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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum vom 11. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 891)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade
an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
(SächsHSGradeFHMeißenVO)

Vom 11. Dezember 2023

Auf Grund des § 6 Absatz 6 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade

Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:

1.
„Diplom-Verwaltungswirtin“ oder „Diplom-Verwaltungswirt“ für den Studiengang Staatsfinanzverwaltung,
2.
„Diplom-Finanzwirtin“ oder „Diplom-Finanzwirt“ für den Studiengang Steuerverwaltung und
3.
„Diplom-Rechtspflegerin“ oder „Diplom-Rechtspfleger“ für den Studiengang Rechtspflege.

§ 2
Diplomurkunde

Die Diplomurkunde muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Hochschule, des Fachbereichs und des Studiengangs,
2.
den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
4.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
5.
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors und der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters.

§ 3
Bezeichnung des Bachelorgrades

Der Bachelorgrad trägt die Bezeichnung

1.
„Bachelor of Laws (LL.B.)“ für die Studiengänge
a)
Allgemeine Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Sozialverwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst,
c)
Sozialversicherung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst,
2.
„Bachelor of Science (B.Sc.)“ für den Studiengang Digitale Verwaltung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst.

§ 4
Bezeichnung des Mastergrades

Der Mastergrad trägt die Bezeichnung „Master of Science (M.Sc.)“ für den Studiengang Public Governance gemäß der Studienordnung für den Masterstudiengang Public Governance an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen, vom 7. Mai 2018 (SächsABl. AAz. S. A 380).

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum vom 7. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 231), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 891
    Fsn-Nr.: 245-2.1/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024