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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Familienförderung

Vollzitat: RL Familienförderung vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1048), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Unterstützung und Stärkung der sächsischen Familien
(RL Familienförderung)

Vom 6. Juli 2023

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.
2.
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Gefördert werden im Einzelnen:
a)
überregionale Angebote der Familienbildung;
b)
Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung;
c)
Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung;
d)
Angebote der Telefonberatung;
e)
Angebote der Familienfreizeit und -erholung;
f)
Investive Maßnahmen für Einrichtungen der Familienhilfe;
g)
Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge (ab Drillingsgeburten) durch den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin;
h)
Maßnahmen der assistierten Reproduktion;
i)
Maßnahmen überregionaler Interessenvertretungen für Familien;
j)
Modellvorhaben;
k)
Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen.
4.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.

II.
Besondere Regelungen

1. Überregionale Angebote der Familienbildung

1.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Paaren zu helfen, ihre Partnerschaft oder Ehe langfristig, belastbar und gelingend zu gestalten und junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorzubereiten. Familien sollen befähigt werden, die Erziehung von Kindern, die Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder und die Organisation und Führung des Familienhaushalts zu bewältigen. Eltern und Kinder sollen bei der Entwicklung und Pflege langfristig tragfähiger Eltern-Kind-Beziehungen im Lebensverlauf unterstützt werden.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden überregionale Familienbildungsangebote, die sich an Paare, Eltern, Familien, Großeltern richten. Darunter fallen auch intergenerativ angelegte Maßnahmen mit erwachsenen Familienmitgliedern. In besonderem Maße sind Angebote für bildungsungewohnte Eltern, Eltern in sozial benachteiligten Lebenslagen sowie für Familien mit Migrationshintergrund erwünscht.
Die Form der inhaltlichen Arbeit soll
a)
aktuellen Kenntnissen der Erwachsenenbildung entsprechen;
b)
zielgruppenkonform sein;
c)
je nach Ausrichtung Wissensvermittlung, Reflexion, Austausch oder auch praktische Einheiten in entsprechendem Umfang enthalten und
d)
Lernprozesse auslösen und begleiten.
Maßnahmen, die überwiegend der Aneignung handwerklicher, musischer oder sportlicher Fähigkeiten oder der Vermittlung von sonstigen Wissensinhalten, zum Beispiel über ökologische, naturkundliche oder kulturelle Themen dienen, sind nicht zuwendungsfähig.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Träger der Maßnahme hat die Qualität der Angebote durch den Einsatz von Fachkräften mit maßnahmenspezifischer Qualifikation zu sichern. Der Nachweis der Qualifikation der Fachkräfte ist dem Antrag beizufügen.
b)
Eintägige Bildungsmaßnahmen müssen mindestens sechs Stunden, einschließlich Pausen, umfassen. Mehrtägige Bildungsmaßnahmen dürfen längstens sieben Tage (168 Stunden) dauern und müssen pro Tag sechs Stunden fachliche Anteile enthalten. Bei einer konzeptionellen Verbindung von Familienbildung und Erholung soll der Anteil fachlicher Angebote mindestens 10 Prozent des Zeitanteils der Gesamtmaßnahme betragen.
c)
Der Träger hat eine Konzeption der Maßnahme vorzulegen, die ein pädagogisches Konzept und einen Programmablaufplan umfasst.
d)
Die Überregionalität der Maßnahme ist gegeben, wenn die Konzeption und die Werbung erkennen lassen, dass die Maßnahme Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Freistaat Sachsen, mindestens jedoch aus zwei Landkreisen, anspricht.
e)
Familienbildungsangebote müssen im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen gemeldet.
f)
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
1.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Die Zuwendung bemisst sich im Einzelnen nach folgenden Pauschalsätzen:
aa)
Honorar für Referentinnen und Referenten: 32 Euro pro Stunde;
bb)
Kinder- und Angehörigenbetreuung: 9,60 Euro pro Stunde;
cc)
Übernachtungs- und Verpflegungskosten von Referentinnen und Referenten sowie Betreuungspersonen bei mehrtägigen Bildungsmaßnahmen: 56 Euro pro Tag;
dd)
Verpflegungskosten von Referentinnen und Referenten sowie Betreuungspersonen bei eintägigen Bildungsmaßnahmen: 7 Euro pro Tag;
ee)
Fahrtkosten von Referentinnen und Referenten sowie Betreuungspersonen: 0,24 Euro für jeden gefahrenen Kilometer;
ff)
Übernachtungs- und Verpflegungskosten für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an 2- bis 7-tägigen Veranstaltungen in Familienferienstätten oder vergleichbaren familienbildungsgeeigneten Einrichtungen: 32 Euro pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Tag;
gg)
teilnehmendenbezogene Sachausgaben:
Miete für Seminarräume: 3 Euro pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Tag und
Sachausgaben für Material: 4 Euro pro Teilnehmerin und Teilnehmer und Tag;
hh)
Verwaltungsaufwand für im Projekt regelmäßig auftretende Verwaltungsausgaben (Ausgaben für Büromaterial, Post und Telekommunikation sowie Ausgaben für allgemeine Organisation wie Verwaltung, Buchhaltung, Geschäftsführung und Reinigung): 4 Euro pro Teilnehmer und Maßnahme.
Die Pauschalsätze nach Satz 1 Doppelbuchstabe aa bis hh werden nur gewährt, wenn Ausgaben in den jeweiligen Bereichen tatsächlich angefallen sind.
c)
Darüber hinaus erhöht sich die Zuwendung um 11 Euro pro Tag und pro Familienmitglied, wenn das entsprechende Familieneinkommen die Voraussetzungen gemäß Nummer 5.4 Buchstabe d erfüllt.
1.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Sie sind spätestens acht Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es ist eine Auszahlung zugelassen.
c)
Für die Weitergabe der Zuwendung können die Erstempfänger ihre Mitgliedsorganisationen und Untergliederungen gemäß Nummer 12.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschalten.
d)
Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei Ausgaben nach Nummer 1.5 Buchstabe b auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort der Nachweis der erbrachten Leistungen oder Ergebnisse.

2. Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung

2.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Modellprojekte mit überregionaler Bedeutung. Eine überregionale Bedeutung ist dann gegeben, wenn die Konzeption erkennen lässt, dass eine sachsenweite Erprobung und Umsetzung vorgesehen ist, mindestens jedoch drei Landkreise bzw. kreisfreie Städte einbezogen werden.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe, die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind, jedoch nicht die Landesfamilienverbände. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde einen Landesfamilienverband als Zuwendungsempfänger zulassen, wenn dieser aufgrund seiner inhaltlichen Ausrichtung, seiner Zielstellung und seiner Mitgliedsstrukturen über spezifische Expertise für das Modellvorhaben verfügt.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind:
a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes, das auch die Relevanz des Projektes für die weitere Entwicklung der Familienbildung in Sachsen aufzeigt sowie eines Ablaufplanes;
b)
Angaben zur Evaluation oder der Einbindung einer wissenschaftlichen Begleitung bei der Durchführung des Projektes;
c)
Aussagen zur Veröffentlichung und Nachnutzung der Ergebnisse.
2.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt, in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen für freie Träger vom Fördersatz bis zu einer Höhe von 95 Prozent zulassen, wenn für das Projekt ein besonders hohes fachliches Interesse aufgrund des innovativen und strukturfördernden Charakters festgestellt werden kann, das Projekt auf eine parlamentarische oder staatliche Initiative zurückgeht und der freie Träger eine besondere fachliche Spezifik zur Durchführung der Maßnahme aufweist. Der freie Träger ist darüber hinaus nicht in der Lage, einen Eigenanteil in der geforderten Höhe zu erbringen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
b)
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
c)
Zuwendungsfähig ist darüber hinaus eine Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben.
Als Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst Ausgaben für Büromaterial, Post und Telekommunikation, Ausgaben für allgemeine Organisation (Verwaltung, Buchhaltung, Geschäftsführung) sowie Ausgaben für Reinigung und laufende Instandhaltungen. Von dieser Pauschale erfasste Ausgabenpositionen können nicht gesondert abgerechnet werden.
2.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Sie sind vier Monate vor Maßnahmebeginn einzureichen.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und Träger der freien Jugendhilfe findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen. Für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfänger findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
c)
Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 5.2.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei den Ausgaben nach Nummer 2.5 Buchstabe c auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes.

3. Angebote der Ehe-, Familien- und Lebensberatung

3.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, Familien- und Einzelpersonen Hilfe und Unterstützung in Fragen der allgemeinen Lebensplanung, der Gestaltung von menschlichen Beziehungen, bei Lebenskrisen und im Umgang mit Konflikten und Entwicklungsproblemen in Partnerschaft, Ehe und Familie anzubieten.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen, die darauf ausgerichtet sind, Familien, Paare und Einzelpersonen bei familiären und paarbezogenen Konflikten und bei Lebenskrisen durch Beratung zu unterstützen.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie andere anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Beratungsstelle personell mindestens mit einer beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkraft oder mit mehreren beim Zuwendungsempfänger hauptamtlich angestellten, teilzeitbeschäftigten Fachkräften besetzt ist und die Summe ihrer jeweils arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit mindestens der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Die Teilzeitbeschäftigung soll mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung entsprechen. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
b)
Fachkräfte – soweit sie ihrer Ausbildung entsprechend in der Beratungsstelle eingesetzt werden – sind:
aa)
Eheberaterinnen und Eheberater, die im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis für Jugend-, Ehe- und Familienberatung (DAKJEF) anerkannt ist;
bb)
Fachkräfte mit einem anerkannten Hochschulabschluss in den Bereichen Psychologie, Medizin, Theologie, Sozialpädagogik und Sozialarbeit, die eine vom DAKJEF anerkannte Zusatzausbildung oder eine bei einem anerkannten Dachverband (zum Beispiel Deutsche Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie e. V., Systemische Gesellschaft) durchgeführte Weiterbildung als systemische Beratungskraft oder systemische Therapeutin und systemischer Therapeut in einem Umfang von mindestens 500 Stunden nachweisen können. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Fachkräfte mit einer vergleichbaren Ausbildung anerkennen.
c)
Weiterbildung und Supervision der Fachkräfte sind durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen.
d)
Die Beratungsstelle muss an mindestens vier Tagen in der Woche geöffnet sein. Die Öffnungszeiten sind so einzurichten, dass auch Berufstätige das Angebot wahrnehmen können. Dabei sind mindestens zehn Stunden zeitlich festgesetzte Sprechzeit pro Woche, gleichmäßig verteilt auf mindestens zwei Werktage, bekannt zu machen.
e)
Die Förderung von Beratungsangeboten der Ehe-, Familien- und Lebensberatung und der Telefonberatung nach Nummer 4 sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
3.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte.
c)
Die Zuwendung bemisst sich:
aa)
nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten, vollzeitbeschäftigten Fachkräfte: Je Beratungsstelle sind Personalausgaben für höchstens zwei Vollzeitberatungsfachkräfte zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben kann für jede von der Beratungsstelle betriebene Außenstelle, die an mindestens zwei Tagen in der Woche geöffnet ist, um Personalausgaben für 0,5 vollzeitbeschäftigte Fachkräfte angehoben werden. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu 30 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend.
bb)
nach der Anzahl der Beratungsstunden der auf Honorarbasis tätigen Fachkraft: Zuwendungsfähig sind je Beratungsstelle Ausgaben für 200 Honorarstunden. Wird bei einer Beratungsstelle die Höchstzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte nach Doppelbuchstabe aa nicht erreicht, so erhöht sich für jede nicht in Anspruch genommene Vollzeitstelle die Anzahl der zuwendungsfähigen Ausgaben für Honorarstunden um weitere 150. Der Zuschuss beträgt 30 Euro je Stunde.
3.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung gemäß Nummer 3.2 sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaft mit Aussagen zur Möglichkeit einer Mitfinanzierung und planerischen Einordnung der Beratungsstelle beizufügen.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen.

4. Angebote der Telefonberatung

4.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, für die Beratung von Familienmitgliedern und Einzelpersonen in akuten Krisensituationen Tag und Nacht Telefonberatungsstellen zur Verfügung zu stellen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen der Telefonberatungsstellen, die zur Organisation, Anleitung, Supervision und Weiterbildung der zur Telefonberatung eingesetzten ehrenamtlichen Mitarbeitenden erforderlich sind.
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie anerkannte freie Träger der Jugendhilfe.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Nummer 3.4 Buchstaben a bis c sind entsprechend anzuwenden.
b)
Die Beratungsstelle muss an mindestens sechs Tagen der Woche von 6 Uhr bis 24 Uhr erreichbar sein. In der übrigen Zeit ist die telefonische Beratung durch eine andere Beratungsstelle zu sichern.
c)
Die Förderung von Beratungsangeboten der Ehe-, Familien- und Lebensberatung nach Nummer 3 und der Telefonberatung sowie der Erziehungsberatung gemäß § 28 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer gemeinsamen Beratungsstelle ist zulässig.
4.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte, die in der Beratungsstelle tätig sind. Die Zuwendung bemisst sich nach der Anzahl der hauptamtlich angestellten Fachkräfte. Je Beratungsstelle werden Personalausgaben für höchstens 1,5 Vollzeitäquivalente bezuschusst. Die Festbetragszuwendung für Personalausgaben beträgt im Kalenderjahr für eine ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkraft bis zu
30 000 Euro. Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindert sich die Zuwendung entsprechend. Die Teilzeitanstellung soll jedoch mindestens 25 Prozent einer Vollzeitanstellung betragen.
4.6
Verfahren
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen.

5. Angebote der Familienfreizeit und -erholung

5.1
Zuwendungszweck
Gemeinsame Erholungsaufenthalte von Familien dienen der Gesundheit aller Familienmitglieder und stärken die Familiengemeinschaft. Ziel der Förderung ist es, einkommensschwachen Familien Erholungsaufenthalte zu ermöglichen.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Erholungsaufenthalte in Deutschland:
in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie
in Einrichtungen, die von dem Verband, bei dem die vorgesehene Förderung beantragt wird, als für Familienerholung geeignet anerkannt werden (zum Beispiel Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Bauernhöfe).
Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen werden nicht gefördert.
5.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände im Freistaat Sachsen als Erstempfänger. Sie leiten die Mittel nach Maßgabe dieser Richtlinie an die nach Nummer 5.4 berechtigten Letztempfänger weiter. Letztempfänger sind Familien mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen. Die Weitergabe der Zuwendung erfolgt in privatrechtlicher Form gemäß den Nummern 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für die Weitergabe der Zuwendung können die Erstempfänger ihre Mitgliedsorganisationen und kommunalen Untergliederungen gemäß Nummer 12.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschalten.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten familiären Ausnahmefällen anstelle der Eltern auch weitere Familienangehörige. Den Eltern sind Pflegeeltern gleichgestellt. Berücksichtigt werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Kinder mit einer Behinderung, für die ein Kindergeldanspruch nach §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder Anspruch auf eine andere Leistung im Sinne des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes oder § 65 des Einkommensteuergesetzes besteht.
b)
Gefördert werden in der Regel Erholungsaufenthalte über einen Zeitraum von mindestens sieben, jedoch höchstens vierzehn aufeinanderfolgenden Tagen. Von dieser Festlegung kann im Ausnahmefall einer krankheitsbedingten vorzeitigen Abreise abgewichen werden.
c)
Die Zuwendungen können derselben Familie nur einmal pro Jahr gewährt werden.
d)
Bemessungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder. Das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder darf – ohne gesetzliches Kindergeld, Kinderpflege- und Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes – folgende Einkommensgrenze nicht übersteigen:
Es gilt ein Betrag, der dem Eineinhalbfachen des Regelbedarfs nach § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für jedes erwachsene Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft und des Durchschnittswertes der drei Kinderregelsatzstufen für jedes der Bedarfsgemeinschaft angehörende Kind entspricht.
Für Alleinerziehende gilt ein Betrag, der dem Zweifachen des Regelbedarfs für Alleinstehende und des Durchschnittswertes der drei Kinderregelsatzstufen für jedes der Bedarfsgemeinschaft angehörende Kind entspricht.
Bei unterschiedlichen monatlichen Nettoeinkommen ist der Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monatseinkommen vor Urlaubsbeginn, welche nicht länger als sechs Monate zurückliegen, zu Grunde zu legen.
Bei Selbstständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung gemäß § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes des letzten abgerechneten Geschäftsjahres (zwölf Monate) vor Antritt des Urlaubes erforderlich, dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen, notwendige Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind anzurechnen.
Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt die Einkommensgrenze als erfüllt.
Als alleinerziehend gilt ein Elternteil, das den Familienhaushalt ohne Lebenspartner oder Lebenspartnerin führt.
5.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss in Form von Tagegeld gewährt. Dabei gelten An- und Abreisetag zusammen als ein Aufenthaltstag.
b)
Der Zuschuss für jedes an den Familienferien teilnehmende Familienmitglied beträgt 11 Euro pro Aufenthaltstag.
c)
Nimmt ein behindertes Familienmitglied am Erholungsaufenthalt teil, wird der Zuschuss auch einer weiteren erwachsenen Begleitperson, die nicht Mitglied der Familie ist, gezahlt.
d)
Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände erhalten für die durch den Vollzug dieser Richtlinie entstandenen Sach- und Personalausgaben eine Pauschale von 35 Euro je bearbeitetem Antrag.
5.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind von den Letztempfängern an die Geschäftsstellen der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienverbände zu richten. Die Letztempfänger haben die notwendigen Unterlagen dem Antrag beizufügen und deren Richtigkeit sowie die bisherige Nichtinanspruchnahme von Landesmitteln im laufenden Jahr schriftlich zu versichern. Die Erklärung der bisherigen Nichtinanspruchnahme ist nur bei Erholungsaufenthalten notwendig, nicht jedoch bei Bildungsmaßnahmen nach Nummer 1. Der Antrag ist unter Verwendung des bei den Geschäftsstellen erhältlichen Formblattes vor Reiseantritt zu stellen. Die Zuwendungsempfänger überprüfen die Vollständigkeit der Angaben, stellen die Höhe der möglichen Förderung für die Antragsteller fest und teilen das Ergebnis dem Antragsteller mit.
b)
Nach erfolgtem Aufenthalt werden die Mittel nach Vorlage des Nachweises über den tatsächlichen Erholungsaufenthalt an die Antragsteller gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung durch die Erstempfänger ausgezahlt. Die Nachweise sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Urlaubs bei den Geschäftsstellen einzureichen. Ansonsten verfällt der Urlaubszuschuss automatisch.
c)
Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Familienverbände melden ihren voraussichtlichen Zuwendungsbedarf für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde bis zum 30. November an. Die Pauschale gemäß Nummer 5.5 Buchstabe d ist bei der Anmeldung des voraussichtlichen Zuwendungsbedarfes mit zu veranschlagen. Die Bewilligungsbehörde erlässt den Zuwendungsbescheid für den Zeitraum eines Haushaltsjahres.
d)
Für die Auszahlung der Zuwendung an die Erstempfänger findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen.
e)
Gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung soll im Rahmen des Verwendungsnachweises der Erstempfänger auf die Angabe der diesbezüglichen tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet werden. Stattdessen erfolgt der Nachweis der erbrachten Leistungen und Ergebnisse.

6. Investive Maßnahmen für Einrichtungen der Familienhilfe

6.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von Einrichtungen der Familienhilfe. Die Einrichtungen sollen vorrangig in ihrer baulichen Substanz erhalten werden, nur im Bedarfsfall sollen Neubauten gefördert werden.
6.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Neubau, der Umbau und die Sanierung sowie Ausstattungen, insbesondere von:
a)
Familienferienstätten;
b)
Familienzentren sowie Familienbildungs- und -begegnungsstätten.
6.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, die Familienverbände und anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Darüber hinaus können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, die keinem der Spitzenverbände angehören, Zuwendungsempfänger sein.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn
aa)
der Zuwendungsempfänger eine zweckentsprechende Nutzung des Objektes und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Einrichtung nachweist,
bb)
das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers ist oder eine dem Nutzungszweck entsprechende Nutzung vertraglich gesichert ist und die Laufzeit des Vertrages mindestens der unter Nummer 6.6 Buchstabe c genannten Zweckbindungsfrist entspricht und
cc)
die Gesamtausgaben mindestens 5 000 Euro betragen.
dd)
Der Zuwendungsempfänger hat Eigenmittel in Höhe von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen.
b)
Für den Betrieb der Einrichtung muss ein Bedarf bestehen. Bei Förderungen nach Nummer 6.2 Buchstabe b ist der Bedarf von den örtlich zuständigen kommunalen Behörden anhand bestätigter Planungen festzustellen. Beim Neubau und bei Umbaumaßnahmen nach Nummer 6.2 Buchstabe a, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben über 100 000 Euro liegen, müssen in einer Stellungnahme eines Arbeitskreises für Familienerholung Aussagen zur Konzeption, zum Standort, zur voraussichtlichen Auslastung und zur erwarteten Wirtschaftlichkeit der Einrichtung vorliegen.
c)
Um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung zu verwirklichen und ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gemäß § 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu fördern, ist barrierefreies Bauen entsprechend § 50 der Sächsischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, umzusetzen.
6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses zu den Investitionsausgaben gewährt.
b)
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
c)
Zuwendungsfähig sind bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten die als notwendig anerkannten Ausgaben gemäß DIN 276 für:
aa)
nichtöffentliche Erschließung des Baugrundstücks;
bb)
Bauwerk;
cc)
Inventar bei Erstausstattung;
dd)
Außenanlagen;
ee)
Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen.
d)
Zuwendungsfähig sind weiterhin Ausgaben zur Ersatzbeschaffung von Inventar und Ausstattung.
e)
Bauliche Maßnahmen sollen zur Energieeinsparung und Dekarbonisierung beitragen. Ausgaben, die zur Energie- und Ressourceneffizienz beitragen oder durch eine ökologisch nachhaltige sowie klimaangepasste Bauweise entstehen, sind förderfähig.
6.6
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können fortlaufend im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Sie sind vier Monate vor Maßnahmenbeginn einzureichen.
b)
Ist gemäß Nummer 5.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches vorzunehmen, wird dies grundsätzlich durch die Eintragung einer mit 10 Prozent zu verzinsenden, jederzeit fälligen Buchgrundschuld in Höhe der gewährten Gesamtzuwendung zugunsten des Freistaates Sachsen an rangerster Stelle oder gleichrangig mit anderen öffentlichen Zuwendungsgebern im Grundbuch gewährleistet. Dabei ist bereits im Antrag zu erklären, dass im Falle einer Bewilligung die Bereitschaft besteht, eine entsprechende Grundschuldeintragung vornehmen zu lassen. Die Ausgaben dafür sind nicht zuwendungsfähig. Die Verpflichtung zur Sicherung gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen wurden. Der Bewilligungsbehörde ist eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Eintragungsurkunde sowie nach Eintragung der vollständige Grundbuchauszug vorzulegen. Eine Sicherung der Zuwendung kann außer einer Grundschuldeintragung alternativ durch Sicherheitsleistungen nach Nummer 1.5.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 59 der Sächsischen Haushaltsordnung erbracht werden.
c)
Bei der Gewährung der Zuwendung ist gemäß Nummer 4.2.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Zuwendungsbescheid eine Zweckbindungsfrist festzulegen.
d)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

7. Übernahme der Patenschaft für Mehrlinge ab Drillinge durch den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin

7.1
Zuwendungszweck
Der Ministerpräsident oder die Ministerpräsidentin des Freistaates Sachsen übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten, der/die mit den Mehrlingen in einem Haushalt leben (Mehrlingsfamilie) die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillinge. Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Sachsen die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. Zuwendungszweck ist es, die Mehrlingsfamilien bei den nach der Geburt entstehenden Sonderaufwendungen durch Gewährung eines Zuschusses pro Mehrlingskind zu unterstützen.
7.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Sonderaufwendungen von Familien mit Mehrlingen ab Drillingen, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. Verpflichtungen für den Ehrenpaten oder die Ehrenpatin aus der Patenschaft sind ausgeschlossen.
7.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Personensorgeberechtigte von Mehrlingen, sofern sie mit diesen in einem Haushalt leben.
7.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn die Mehrlingsfamilie zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen hat. Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
7.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines einmaligen Zuschusses in Höhe von 1 200 Euro pro Mehrlingskind gewährt.
7.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Zuwendung ist innerhalb eines Jahres nach der Geburt der Mehrlinge bei der Bewilligungsbehörde unter Beifügung von beglaubigten Kopien der Geburtsurkunden zu stellen.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es ist eine Auszahlung nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorgesehen.
c)
Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erhält von der Bewilligungsbehörde jeweils eine Kopie des Antrages.
d)
Mit Vorlage der Geburtsurkunden der Mehrlinge und der Bestätigung des Hauptwohnsitzes der Mehrlingsfamilie in Sachsen ist die zweckentsprechende Verwendung der Zuschüsse nachgewiesen.
e)
Für Anträge auf Übernahme der Mehrlingspatenschaft, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie bewilligt wurden, findet die RL Familienförderung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 295), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), in der bis dahin geltenden Fassung, weiterhin Anwendung. Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für diese Verfahren Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.

8. Maßnahmen der assistierten Reproduktion

8.1
Zuwendungszweck, ergänzende Rechtsgrundlage
a)
Ziel der Förderung ist es, heterosexuelle Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch finanziell bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der assistierten Reproduktion zu unterstützen.
Als assistierte Reproduktion (sogenannte künstliche Befruchtung) wird die ärztliche Hilfe zur Erfüllung des Kinderwunsches eines Paares durch medizinische Hilfen und Techniken bezeichnet, wenn nicht zu erwarten ist, dass dieser Kinderwunsch auf natürlichem Weg erfüllt werden kann. Die Zuwendung wird als Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungen sowie der Beihilfestelle gewährt.
b)
Der Freistaat Sachsen gewährt ergänzend zu den in Ziffer I genannten Regelungen gemeinsam mit dem Bund gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion vom 29. März 2012, die zuletzt durch die Richtlinie vom 23. Dezember 2015 geändert worden ist, Zuwendungen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion.
8.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden durchgeführte Behandlungen nach Art der In-Vitro-Fertilisation (IVF) und Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.
8.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
a)
heterosexuelle Ehepaare oder
b)
heterosexuelle Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben,
die sich einer unter Nummer 8.2 genannten Behandlung unterziehen.
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine auf längere Zeit und Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet. Sie ist dann anzunehmen, wenn nach Einschätzung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes die unverheiratete Frau mit dem unverheirateten Mann in einer festgefügten Partnerschaft zusammenlebt und dieser die Vaterschaft an dem so gezeugten Kind anerkennt.
8.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
a)
die Ehepaare oder Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen haben,
b)
die Behandlungen in einer zugelassenen reproduktionsmedizinischen Einrichtung oder Praxis, die in Sachsen, in einem an Sachsen angrenzenden Bundesland oder in Berlin liegt, durchgeführt werden und
c)
diese Paare im Übrigen die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unabhängig vom Bestehen einer Ehe erfüllen.
d)
Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Buchstabe c in Verbindung mit § 27a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine anteilige Landesförderung nach Nummer 8.5 Buchstabe f zulassen.
e)
Bei nicht gesetzlich Krankenversicherten erfolgt eine entsprechende Anwendung.
f)
Abweichend von Nummer 1.2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden Zuwendungen auch bewilligt, wenn die Zuwendung im Einzelfall bis zu 2 500 Euro beträgt.
8.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die entstandene Behandlung einschließlich der dafür notwendigen Medikamente. Es erfolgt keine Erstattung von Verwaltungsausgaben.
c)
Zuwendungsfähig sind maximal vier Behandlungszyklen in einer Behandlungsreihe unabhängig von einem Familienstandwechsel.
d)
Die Höhe der Zuwendung für eine Behandlung ermittelt sich wie folgt:
aa)
für verheiratete Paare wird der Zuschuss für den ersten bis vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 Prozent des nach Abrechnung mit der (gesetzlichen oder privaten) Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils gewährt. Der Freistaat Sachsen und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
bb)
für Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben, wird der Zuschuss für den ersten bis dritten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 25 Prozent und für den vierten Behandlungszyklus in Höhe von bis zu 50 Prozent des ihnen verbleibenden Selbstkostenanteils gewährt. Der Freistaat Sachsen und der Bund tragen jeweils die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
e)
Die Förderhöchstbeträge für den Landes- und Bundesanteil nach Buchstabe d betragen
aa)
bei einer IVF-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus jeweils 750 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1 600 Euro,
bb)
bei einer ICSI-Behandlung im ersten bis dritten Behandlungszyklus jeweils 900 Euro und im vierten Behandlungszyklus 1 800 Euro.
f)
Die anteiligen Landesmittel können auch gewährt werden, sofern Bundesmittel nicht in gleicher Höhe zur Verfügung stehen.
8.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist für jede Maßnahme gesondert bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmebeginn einzureichen. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung nicht zugelassen. Als Maßnahmebeginn zählt das Einlösen des ersten Rezeptes.
b)
Ehepaare, die der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angehören, stellen nach Erhalt des genehmigten Behandlungsplanes für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungsplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind beizufügen. Bestandteile der Beantragung des vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientiert.
c)
Ehepaare, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) haben, stellen nach Erhalt des von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungs- und Kostenplanes sowie der Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/oder der PKV einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Behandlungs- und Kostenplan, die Kostenübernahmeerklärung und die ärztliche Erklärung sind Bestandteile des Antrags. Besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber der PKV für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung (Negativbescheinigung) vorzulegen. Bestandteile der Beantragung des vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientiert.
d)
Paare, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Nummer 8.2 Satz 2 leben, stellen nach Erhalt des Kostenplans für Maßnahmen der assistierten Reproduktion einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung bei der Bewilligungsbehörde. Der Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme sind beizufügen. Antragstellerinnen oder Antragsteller, die einen Anspruch gegenüber der PKV haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung der PKV bei.
e)
Nach Beendigung des jeweiligen Behandlungszyklus sind alle Rechnungen der Reproduktionseinrichtung sowie weitere mit der Behandlung verbundene Quittungen oder Belege zusammen mit dem Auszahlungsantrag bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Auszahlung der Zuwendung richtet sich nach Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Sollte eine Kostenerstattung der GKV über die üblichen 50 Prozent erfolgt sein, ist hierüber ein Nachweis vorzulegen. Privat Krankenversicherte legen im Original den Nachweis über die von der PKV gewährte Erstattung vor. Beihilfeberechtigte legen darüber hinaus im Original den Nachweis über die gewährte Erstattung der zuständigen Beihilfestelle vor.
f)
Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gilt die Vorlage des Auszahlungsantrags einschließlich vollständiger Belege und Zahlungsnachweise als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung.

9. Maßnahmen überregionaler Interessenvertretungen für Familien

9.1
Zuwendungszweck
Familien benötigen für die Wahrnehmung ihrer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben förderliche Rahmenbedingungen sowie starke Interessenvertretungen, die sich für die Verbesserung und Weiterentwicklung dieser Rahmenbedingungen engagieren, mit dem Ziel, Strukturen und Bedingungen in der Gesellschaft familienfreundlich zu gestalten.
Ziel der Förderung ist es, die überregional tätigen familienpolitischen Verbände und deren Landesarbeitsgemeinschaft zu unterstützen. Sie vertreten familienpolitische Anliegen in der Öffentlichkeit und im Dialog mit Politik und Verwaltung und setzen sich für die Anerkennung der Leistungen von Familien und die Stärkung ihrer sozialen Teilhabe ein. Darüber hinaus stellen sie Familien in Sachsen und Multiplikatoren fachliche Expertise zu familienpolitischen Fachthemen zur Verfügung. Sie sind außerdem auf dem Gebiet der Familienbildung und -beratung sowie auch als Antragsteller zur Förderung von Angeboten der Familienfreizeit und -erholung tätig.
Ihr Zusammenschluss, die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände, pflegt den Dialog mit gesellschaftlichen Organisationen und Verbänden und erarbeitet Stellungnahmen für die Weiterentwicklung familienpolitischer Rahmenbedingungen.
9.2.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a)
die projektbezogene Arbeit der Geschäftsstelle eines überregional tätigen Familienverbandes, der Mitglied in der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände ist.
b)
gemeinwohlorientierte überregionale Projekte für Familien mit den Schwerpunkten Information, Bildung, Beratung, Sensibilisierung und Aufklärung, sofern keine Zuwendungen nach den Nummern 1 und 2 möglich sind.
c)
die koordinierende und geschäftsführende Tätigkeit des jeweils federführenden Verbandes der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände.
9.3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte gemeinnützige und überregional tätige Familienverbände, die der Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Sachsen angehören.
9.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Dem Förderantrag sind eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der geförderten Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche aufzuschlüsseln. Der überregional tätige Familienverband sollte über eine Mitgliederzahl von mindestens 30 natürlichen und/oder mindestens zehn juristischen Mitgliedern verfügen.
b)
Ein Familienverband gilt als überregional, wenn die Interessenvertretung und die Projektarbeit Familien landesweit, mindestens jedoch aus drei Landkreisen anspricht.
c)
Die Geschäftsstelle des Familienverbandes soll, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Einrichtungen des Verbandes, regelmäßige Sprechzeiten anbieten, die auch für Berufstätige wahrnehmbar sind. Das Angebot kann auch digital erfolgen.
9.5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe a wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsstellentätigkeit des Verbandes für höchstens zwei hauptamtlich angestellte Fachkräfte, maximal 25 000 Euro.
b)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe b wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind ausschließlich projektbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Zuwendungsfähig ist darüber hinaus eine Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben. Als Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst Ausgaben für Büromaterial, Post und Telekommunikation, Ausgaben für allgemeine Organisation (Verwaltung, Buchhaltung, Geschäftsführung) sowie Ausgaben für Reinigung und laufende Instandhaltungen. Von dieser Pauschale erfasste Ausgabenpositionen können nicht gesondert abgerechnet werden.
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Fördersatz bis zu einer Höhe von 95 Prozent zulassen, wenn für das Projekt ein besonders hohes fachliches Interesse aufgrund des innovativen Charakters festgestellt werden kann, das Projekt auf eine staatliche oder parlamentarische Initiative zurückgeht und der freie Träger eine besondere fachliche Spezifik zur Durchführung der Maßnahme aufweist. Der freie Träger ist darüber hinaus nicht in der Lage, einen Eigenanteil in der geforderten Höhe zu erbringen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
c)
Die Zuwendung nach Nummer 9.2 Buchstabe c wird zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form einer Pauschale in Höhe von bis zu 25 000 Euro gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für hauptamtlich angestellte Fachkräfte.
d)
Die Zuwendungen können vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel für bis zu zwei Kalenderjahre gewährt werden.
9.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Grundsätzlich können auch mehrere Förderanträge nach Nummer 9.2 Buchstabe b gestellt werden.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen.
c)
Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei den zuwendungsfähigen pauschalierten Verwaltungs- und Sachausgaben nach Nummer 9.2 Buchstabe b auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes.

10. Modellvorhaben

10.
Modellvorhaben
10.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist es, innovative Projekte im Bereich Familie mit herausgehobener und zukunftsorientierter Bedeutung im Freistaat Sachsen zu unterstützen und aktuellen Herausforderungen und Handlungsbedarfen zu begegnen.
10.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Projekte
a)
zur Entwicklung, Einführung und Gestaltung neuer innovativer Formen zur Verbesserung der sozialen Teilhabe von Familien am Leben in der Gesellschaft,
b)
zur Erforschung, Weiterentwicklung oder Neustrukturierung der gemeinwohlorientierten Arbeit zur Unterstützung von Familien,
c)
zur Entwicklung und Umsetzung neuer Ansätze zur Lösung aktueller Problemlagen im Bereich Familie.
10.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, anerkannte gemeinnützige Vereine und Verbände, anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sowie kommunale Gebietskörperschaften.
10.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Für Modellvorhaben dieses Förderbereichs veröffentlicht das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt themenspezifische Förderbekanntmachungen, in denen die in diesem Abschnitt enthaltenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Förderzweck, Förderzeitraum und Antragsfristen oder ähnliches, konkretisiert werden.
b)
Eine Antragstellung bei der Bewilligungsbehörde ist nur nach einer Förderbekanntmachung möglich. Dabei ist in einem Konzept insbesondere darzustellen:
die Zuordnung des Modellvorhabens zu der damit verfolgten oder daraus zu entwickelnden fachlichen Konzeption,
die Darstellung der Ausgangssituation, Bedarfslage und Zielsetzung, einschließlich des vorhabenspezifischen Ansatzes,
den Inhalt und Umfang der wissenschaftlichen Vorbereitung, Begleitung und Evaluation,
eine Stellungnahme zur Überleitung nach Abschluss des Vorhabens und dessen Finanzierung,
der Zeitplan des Vorhabens,
die beabsichtigte Umsetzung der Ergebnisse.
c)
Modellvorhaben werden nur im Rahmen des im Bewilligungsbescheid festgelegten Zeitraumes gefördert.
10.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt, in der Regel 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde für freie Träger Ausnahmen vom Fördersatz bis zu einer Höhe von 95 Prozent zulassen, wenn für das Projekt ein besonders hohes fachliches Interesse aufgrund des innovativen Charakters festgestellt werden kann, das Projekt auf eine staatliche oder parlamentarische Initiative zurückgeht und der freie Träger eine besondere fachliche Spezifik zur Durchführung der Maßnahme aufweist. Der freie Träger ist darüber hinaus nicht in der Lage, einen Eigenanteil in der geforderten Höhe zu erbringen. Eine Vollfinanzierung ist ausgeschlossen.
c)
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben, die unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind. Zuwendungsfähig ist darüber hinaus eine Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale in Höhe von bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben. Als Verwaltungs- und Sachausgabenpauschale werden Ausgaben für im Projekt regelmäßig auftretenden Verwaltungsaufwand anerkannt. Die Pauschale umfasst Ausgaben für Büromaterial, Post und Telekommunikation, Ausgaben für allgemeine Organisation (Verwaltung, Buchhaltung, Geschäftsführung) sowie Ausgaben für Reinigung und laufende Instandhaltungen. Von dieser Pauschale erfasste Ausgabenpositionen können nicht gesondert abgerechnet werden.
10.6
Verfahren
a)
Der Antrag auf Zuwendung ist gemäß der Vorgaben der jeweiligen Förderbekanntmachung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
b)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung für nicht-kommunale Zuwendungsempfänger Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen. Für die Auszahlung der Zuwendung an kommunale Zuwendungsempfänger findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
c)
Im Rahmen des Verwendungsnachweises wird gemäß Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Nummer 5.2.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei den zuwendungsfähigen pauschalierten Verwaltungs- und Sachausgaben nach Nummer 10.2 Buchstaben a bis c auf die Angabe der diesbezüglich tatsächlichen Ausgaben im zahlenmäßigen Verwendungsnachweis verzichtet. Stattdessen erfolgt dort die Anrechnung des entsprechenden Prozentsatzes.

11. Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen

11.1
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung von hilfebedürftigen Schwangeren (Schwangerenhilfe) und Familien (Familienhilfe) mit Wohnsitz in Sachsen in Notlagen durch Zuwendungen an die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind des Freistaates Sachsen“. Die Zuwendungen dienen dazu, die wirtschaftliche und soziale Lage von Familien in Not zu sichern sowie sozial schwachen Schwangeren, die sich während der ersten Monate ihrer Schwangerschaft an eine Beratungsstelle wenden, die Entscheidung für das Baby zu erleichtern.
Für den Stiftungszweck „Schwangere in Not“ erhält die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen gemäß § 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. S. 406), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I. S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, von der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens” Bundesmittel zur Ausreichung an bedürftige werdende Mütter, die ausschließlich für diesen Zuwendungszweck zu verwenden sind.
Mit der Zuwendung des Freistaates wird die Erfüllung der Stiftungszwecke sowie die Finanzierung der Geschäftsstelle der Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“, durch die die Vergabe der Stiftungsleistungen des Bundes und des Freistaates Sachsen erfolgt, sichergestellt.
11.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Erfüllung satzungsgemäßer Stiftungsaufgaben zur Unterstützung hilfebedürftiger werdender Mütter sowie sächsischer Familien, die in eine unvorhersehbare Notlage geraten sind.
11.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist die Stiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ des Freistaates Sachsen.
Die Stiftung kann die Zuwendung zur Erfüllung ihrer Stiftungszwecke „Familienhilfe“ und „Schwangerenhilfe“ ganz oder teilweise in privatrechtlicher Form gemäß der Nummern 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an die Letztempfänger weiterleiten. Letztempfänger sind natürliche Personen.
11.4
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Der Zuwendungsempfänger muss einen Wirtschaftsplan sowie einen aktuellen Jahresabschluss vorlegen. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Wirtschaftsplan ergibt.
b)
Tätigkeitsbereich und Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich im Freistaat Sachsen befinden.
c)
Voraussetzung für die Zuwendung ist der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch den Zuwendungsempfänger.
d)
Stiftungsleistungen dürfen den Letztempfängern nur gewährt werden, wenn die Notlage durch gesetzliche Leistungen oder Leistungen Dritter nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend behoben werden kann.
11.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird im Rahmen einer institutionellen Förderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt. Der Zuschuss ist begrenzt auf die im maßgeblichen Förderjahr zweckentsprechend veranschlagten Haushaltsmittel.
b)
Zuwendungsfähig sind alle Personal- und Sachausgaben, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Stiftungsaufgaben des Zuwendungsempfängers notwendig sind und im Rahmen des vom Zuwendungsgeber gebilligten Wirtschaftsplans liegen. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
c)
Die Weiterleitung der Zuwendungen an die Letztempfänger erfolgt zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung als Zuschuss oder zweckgebundenes Darlehen. Zuwendungsfähig sind die Sachausgaben der Letztempfänger.
d)
Die Höhe der Stiftungsleistung richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Dabei sind insbesondere die Ursachen der Notlage, die Betroffenheit von Angehörigen, die eigenen Anstrengungen der Hilfesuchenden und die möglichen Folgen der Notlage zu berücksichtigen.
11.6
Verfahren
a)
Der jährliche Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist für das Jahr 2024 spätestens bis zum 31. Januar 2024, in den Folgejahren spätestens bis zum 15. Dezember für das Folgejahr, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
b)
Dem Antrag sind beizufügen:
aa)
ein Wirtschaftsplan, der den direkten Vergleich zum Plansoll des laufenden Jahres sowie zum Ist des Vorjahres ermöglicht,
bb)
der Organisations- und Stellenplan für das Förderjahr einschließlich einer Gegenüberstellung zum laufenden Jahr,
cc)
bei erstmaliger Antragstellung eine Mehrfertigung der Satzung sowie ein aktueller Auszug aus dem Stiftungsregister.
c)
Für die Auszahlung der Zuwendung findet Nummer 7.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
d)
Gemäß Nummer 12.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, wonach zur Weitergabe der Zuwendungen zwischen Erstempfänger und Letztempfänger weitere Personen eingeschaltet werden können, erfolgt die Entgegennahme der Anträge der Letztempfänger durch die Geschäftsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Sachsen und die Schwangerenberatungsstellen.

III.
Schlussbestimmungen

1. Übergangsvorschriften

Für nach Ziffer II der RL Familienförderung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 295), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 231), beantragte Zuwendungen, die Haushaltsjahre ab dem Jahr 2023 betreffen, ist die vorliegende Richtlinie anzuwenden. Für Projekte nach Ziffer II Nummer 9.2 Buchstabe b mit einem Bewilligungszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 findet die RL Familienförderung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 295), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 231), weiterhin Anwendung. Für die Auszahlung dieser gewährten Zuwendungen findet ab dem 1. Juli 2023 Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Es sind bis zu zwei Teilauszahlungen zugelassen.

2. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Ausnahme von Ziffer II Nummer 5 und 11 mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Ziffer II Nummer 5 und 11 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Familienförderung vom 12. März 2020 (SächsABl. S. 295), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 231), außer Kraft mit Ausnahme von Ziffer II Nummer 5, die mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft tritt.

Dresden, den 6. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
In Vertretung
Sebastian Vogel
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1048
    Fsn-Nr.: 5581-V23.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023