1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1420)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau

Vom 16. Oktober 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie ÖBL/2023

Die Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 334) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „und den zugehörigen Durchführungsregelungen in der jeweils geltenden Fassung“ nach der Angabe „(EU) 2018/848“ eingefügt.
b)
In Nummer 4.2 Unterabsatz 4 wird die Angabe „der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Angabe „den zugehörigen Durchführungsregelungen“ ersetzt.
c)
In Nummer 5.1.2 wird die Angabe „(SächsABl. 2023 S. 369), in der jeweils geltenden Fassung,“ nach der Angabe „4. Oktober 2022“ eingefügt.
d)
In Nummer 5.1.4 wird die Angabe „19. März 2020 (SächsABl. S. 416)“ durch die Angabe „17. März 2023 (SächsABl. S. 458)“ ersetzt.
e)
In Nummer 5.4 Buchstabe a wird am Ende die Angabe „soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §19 GAPKondV dienen und dementsprechend angemeldet werden,“ eingefügt.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.1.1 Satz 3 und Nummer 2.1.2 Satz 2 wird jeweils das Wort „spätestens“ gestrichen.
b)
In Nummer 2.2.1 Satz 1 werden die Wörter „für die beantragten Maßnahmen“ und die Wörter „je Maßnahme“ gestrichen.
c)
In Nummer 3 Satz 4 wird das Wort „physische“ gestrichen.
d)
In Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „erfolgen oder“ nach dem Wort „Nachweisen“ eingefügt.
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
die ÖLG-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206),“.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25.3.2022)“ durch die Angabe „2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023)“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 wird die Angabe „110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219)“ ersetzt.
d)
In Nummer 15 wird die Angabe „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,“ am Ende eingefügt.
e)
In Nummer 17 wird die Angabe „30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1)“ durch die Angabe „29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 16. Oktober 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 44, S. 1420
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. Oktober 2023