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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 15. Juli 2023 (SächsABl. S. 1112)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Regionalentwicklung
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung

Vom 15. Juli 2023

I.
Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung der Regionalentwicklung

Die Richtlinie der Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Förderung der Regionalentwicklung vom 25. April 2013 (SächsABl. S. 475), die zuletzt durch die Richtlinie vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S. 38) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und der Eingangsformel werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für Maßnahmen der Regionalentwicklung, für Modellvorhaben der Raumordnung und für Vorhaben zur Entwicklung von Impulsregionen im Zusammenhang mit der Bewältigung des demografischen Wandels.“
b)
In Nummer 4 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form eines Zuschusses zur Deckung von Ausgaben im Rahmen einer Projektförderung gewährt.“
b)
In Nummer 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Ein solches Interesse ist regelmäßig bei solchen Vorhaben anzunehmen, die einen besonderen interkommunalen Mehrwert schaffen (zum Beispiel Modellhaftigkeit im Sinne von Übertragbarkeit der Ergebnisse auf andere Regionen, überregionale Raumwirksamkeit, Innovationswert, Vernetzung von Angeboten, Anpassung von Strukturen).“
4.
In Ziffer VI wird folgende Nummer angefügt:
„7.
Die Bewilligungsbehörde lässt auf Antrag des Zuwendungsempfängers die Verwendung anderer, zur Erreichung des Zuwendungszwecks gleichwertige Standards zu, soweit diese wirtschaftlich sind. Die für die Beurteilung des Antrages erforderlichen Angaben sind diesem beizufügen.“
5.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In den Nummern 2 und 4 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
b)
Nummer 6 wird gestrichen.
c)
Die Nummern 7 bis 9 werden die Nummern 6 bis 8.
d)
In Nummer 6 werden die Wörter „des Innern“ durch die Wörter „für Regionalentwicklung“ ersetzt.
e)
Folgende Nummern 9 bis 13 werden angefügt:
„9.
Für Bewilligungen bis zum 31. Dezember 2024 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 abweichend von Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) ein Vorauszahlungsverfahren entsprechend Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.
10.
Für Bewilligungen ab dem 1. Januar 2025 findet für die Auszahlung der Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.1 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung. Bei Zuwendungen über 500 000 Euro und einem Umsetzungszeitraum von mehr als 2 Jahren findet das Auszahlungsverfahren nach Nummer 7.2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) Anwendung.
11.
Abweichend von Nummer 1.1 Satz 2 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) kann die Zuwendung an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 im Einzelfall 10 000 Euro und weniger betragen, wenn ein herausgehobenes landesplanerisches Interesse vorliegt. Ziffer V Nummer 2 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
12.
Abweichend von Nummer 7.5 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) gilt für die Auszahlung von Teilbeträgen an Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 eine Untergrenze von 1 000 Euro.
13.
Für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 4 findet für die Auszahlung der Zuwendung das Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendungsmittel voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungswecks benötigt werden.“
6.
Nach Ziffer VII wird folgende Ziffer VIII eingefügt:
 
„VIII.
Einzureichende Unterlagen
1.
Antragsberechtige nach Ziffer III Nummern 1 bis 3 haben mit Antragstellung die Unterlagen nach Nummer 3.3 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VVK) bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2.
Antragsberechtige nach Ziffer III Nummer 4 haben mit Antragstellung die Unterlagen nach Nummer 3.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie für investive Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 zusätzlich die Unterlagen nach Nummer 2 der Anlage 5a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, bei Bedarf weitere Unterlagen (zum Beispiel ausführliche Vorhabenbeschreibung, Eigentumsnachweise, Stellungnahme des zuständigen Regionalen Planungsverbandes, Begründung eines herausgehobenen landesplanerischen Interesses) anzufordern.“
7.
Die bisherige Ziffer VIII wird Ziffer IX.

II.
Inkrafttreten

Diese Änderungsrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Für Förderanträge, welche vor Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der geänderten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über diese Förderanträge erst nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt.

Dresden, den 15. Juli 2023

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 31, S. 1112
    Fsn-Nr.: 5501

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2023