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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Vierundzwanzigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung vom 10. November 2023 (SächsGVBl. S. 892)

Vierundzwanzigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung

Vom 10. November 2023

Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 722) verordnet das Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2023 (SächsGVBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird das Wort „Amtsbetriebsprüfung“ durch das Wort „Betriebsprüfung“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit Umsatzerlösen ab 12 Millionen Euro“ und „mit Umsatzerlösen ab einer Höhe von 12 Millionen Euro“ gestrichen.
2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I wird Nummer 9 wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a wird das Wort „Amtsbetriebsprüfung“ durch das Wort „Betriebsprüfung“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden die Wörter „mit Umsatzerlösen ab 12 Millionen Euro“ gestrichen.
b)
In Ziffer II werden die Zeilen „Döbeln“, „Dresden-Nord, Dresden“ und „Dresden-Süd, Dresden“ wie folgt gefasst:
Bezeichnung, Sitz, Amtsbezirk und übertragene Zuständigkeit der Finanzämter in Sachsen
Bezeichnung Bezirk Die Zuständigkeit ist ausgedehnt für Die Zuständigkeit ist ausgedehnt auf Die Zuständigkeit ist übertragen für Die Zuständigkeit ist übertragen auf
Döbeln Vom Landkreis Mittelsachsen die Gemeinden Döbeln, Großweitzschen, Hartha, Jahnatal, Leisnig, Roßwein, Waldheim
Dresden-Nord, Dresden Von der Kreisfreien Stadt Dresden die Stadtbezirke Neustadt, Pieschen, Klotzsche und Loschwitz sowie die Ortschaften Weixdorf, Langebrück, Schönborn und Schönfeld-Weißig Bewertung des Grundbesitzes Dresden-Süd
Dresden-Süd, Dresden Von der Kreisfreien Stadt Dresden die Stadtbezirke Altstadt, Blasewitz, Leuben, Prohlis, Plauen und Cotta sowie die Ortschaften Altfranken, Cossebaude, Oberwartha, Mobschatz und Gompitz Bewertung des Grundbesitzes Dresden-Nord“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 10. November 2023

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2023 Nr. 20, S. 892
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024