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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027 vom 7. Dezember 2023 (SächsABl. S. 1664)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027

Vom 7. Dezember 2023

I.

Die ESF Plus-Richtlinie Qualifizierung und Reintegration Gefangener 2021–2027 vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1707), die durch die Richtlinie vom 1. November 2023 (SächsABl. S. 1464) geändert worden ist, wird in Ziffer V Nummer 6 Satz 1 wie folgt gefasst:

„Bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe A genannten Vorhaben werden Verwaltungskosten in Höhe von 24 Prozent der direkten Kosten ausgereicht, bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe B genannten Vorhaben in Höhe von 22 Prozent der direkten Kosten und bei den unter Ziffer II Nummer 2 Großbuchstabe C genannten Vorhaben in Höhe von 17 Prozent der direkten Kosten.“

II.

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 7. Dezember 2023

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2023 Nr. 52, S. 1664
    Fsn-Nr.: 559

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024