der FRL Weiterentwicklung vom 28. Juni 2023 (SächsABl. S. 852)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung
der FRL Weiterentwicklung

Vom 28. Juni 2023

I.

Die FRL Weiterentwicklung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 325), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden ersetzt:
a)
die Wörter „Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824)“,
b)
die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“,
c)
die Wörter „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Wörter „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“.
2.
Die Nummern 4.1 und 4.2 werden aufgehoben.
3.
Die bisherigen Nummer 4.3 bis 4.5 werden die Nummern 4.1 bis 4.3.
4.
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „schriftliche oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronische“ eingefügt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „formlos und“ durch die Wörter „schriftlich oder entsprechend § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz elektronisch“ ersetzt.
5.
Nummer 6.4 Satz 2 wird aufgehoben.
6.
Der Nummer 6.5 werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der freien Jugendhilfe gilt Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der freien Jugendhilfe sind abweichend von Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 1 000 Euro zugelassen.
Für die Auszahlung der Zuwendung an Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt Nummer 7.1 und bei einer Gesamtzuwendung über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als zwei Jahren Nummer 7.2 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).
Im Falle der Weiterleitung der Zuwendung durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt abweichend von Nummer 7.1 bis 7.4 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung analog. Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) sind im Rahmen der Weiterleitung Teilauszahlungen an die Letztempfänger unter 10 000 Euro zugelassen.“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 28, S. 852
    Fsn-Nr.: 5583

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023