Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau
Vom 16. Oktober 2023
I.
Änderung der Förderrichtlinie ÖBL/2023
Die Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 334) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer II wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „und den zugehörigen Durchführungsregelungen in der jeweils geltenden Fassung“ nach der Angabe „(EU) 2018/848“ eingefügt.
- b)
- In Nummer 4.2 Unterabsatz 4 wird die Angabe „der zu ihrer Durchführung erlassenen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ durch die Angabe „den zugehörigen Durchführungsregelungen“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 5.1.2 wird die Angabe „(SächsABl. 2023 S. 369), in der jeweils geltenden Fassung,“ nach der Angabe „4. Oktober 2022“ eingefügt.
- d)
- In Nummer 5.1.4 wird die Angabe „19. März 2020 (SächsABl. S. 416)“ durch die Angabe „17. März 2023 (SächsABl. S. 458)“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 5.4 Buchstabe a wird am Ende die Angabe „soweit es sich hierbei nicht um die Flächen handelt, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach §19 GAPKondV dienen und dementsprechend angemeldet werden,“ eingefügt.
- 2.
- Ziffer III wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2.1.1 Satz 3 und Nummer 2.1.2 Satz 2 wird jeweils das Wort „spätestens“ gestrichen.
- b)
- In Nummer 2.2.1 Satz 1 werden die Wörter „für die beantragten Maßnahmen“ und die Wörter „je Maßnahme“ gestrichen.
- c)
- In Nummer 3 Satz 4 wird das Wort „physische“ gestrichen.
- d)
- In Nummer 3 Satz 5 werden die Wörter „erfolgen oder“ nach dem Wort „Nachweisen“ eingefügt.
- 3.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
- „1.
- die ÖLG-Durchführungsverordnung vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 206),“.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „2022/474 der Kommission vom 17. Januar 2022 (ABl. L 98 vom 25.3.2022)“ durch die Angabe „2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „110 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 15 wird die Angabe „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204) geändert worden ist,“ am Ende eingefügt.
- e)
- In Nummer 17 wird die Angabe „30. November 2022 (BAnz AT 01.12.2022 V1)“ durch die Angabe „29. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 238)“ ersetzt.
II.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 16. Oktober 2023
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther