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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Achte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 15. Januar 2024 (SächsABl. S. 154)

Achte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 15. Januar 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie MSV/2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 1091) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Förderung soll darüber hinaus einen Beitrag leisten zur
a)
Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder zur
b)
Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes
und damit die nachhaltige, klima- und ressourcenschonende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.“
b)
In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „(EU) 2021/1237 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39)“ durch die Angabe „(EU) 2023/1315 der Kommission vom 30. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1)“ ersetzt.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, L 130 vom 19.5.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, nach Qualitätsregelungen erzeugte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Produkte, die bei der Verarbeitung entsprechender Erzeugnisse“ durch die Angabe „solche landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Produkte, die nach Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2472“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 5 Buchstabe c Satz 4 wird die Angabe „die in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/94 (ABl. L 19 vom 22.1.2019, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Angaben“ durch die Angabe „Angaben zur Ausgangssituation der Antragstellenden und den geplanten Maßnahmen einschließlich ihrer Zwischen- und Endziele“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 Buchstabe h Satz 2 wird das Wort „Antragt“ durch das Wort „Antrag“ ersetzt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe h wird das Wort „unmittelbar“ nach dem Wort „die“ eingefügt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6)“ durch die Angabe „4 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202)“ ersetzt.
c)
Nummer 3 Buchstabe n wird wie folgt neu gefasst:
„n)
Investitionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht vorgesehenen Übergangsfrist ausschließlich zur Erfüllung von EU-Normen (insbesondere Umwelt- und Hygienevorschriften) getätigt werden,“
d)
In Nummer 3 Buchstabe t werden die Wörter „oder mittlere“ nach dem Wort „kleine“ eingefügt.
e)
In Nummer 5 Buchstabe d wird ein neuer Satz am Ende wie folgt eingefügt:
„Die Zuwendung je Antrag ist auf maximal 1 000 000 Euro begrenzt.“
f)
In Nummer 5 Buchstabe g Satz 1 wird die Angabe „eine Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder“ nach dem Wort „an“ eingefügt.
g)
In Nummer 5 Buchstabe g Satz 3 wird das Wort „Die“ durch die Wörter „Die Verringerung von klimaschädlichen Emissionen oder die“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 15. Januar 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 5, S. 154
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Februar 2024