Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung des Ausbaus
von gigabitfähigen Breitbandnetzen
(Richtlinie Digitale Offensive Sachsen 2023 – RL DiOS 2023)
Vom 22. August 2023
I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung des Breitbandausbaus im Freistaat Sachsen auf der Grundlage
- a)
- der §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Bestimmungen und
- c)
- der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (im Folgenden Gigabit-RL 2.0) vom 31. März 2023 (BAnz. AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung
- d)
- Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
- 1.
- Gegenstand der Förderung ist die Kofinanzierung von Maßnahmen, die nach Nummer 1 der Gigabit-RL 2.0 gefördert werden.
- 2.
- Förderfähig sind Ausgaben zur Schließung einer Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nummer 3.1 und für Betreibermodelle gemäß Nummer 3.2 der Gigabit-RL 2.0
III.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die nach Nummer 4.1 der Gigabit-RL 2.0 genannten Zuwendungsempfänger.
IV.
Zuwendungsvoraussetzungen
- 1.
- Zuwendungsvoraussetzung ist der Nachweis eines mindestens vorläufigen Fördermittelbescheides nach der Gigabit-RL 2.0.
- 2.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn mit dem Vorhaben begonnen wurde, bevor der Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde gestellt wurde und die Bewilligungsbehörde schriftlich keine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt hat.
- 3.
- Die RL-DiOS 2023-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Es sind vorrangig bestehende Förderprogramme der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch zu nehmen.
V.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
- 1.
- Zuwendungsfähig sind die in dem (mindestens vorläufigen) Fördermittelbescheid der Bundesrepublik Deutschland angesetzten Ausgaben.
- 2.
- Die Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen erhöht die Gesamtförderung auf 100 Prozent.
- 3.
- Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Es gelten einheitlich für alle Finanzierungsanteile die Bedingungen der Gigabit-RL 2.0.
VII.
Verfahren
- 1.
- Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen – der Landesdirektion Sachsen (LDS) – auf den dafür vorgesehenen Vordrucken oder sofern verfügbar im elektronischen Antragsverfahren einzureichen.
- 2.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Feststellungen und Regelungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr und der von diesem beauftragten Bewilligungsbehörde.
- 3.
- Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen vier Wochen nach Erhalt des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise dessen Beauftragten die Bewilligungsbehörde des Freistaates Sachsen zu informieren und die entsprechenden Festlegungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr beziehungsweise dessen Beauftragten zur Prüfung vorzulegen. Falls eine separate Rückforderung von Kofinanzierungsanteilen des Freistaates Sachsen erforderlich wird, gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu erlassenen Bestimmungen.
- 4.
- Das Recht des Sächsischen Rechnungshofes zur Prüfung bleibt unberührt. Insbesondere hat der Sächsische Rechnungshof das Recht, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen durchzuführen.
- 5.
- Der Zuwendungsempfänger muss bei der Antragstellung erklären, inwieweit für das Vorhaben weitere Fördermittel durch ihn oder Dritte beantragt oder bewilligt worden sind. Die Bewilligungsbehörde prüft diese Angaben. Dies gilt nicht für Finanzierungsbeiträge von kommunalen Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Aufgaben oder zinsvergünstigte Darlehen.
- 6.
- Nicht gefördert werden Vorhaben, wenn der Begünstigte einer Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht nachgekommen ist.
- 7.
- Ist in den Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit der Zuwendungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt ist.
- 8.
- Die Bewilligungsbehörde und der Sächsische Rechnungshof haben zu jeder Zeit das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- 1.
- Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 22. August 2023 in Kraft.
- 2.
- Diese Richtlinie tritt am 30. Juni 2026 außer Kraft.
Dresden, den 22. August 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig