1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens

Vollzitat: Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens vom 6. Juli 2023 (SächsABl. S. 1060)

Gemeinsame Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens

Vom 6. Juli 2023

I.

Die Förderrichtlinie Orte des Gemeinwesens vom 22. Juni 2021 (SächsABl. S. 874), die durch die Richtlinie vom 28. November 2022 (SächsABl. S. 1447) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230) wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 1 wird die Angabe „16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ ersetzt.
b)
Ziffer III Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde vorzulegen.“
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Großbuchstaben A Ziffer VI wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8.
Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für Kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“
b)
Dem Großbuchstaben B Ziffer VI wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8.
Für nicht Kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Für Kommunale Zuwendungsempfänger richtet sich das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK).“

II.

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 6. Juli 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1060
    Fsn-Nr.: 5500

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023