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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Anpassungsrichtlinie Wohnraumförderung 2023

Vollzitat: Anpassungsrichtlinie Wohnraumförderung 2023 vom 7. Juli 2023 (SächsABl. S. 1062)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Anpassung der Wohnraumförderrichtlinien
an die Änderungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44
der Sächsischen Haushaltsordnung
(Anpassungsrichtlinie Wohnraumförderung 2023)

Vom 7. Juli 2023

I.
Änderung der RL Wohnraumanpassung

Die RL Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017 (SächsABl. S. 758), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 5) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Wohnraumanpassungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und auf der Grundlage der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.“
2.
In Ziffer IV Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 544a des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Angabe „§ 544 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
3.
Ziffer V Nummer 3 wird um folgenden Satz ergänzt:
„Zusätzlich wird der Eigenanteil von 20 Prozent übernommen, wenn der Zuwendungsempfänger selbst oder als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder als Mitglied eines Wohngeldhaushaltes Bezieher von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ist.“
4.
Ziffer VI Nummer 4 wird aufgehoben.
5.
Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Für die Antragstellung ist der auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (https://www.sab.sachsen.de/wohnraumanpassung) bereit gestellte Vordruck vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Bei Vorliegen eines Mietverhältnisses oder bei Bestehen eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs an einer Wohnung ist dem Antrag die Zustimmung des Vermieters oder Eigentümers zu den zu fördernden Umbaumaßnahmen sowie eine Erklärung des Vermieters oder Eigentümers beizufügen, dass bei Auszug des Mieters oder Nutzungsberechtigten ein Rückbau der geförderten Umbaumaßnahmen nicht erforderlich ist. Zur Prüfung bei der beauftragten Beratungsstelle ist unter anderem immer ein Nachweis über die voraussichtlich dauerhafte Mobilitätseinschränkung, der Wohnungsgrundriss, Unterlagen zu den Umbauplanungen und Nachweise zu allen im Haushalt lebenden Personen vorzulegen. Zur Prüfung bei der Bewilligungsstelle sind unter anderem Angebote der Fachfirmen und eine unbeglaubigte Kopie des gültigen Personalausweises des Antragstellers sowie die fachliche Bestätigung der Fachstelle zum Antrag vorzulegen. Zu weiteren Antragsunterlagen, die in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall erforderlich sein können, wird auf Nummer 5 des in Satz 1 genannten Vordrucks verwiesen. Der Antrag kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.“
6.
Ziffer VII Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht im Einzelfall der Zuwendungsempfänger zusammen mit einem Teilverwendungsnachweis glaubhaft macht, dass ihm eine vollständige Vorfinanzierung bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises nicht möglich ist; in diesen Fällen kann analog zu Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Abschlagszahlung nach anteiligem Maßnahmefortschritt in erforderlicher Höhe geleistet werden, maximal in Höhe von 90 vom Hundert des bewilligten Betrags.“

II.
Änderung der RL Aufzugsanlagen Mietwohngebäude

Die RL Aufzugsanlagen Mietwohngebäude vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 143), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für Aufzugsanlagen nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S.153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und auf der Grundlage der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in den jeweils geltenden Fassungen.“
2.
Ziffer VI Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für das Mietwohngebäude bereits eine Förderung nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe hh der RL Seniorengerecht Umbauen vom 9. Januar 2018 (SächsABl. S. 126), die zuletzt durch Ziffer IV der Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 5) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246) (Modernisierung oder Neuerrichtung eines Personenaufzugs), oder nach der RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 5) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), oder nach der FRL gebundener Mietwohnraum vom 29. April 2021 (SächsABl. S. 502), die durch die Richtlinie vom 18. Januar 2023 (SächsABl. S. 191) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), in den jeweils geltenden Fassungen, gewährt wurde.
3.
Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Für die Antragstellung ist der auf der Internetseite der Bewilligungsstelle (https://www.sab.sachsen.de/förderung-von-aufzugsanlagen-in-mietwohngeb
äuden-rl-amw) bereit gestellte Vordruck „Wohnungsbau_Antrag_Vermietete Förderobjekte (Vordrucknummer: 69013)“ vollständig auszufüllen und zu unterschreiben. Dem Antrag ist die Gemeindebestätigung (SAB-Vordruck 69011), das Konzept zur Leerstandsreduzierung, die De-minimis-Erklärung (SAB-Vordruck 60381) und die in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall nach Nummer 6 des Vordrucks erforderlichen Unterlagen zum Objekt, zum Eigentümer, zur Bonität und zum Vermögen beizulegen. Der Antrag kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.“
4.
Ziffer VII Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung des Darlehens erfolgt auf Antrag nach Abschluss der Maßnahme oder nach Baufortschritt in bis zu zwei Teilbeträgen. Die Auszahlung des Zinszuschusses erfolgt monatlich.“

III.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.

Dresden, den 7. Juli 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 30, S. 1062
    Fsn-Nr.: 554

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023