Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Vom 11. Dezember 2023
Auf Grund des § 50 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:
Artikel 1
Änderung der Elternmitwirkungsverordnung
Die Elternmitwirkungsverordnung vom 5. November 2004 (SächsGVBl. S. 592), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
- Eltern-Lehrkraft-Gespräch“.
- b)
- Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
- „Teil 2
Organe der Elternmitwirkung - Abschnitt 1
Klassenelternversammlung, Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher“. - c)
- Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
- Wahlen“.
- d)
- Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
- „§ 11
- Jahrgangselternsprecherinnen und Jahrgangselternsprecher“.
- e)
- Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
- Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden“.
- f)
- Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
- „§ 16
- Wahl und Amtszeit der oder des Vorsitzenden“.
- g)
- Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
- „§ 27
- Wahl der oder des Vorsitzenden“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Elternvertreter“ die Wörter „Elternvertreterin und“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Elternvertreter“ jeweils die Wörter „Elternvertreterinnen und“ eingefügt.
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 2
Eltern-Lehrkraft-Gespräch“. - b)
- In Satz 1 wird das Wort „Lehrer“ durch das Wort „Lehrkräfte“ ersetzt.
- 4.
- In Teil 2 wird in der Überschrift zu Abschnitt 1 nach dem Wort „Klassenelternversammlung“ ein Komma und das Wort „Klassenelternsprecherinnen“ eingefügt.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „des Klassenelternsprechers und dessen Stellvertreters“ durch die Wörter „der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters“ ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „(2) Wahlberechtigt sind die Eltern jeder Schülerin und jedes Schülers der Klasse. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, ausgenommen
- 1.
- die Schulleiterin oder der Schulleiter, die stellvertretende Schulleiterin oder der stellvertretende Schulleiter und die Lehrkräfte der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten,
- 2.
- die Ehegattinnen und Ehegatten der Schulleiterin oder des Schulleiters, der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrkräfte, die die Klasse unterrichten,
- 3.
- die in einer Schulaufsichtsbehörde des Freistaates Sachsen tätigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten des höheren Dienstes,
- 4.
- die Ehegattinnen und Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamtinnen und Beamten oder Angestellten,
- 5.
- die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers, deren allgemeine Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamtinnen und Beamten oder vergleichbaren Angestellten.
- (3) Niemand kann an derselben Schule zur Klassenelternsprecherin, zum Klassenelternsprecher, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.“
- c)
- In Absatz 4 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in der Regel für die Dauer eines Schuljahres gewählt.“
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Klassenelternsprecher“ jeweils die Wörter „Klassenelternsprecherinnen und“ eingefügt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der Klassensprecherin oder“ und vor dem Wort „seinem“ die Wörter „ihrem oder“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Amtszeit“ die Wörter „eine Nachfolgerin oder“ eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt.“
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „sorgt“ die Wörter „die Stellvertreterin oder“ eingefügt und im zweiten Teilsatz wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 7.
- § 5 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 5
Wahlvorbereitung - (1) Zur Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters lädt die geschäftsführende Amtsinhaberin oder der geschäftsführende Amtsinhaber, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter ein und bereitet sie vor.
- (2) In neu gebildeten Klassen lädt die oder der Vorsitzende des Elternrates oder eine von ihr oder ihm vorläufig bestimmte Klassenelternsprecherin oder vorläufig bestimmter Klassenelternsprecher zur ersten Wahl ein. Nimmt die oder der Elternratsvorsitzende diese Aufgabe nicht wahr oder gibt es sie oder ihn nicht, obliegt die Einladung und Vorbereitung der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer oder einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmten Lehrkraft.“
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 6
Wahlen“. - b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Eltern“ die Wörter „einer Schülerin oder“ eingefügt.
- 9.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Dauer der Amtszeit der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die höchstens auf zwei Schuljahre festgelegt werden darf,“.
- b)
- In Nummer 2 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt und das Semikolon wird durch ein Komma ersetzt.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die Klassenelternsprecherin, der Klassenelternsprecher, deren oder dessen Stellvertreterin oder deren oder dessen Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,“.
- 10.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Klassenelternsprecherin oder der“ ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Hält die Klassenelternsprecherin oder der Klassenelternsprecher die Teilnahme von Lehrkräften der Klasse für erforderlich, lädt sie oder er diese mit gleicher Frist wie die Eltern unter Mitteilung der Tagesordnung ein.“
- 11.
- In § 10 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Klassenlehrerin oder der“ ersetzt und vor dem Wort „den“ werden die Wörter „die Klassenelternsprecherin oder“ eingefügt.
- 12.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden vor dem Wort „Jahrgangselternsprecher“ die Wörter „Jahrgangselternsprecherinnen und“ eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Eltern wählen jeweils für 20 noch nicht volljährige Schülerinnen und Schüler eines Jahrgangs eine Jahrgangselternsprecherin oder einen Jahrgangselternsprecher und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.“
- 13.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtszeit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Wahl der oder des Vorsitzenden des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäß § 47 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes findet nach der Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher, spätestens jedoch bis zum Ablauf der siebten Unterrichtswoche nach Schuljahresbeginn statt. Nach Ablauf der Frist für die Wahl der Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher ist die Wahl abweichend von Satz 1 auch dann zulässig, wenn noch nicht alle Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher gewählt sind. § 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
- c)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter“ durch die Wörter „Zur oder zum Vorsitzenden, zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter“ ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Elternrates und dessen Stellvertreter“ durch die Wörter „Die oder der Vorsitzende des Elternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- 14.
- § 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:
- „1.
- das Verfahren bei der Wahl der oder des Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter in der Schulkonferenz gemäß § 43 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes sowie der Vertreterinnen und Vertreter in weiteren schulischen Gremien,
- 2.
- das Verfahren bei der Wahl der Vertreterin oder des Vertreters der oder des Vorsitzenden des Elternrates im Kreiselternrat gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes,
- 3.
- die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schülerinnen und Schüler erfolgen kann,
- 4.
- die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Eltern oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Schulkonferenz vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
- 5.
- eine Neuwahl für den Fall, dass die Vertreterin oder der Vertreter im Kreiselternrat oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt ausscheidet,
- 6.
- das Verfahren bei Abstimmungen, insbesondere darüber, ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,
- 7.
- die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Elternrat einzuberufen,“.
- b)
- In den Nummern 8 bis 10 wird das Semikolon jeweils durch ein Komma ersetzt.
- 15.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- „Sitzungen können ohne persönliche Anwesenheit sämtlicher oder einzelner Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Videokonferenz, gewährleistet ist.“
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die oder der Vorsitzende des Elternrates lädt zu den Sitzungen des Elternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. Sie oder er entscheidet über die Form der Sitzung. Die Sitzung kann nur dann gemäß Absatz 1 Satz 2 durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Entscheidung nicht widerspricht.“
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, nimmt an den Sitzungen des Elternrates teil, wenn sie oder er mit gleicher Frist wie die Mitglieder des Elternrates unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen wird.“
- 16.
- § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Schulleiterin oder der“ ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
- 17.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Amtszeit“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, lädt in der neuen Amtszeit zur ersten Sitzung des nach § 48 Absatz 1 des Sächsischen Schulgesetzes zu bildenden Kreiselternrates ein. Sollten die oder der Vorsitzende des bisherigen Kreiselternrates und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter verhindert sein, gilt Absatz 2 entsprechend. Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt die bisherige Kreiselternratsvorsitzende oder den bisherigen Kreiselternratsvorsitzenden bei der organisatorischen Vorbereitung der Sitzung.“
- c)
- In Absatz 2 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter“ durch die Wörter „die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4) Für die Amtszeit der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gilt § 4 und für die Wahlanfechtung § 7 entsprechend.“
- 18.
- § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die oder der Vorsitzende des Kreiselternrates lädt zu den Sitzungen des Kreiselternrates ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- 19.
- In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 395),“ die Wörter „die durch die Verordnung vom 16. September 2021 (SächsGVBl. S. 1145) geändert worden ist,“ eingefügt.
- 20.
- § 21 wird wie folgt gefasst:
- „§ 21
Mitglieder - Der Landeselternrat besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern der Kreiselternräte und setzt sich für den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter
- 1.
- der Grundschulen,
- 2.
- der Förderschulen,
- 3.
- der Oberschulen einschließlich Oberschulen+,
- 4.
- der Gemeinschaftsschulen,
- 5.
- der Gymnasien und
- 6.
- der berufsbildenden Schulen
- je Kreiselternrat und für den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft aus einer Vertreterin oder einem Vertreter je Kreiselternrat zusammen. Hinzu kommt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet. Jedes Mitglied des Landeselternrates hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall.“
- 21.
- § 22 wird wie folgt gefasst:
- „§ 22
Wahl und Wählbarkeit der Mitglieder - (1) Die Kreiselternräte wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder des Landeselternrates sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter spätestens bis zum Ablauf der fünfzehnten Unterrichtswoche des Schuljahres, in dem die Amtszeit des bestehenden Landeselternrates endet. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Kreiselternrates ist, und dessen Kind voraussichtlich mindestens drei Viertel der Dauer der Amtszeit des zu wählenden Landeselternrates eine Schule der Art oder des Typs besuchen wird, die die oder der Gewählte im Landeselternrat vertreten soll.
- (2) Im sorbischen Siedlungsgebiet wählen die Vorsitzenden der Elternräte der Schulen die Vertreterin oder den Vertreter der Schulen und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie sind insoweit an die Entscheidung des jeweiligen Elternrates gebunden.“
- 22.
- Dem § 23 wird folgender Satz angefügt:
- „§ 6 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
- 23.
- In § 25 Nummer 1 und 2 wird das Semikolon jeweils durch ein Komma ersetzt.
- 24.
- § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- „(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Landeselternrat aus, rückt als Mitglied dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach und an deren oder dessen Stelle, wer bei der Wahl der Stellvertreterin oder des Stellvertreters die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat. Das Gleiche gilt für das Ausscheiden der oder des jeweils Nachrückenden. Sofern es keine Nachrückenden gibt, kann der Kreiselternrat in der nächsten Sitzung aus seiner Mitte nachrückende Mitglieder für die laufende Amtszeit des Landeselternrates wählen. § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 22 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.“
- 25.
- Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst:
- „§ 27
Wahl der oder des Vorsitzenden - (1) Der Landeselternrat tritt spätestens bis zum Ablauf der vierten Unterrichtswoche nach der Wahl seiner Mitglieder zur Wahl seiner oder seines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters sowie der Vertreterinnen und Vertreter für den Landesbildungsrat zusammen. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Die Wiederwahl ist zulässig, solange Wählbarkeit besteht.
- (2) Für die Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gelten § 6 Absatz 1 sowie die §§ 4 und 7 entsprechend.
- § 28
Geschäftsordnung - Der Landeselternrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt insbesondere das Nähere über:
- 1.
- das Verfahren der Wahl der oder des Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der gemäß § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schulgesetzes für den Landesbildungsrat vorzuschlagenden Vertreterinnen und Vertreter,
- 2.
- die Form und die Frist der Einladungen,
- 3.
- die Neuwahl, die zu erfolgen hat, wenn die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämtern ausscheiden,
- 4.
- das Verfahren der Abstimmung, insbesondere darüber, ob offen oder geheim abzustimmen oder ob eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage zulässig ist,
- 5.
- die Voraussetzungen, unter denen die oder der Vorsitzende verpflichtet ist, den Landeselternrat einzuberufen,
- 6.
- die Beschlussfähigkeit des Landeselternrates,
- 7.
- die Form und die Häufigkeit der Berichtspflicht.“
- 26.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die oder der Vorsitzende des Landeselternrates lädt zu den Sitzungen ein, bereitet sie vor und leitet sie. § 14 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
- b)
- In Absatz 3 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ und nach dem Wort „Einladung“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 11. Dezember 2023
Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz