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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen

Vollzitat: Gesetz zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades in der juristischen Ausbildung sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen der berufsständischen Versorgungswerke bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38)

Gesetz
zur Einführung eines integrierten Bachelorgrades
in der juristischen Ausbildung
sowie zur Regelung von Datenübermittlungsbefugnissen
der berufsständischen Versorgungswerke
bei Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen

Vom 17. Januar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes

Das Sächsische Juristenausbildungsgesetz vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung oder Teile davon aus besonderen Gründen, insbesondere aus Kapazitätsgründen oder aus Gründen des Infektionsschutzes, an einem anderen Ort abgehalten werden.“
2.
Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
 
„§ 9
Verleihung eines Bachelorgrads
(1) Die Universität Leipzig verleiht Studierenden der Rechtswissenschaft auf Antrag einen Bachelorgrad, wenn sie
1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erfüllt haben oder vom Landesjustizprüfungsamt zur staatlichen Pflichtfachprüfung zugelassen wurden und
2.
die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität Leipzig bestanden haben.
(2) Der Bachelorgrad nach Absatz 1 ist ein Bachelorgrad im Sinne von § 40 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329). § 40 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend. § 41 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist nicht anzuwenden.“
3.
Der bisherige § 9 wird § 10 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b)
Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13.
die weiteren Voraussetzungen für den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 9 Absatz 1, weitere Voraussetzungen für die Verleihung eines Bachelorgrads in Ergänzung des § 9 Absatz 1, insbesondere über die Vorlage notwendiger Nachweise und über zu beachtende Fristen, die Aufgaben und Zuständigkeiten für die Verleihung eines Bachelorgrads, einen Anspruch auf Teilnahme an der universitären Schwerpunktbereichsprüfung, die Grundsätze für die Berechnung einer Bachelornote, die Einzelheiten über die Bezeichnung des Grades, über die Urkunde und über deren Übersetzungen, die Bemessung des Bachelorgrads mit Leistungspunkten gemäß dem European Credit Transfer System, die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungsleistungen anderer Ausbildungsgänge sowie die Anerkennung des Erfüllens der Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung und des Bestehens der universitären Schwerpunktbereichsprüfung vor dem 1. Januar 2025.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes

Das Sächsische Steuerberaterversorgungsgesetz vom 16. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 334), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Organe
(1) Organe des Versorgungswerkes sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
4.
die Geschäftsführung.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
 
§ 3
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.
(2) Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
3.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
6.
den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
(7) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Änderung der Satzung, der Erlass und die Änderung der Wahlordnung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
 
§ 4
Vorstand und Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt werden. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(3) Der Vorstand beruft die Geschäftsführung und führt über diese die Aufsicht. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Geschäftsführung des Versorgungswerkes einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(4) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt. Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(5) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nicht der Geschäftsführung übertragen wurde.
(6) Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle. Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „Steuerberater“ die Wörter „Steuerberaterin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.“
c)
Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Beitreibung der Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
„Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“
4.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
5.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Amtshilfe der Steuerberaterkammer
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hat dem Versorgungswerk Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder mitzuteilen, soweit diese Mitglieder natürliche Personen sind. Mitzuteilen sind auch alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte aus dem Berufsregister.“
6.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte einer ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.“
7.
In § 17 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „SächsVAG“ durch die Wörter „des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
8.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
 
„§ 17a
Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.“
9.
§ 18 Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 111 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 117 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Rechtsanwaltsversorgungsgesetzes

Das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungsgesetz vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1107), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Vor dem Wort „Rechtsanwälte“ werden die Wörter „Rechtsanwältinnen und“ eingefügt.
b)
Nach den Wörtern „Freistaat Sachsen“ wird die Angabe „(Versorgungswerk)“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Mitglieder der Organe des Versorgungswerks sind ehrenamtlich tätig. Gleiches gilt für die Mitglieder eines Ausschusses der Vertreterversammlung. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.“
3.
Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerks.
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter sowie acht Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter werden von den Mitgliedern des Versorgungswerks durch Briefwahl gewählt. Die Reihenfolge des Eintritts der Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter bestimmt sich nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit ihrem ersten Zusammentreten.
(4) Die Vertreterinnen und Vertreter sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
2.
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters,
3.
die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
4.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands,
5.
die Festsetzung des Beitragssatzes für den Regelpflichtbeitrag,
6.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Vertreterinnen und Vertreter sowie des Vorstands.
(6) Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden. Die Satzung und ihre Änderungen, die Feststellung des Wirtschaftsplans sowie Beschlüsse über die Grundsätze der Vermögensanlage bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, das im Einvernehmen mit der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 2 des Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487) in der jeweils geltenden Fassung entscheidet.
(7) Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreterinnen und Vertreter. Die Änderung der Satzung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
 
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Versorgungswerk angehören müssen.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt.
(3) Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen dem Versorgungswerk angehören. Mitglieder des Vorstands dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
(4) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(5) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Vertreterversammlung aus. Er beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerks, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Die oder der Vorsitzende des Vorstands leitet die Verwaltung des Versorgungswerks und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands weiter.
(7) Der Vorstand bestellt eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Er kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Verwaltung und Geschäftsführung des Versorgungswerks auch einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.“
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „und als“ die Wörter „Mitarbeiterin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Versorgungswerk veranlasst für alle in Absatz 1 genannten Personen eine Überprüfung beim Bundesarchiv.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die der Stellvertreterin oder des Stellvertreters.“
5.
§ 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Mitglied des Versorgungswerks wird jede natürliche Person, die von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen worden ist.“
6.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Patentanwälte“ die Wörter „Patentanwältinnen und“ eingefügt.
7.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden nach den Wörtern „Beiträge, die“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Sachsen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ eingefügt.
8.
In § 11 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)“ durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
9.
In § 12 Absatz 1 wird das Wort „vom“ durch die Wörter „von der oder dem“ ersetzt.
10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.“
11.
In § 16 werden nach dem Wort „Verwaltungsgerichtsordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
12.
In § 17 werden nach den Wörtern „die Zulassung“ die Wörter „einer Rechtsanwältin oder“ eingefügt.
13.
In § 18 Absatz 2 werden vor dem Wort „oder“ ein Komma und die Wörter „eine Hinterbliebene“ eingefügt.
14.
Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
 
„§ 19a
Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.“
15.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
b)
In Halbsatz 2 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 62),“ die Wörter „die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist,“ eingefügt.
16.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertreterinnen und Vertreter sowie Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter der ersten Vertreterversammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden von der Mitgliederversammlung der Rechtsanwaltskammer Sachsen in geheimer Wahl gewählt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Wahl“ die Wörter „einer oder“ und nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Architektengesetzes

Das Sächsische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner“.
b)
Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a
Auskünfte“.
c)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
‚Die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“, „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ oder „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“ darf nur führen, wer‘.
b)
In Absatz 2 werden vor dem Wort ‚„Freier“‘ die Wörter ‚„Freie“ oder‘ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
d)
Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
‚(4) Soweit in diesem Gesetz der Begriff „Architektin“ oder „Architekt“ verwendet wird, gelten diese Bestimmungen vorbehaltlich einer anderen Regelung auch für die Innenarchitektin oder den Innenarchitekten und die Landschaftsarchitektin oder den Landschaftsarchitekten.‘
e)
Absatz 6 wird Absatz 5.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden vor den Wörtern „des Architekten“ die Wörter „der Architektin oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden vor den Wörtern „des Innenarchitekten“ die Wörter „der Innenarchitektin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Landschaftsarchitekten“ die Wörter „der Landschaftsarchitektin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 werden vor den Wörtern „des Stadtplaners“ die Wörter „der Stadtplanerin oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „der Nutzer und“ durch die Wörter „der Nutzerinnen und Nutzer sowie“ ersetzt.
f)
In Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Wort „Auftraggebern“ die Wörter „Auftraggeberinnen und“ eingefügt.
g)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Zu den Berufsaufgaben der Architektinnen und Architekten, der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie der Stadtplanerinnen und Stadtplaner gehören auch die Ausarbeitung von Plänen und Gutachten zu baulichen Anlagen im Rahmen der städtebaulichen Planung, der Landes- und Regionalentwicklung sowie von Umweltverträglichkeitsstudien.“
4.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2276),“ die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I Nr. 88) geändert worden ist,“ eingefügt.
b)
In Nummer 5 Halbsatz 2 werden die Wörter „die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79)“ durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Pflichten der qualifizierten Brandschutzplanerinnen und Brandschutzplaner“.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „qualifizierter Brandschutzplaner“ die Wörter „qualifizierte Brandschutzplanerin oder“ eingefügt.
6.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung oder in die Stadtplanerliste ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie
1.
im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt,
2.
einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs in der jeweiligen Fachrichtung entsprechend den in der Anlage 1 benannten Anforderungen nachweist,
3.
a) nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums eine praktische Tätigkeit in den wesentlichen Berufsaufgaben ihrer Fachrichtung von mindestens zwei Jahren in Vollzeit und einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat, oder
b)
für die Fachrichtung Architektur über ein Zeugnis verfügt, welches die erfolgreiche Absolvierung eines zweijährigen Berufspraktikums gemäß den in der Anlage 2 genannten Anforderungen bescheinigt,
4.
nachweist, dass sie nach Abschluss ihres Studiums innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in ihrer Fachrichtung besucht hat, und
5.
im Falle selbstständiger Tätigkeit (§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 3 und 4 gelten als erfüllt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ein Baureferendariat erfolgreich absolviert hat. Eine praktische Tätigkeit nach Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Studiengangs gilt bei Masterabsolventinnen und Masterabsolventen ebenfalls bis zu einem Jahr als praktische Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Welche Aufgaben zu den wesentlichen Berufsaufgaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gehören, wird durch Satzung festgelegt.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller seinen Beruf“ durch die Wörter „die Antragstellerin ihren Beruf oder der Antragsteller seinen Beruf“ ersetzt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „einem öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer“ die Wörter „einer öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt und die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679)“ werden durch die Wörter „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden vor den Wörtern „dem Antragsteller“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ und vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 Satz 4 werden vor dem Wort „Antragstellern“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Absatz 2 ist auf schriftlichen Antrag eine Person einzutragen, wenn sie im Freistaat Sachsen ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat oder ihren Beruf überwiegend ausübt und“.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Mit Einwilligung der oder des Betroffenen ist die Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger aufzunehmen.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der Architekt oder der Stadtplaner“ durch die Wörter „die Architektin, der Architekt, die Stadtplanerin oder der Stadtplaner“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
8.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Eintragung in eine Liste nach § 5 Absatz 1 ist einer Antragstellerin oder einem Antragsteller trotz des Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er nicht die für den Beruf der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere,
1.
solange ihr oder ihm nach § 70 des Strafgesetzbuches und nach § 132a Absatz 1 der Strafprozeßordnung die Ausübung einer der in § 2 bezeichneten Tätigkeiten verboten oder vorläufig verboten ist,
2.
wenn sie oder er wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 2 nicht geeignet ist,
3.
solange sie oder er wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung einzelne Angelegenheiten, die die Berufsausübung betreffen, ganz oder teilweise nicht besorgen kann,
4.
wenn im Ehrenverfahren wegen der schuldhaften Verletzung von Berufspflichten nach § 3 rechtskräftig auf Löschung ihrer oder seiner Eintragung erkannt und die vom Ehrenausschuss bestimmte Frist nach § 31 Absatz 3 Satz 2 noch nicht abgelaufen ist oder
5.
wenn sie oder er sich im Vermögensverfall befindet, welcher vermutet wird, wenn innerhalb der letzten drei Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages
a)
gegen sie oder ihn ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe einer Vermögensauskunft gemäß § 802g Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung erlassen wurde,
b)
ein Insolvenzverfahren über ihr oder sein Vermögen eröffnet war oder diese Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder
c)
sie oder er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingetragen war.“
9.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern „der Eingetragene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Eingetragene seiner“ durch die Wörter „die oder der Eingetragene ihrer oder seiner“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „der Eingetragene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Eingetragene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 Nummer 1 werden vor den Wörtern „der Eingetragene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
10.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Gesellschafter, Geschäftsführer und Liquidatoren oder Abwickler“ durch die Wörter „Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Liquidatorinnen und Liquidatoren oder Abwicklerinnen und Abwickler“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a werden vor dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter „Gesellschafterinnen und“ eingefügt und die Wörter „Beratender Ingenieur“ werden durch die Wörter ,„Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“‘ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b werden vor den Wörtern ‚„Beratender Ingenieur“‘ die Wörter ,„Beratende Ingenieurin“ oder‘ eingefügt.
c)
In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter“ durch die Wörter „Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen und Gesellschafter“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 1 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Gesellschafter“ die Wörter „Gesellschafterinnen und“ eingefügt.
e)
In Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 2 werden vor den Wörtern „eines Gesellschafters“ die Wörter „einer Gesellschafterin oder“ eingefügt.
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565)“ durch die Wörter „Artikel 68 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Auftraggebern“ die Wörter „Auftraggeberinnen und“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Wort „Partner“ die Wörter „Partnerinnen und“ eingefügt.
12.
In § 11 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter „Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
13.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234)“ durch die Wörter „Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)“ ersetzt.
b)
In Nummer 10 werden die Wörter „Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500)“ durch die Wörter „Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 172)“ und die Wörter „der Sachverständige“ werden durch die Wörter „die oder der Sachverständige“ ersetzt.
14.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „der Präsident“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Halbsatz 1 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der oder“ und vor dem Wort „Bewerber“ die Wörter „Bewerberin oder“ eingefügt.
bb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „kein Bewerber“ durch die Wörter „weder eine Bewerberin noch ein Bewerber“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 3 werden vor den Wörtern „des Nachfolgers“ die Wörter „der Nachfolgerin oder“ eingefügt.
d)
In Absatz 5 Satz 3 werden jeweils vor den Wörtern „des Vorsitzenden“ die Wörter „der oder“ und vor dem Wort „Stellvertreter“ die Wörter „Stellvertreterinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Beschäftigter“ die Wörter „Beschäftigte oder“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 37 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Wörter „6. September 2021 (BGBl. I S. 4129), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)“ ersetzt und vor dem Wort „dessen“ werden die Wörter „deren oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik“ durch das Wort „Bundesarchiv“ ersetzt.
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung die Stimme der vertretenden Vizepräsidentin oder des vertretenden Vizepräsidenten.“
15.
§ 17 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Präsidenten, der“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und“ ersetzt.
b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7.
die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und jeweils einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters,“.
16.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern (Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) und mindestens vier weiteren Mitgliedern.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird vor den Wörtern „einen Geschäftsführer“ die Wörter „eine Geschäftsführerin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Architektenkammer Sachsen gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er beruft die Vertreterversammlung und die Vorstandssitzung ein und führt dort jeweils den Vorsitz. Für Geschäfte der laufenden Versammlung ist neben der Präsidentin oder dem Präsidenten auch die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer allein vertretungsberechtigt.“
d)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vom Präsidenten, sofern nicht der Geschäftsführer“ durch die Wörter „von der Präsidentin oder dem Präsidenten, sofern nicht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer“ ersetzt.
17.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Die Namen aller Beisitzerinnen und Beisitzer sowie ihrer Fachrichtungen werden in einer Liste erfasst. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer müssen der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. Die Auswahl der Beisitzerinnen und Beisitzer regelt die Hauptsatzung.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben.“
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Beisitzer“ die Wörter „Beisitzerinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 bis 43 und 48 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Ob ein Hinderungsgrund vorliegt entscheidet die oder der Vorsitzende des Eintragungsausschusses. Betrifft der Hinderungsgrund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Architektenkammer Sachsen.“
d)
In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die oder der Betroffene“ ersetzt.
18.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, von denen zwei Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein müssen. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung (§ 22 Absatz 1 Nummer 7).“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „eines Beteiligten“ die Wörter „einer oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „ein Dritter“ die Wörter „eine Dritte oder“ und vor dem Wort „dessen“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
19.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Ehrenausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer in der Hauptsatzung festgelegten Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern. Er entscheidet in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Beisitzerinnen und Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer Sachsen sein. Mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer muss der Fachrichtung der oder des Betroffenen angehören. Die Entscheidung über die Besetzung trifft die oder der Vorsitzende.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder einen Abschluss als Diplomjuristin oder Diplomjurist haben.“
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen oder“ eingefügt.
20.
§ 22 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Nummer 8 werden vor dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wörter „Rechnungsprüferinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Nummer 3 werden vor dem Wort „Rechnungsprüfer“ die Wörter „Rechnungsprüferinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Experten“ die Wörter „Expertinnen und“ eingefügt.
bb)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
die Anforderungen an die Berufsqualifikation einer oder eines Berufsangehörigen nach § 1 Absatz 1, die oder der als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter tätig wird,“.
bbb)
In Buchstabe b werden vor den Wörtern „des Teilnehmers“ die Wörter „der Teilnehmerin oder“ eingefügt.
ccc)
In Buchstabe c werden die Wörter „des Ausbildungsleiters als auch des Teilnehmers“ durch die Wörter „der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als auch der Teilnehmerin oder des Teilnehmers“ ersetzt.
d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „den Präsidenten“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 718),“ die Wörter „das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist,“ eingefügt.
21.
In § 23 Satz 2 werden vor den Wörtern „des Verpflichteten“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
22.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschafter, Geschäftsführer, Abwickler und Liquidatoren“ durch die Wörter „Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen und Liquidatoren“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 Nummer 8 werden vor dem Wort „Sachverständiger“ die Wörter „Sachverständige oder“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht, Auskunft aus den Listen oder den Verzeichnissen der Architektenkammer Sachsen
1.
bei natürlichen Personen über Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Titel, Art und Weise der Berufsausübung, Anschrift der Niederlassung oder des Dienst- oder Beschäftigungsortes sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Staatsangehörigkeit und
2.
bei Gesellschaften den Namen der Gesellschaft, Sitz und Rechtsform, Anschrift sowie Daten über die Gesellschafterinnen, Gesellschafter, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Liquidatorinnen, Liquidatoren, Abwicklerinnen und Abwickler
zu verlangen. Diese Daten dürfen von der Architektenkammer Sachsen veröffentlicht oder an Dritte zum Zweck der Veröffentlichung weitergeleitet werden, sofern die oder der Betroffene nicht widerspricht. Die oder der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten sowie auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Mit Einwilligung der Architektin, des Architekten, der Stadtplanerin, des Stadtplaners oder der Gesellschaft darf die Architektenkammer Sachsen auch Auskunft über weitere in der Architektenliste oder in den Verzeichnissen enthaltene Angaben erteilen. Die Architektenkammer Sachsen ist ferner berechtigt, in Fällen des § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes Auskünfte über die bestehende Berufshaftpflichtversicherung zu erteilen.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Anzeigende“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „des Betroffenen an potentielle Auftraggeber“ durch die Wörter „der oder des Betroffenen an potentielle Auftraggeberinnen und Auftraggeber“ ersetzt.
d)
In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198),“ durch die Wörter „zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist,“ ersetzt.
23.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ und vor dem Wort „Selbstständiger“ die Wörter „Selbstständige oder“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Nummer 5 werden vor dem Wort „Lebenspartner“ die Wörter „Lebenspartnerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „der Berechtigte“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden vor den Wörtern „des Berechtigten“ die Wörter „der oder“ und vor dem Wort „dessen“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „– Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
e)
In Absatz 6 werden die Wörter „einen Dritten“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt.
f)
In Absatz 7 Satz 2 werden vor den Wörtern „den Vorsitzenden“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt.
g)
In Absatz 9 Satz 2 werden vor den Wörtern „den Vorsitzenden“ die Wörter „die Vorsitzende oder“ eingefügt.
h)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 4 Nummer 8 werden vor den Wörtern „des Leistungsberechtigten“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,“ gestrichen.
cc)
In Satz 6 werden vor dem Wort „Leistungsempfänger“ die Wörter „Leistungsempfängerinnen und“ eingefügt.
i)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Teilnehmern“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Teilnehmer“ die Wörter „Teilnehmerinnen und“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „eines Architekten oder Stadtplaners“ durch die Wörter „einer Architektin, eines Architekten, einer Stadtplanerin oder eines Stadtplaners“ ersetzt.
j)
In Absatz 13 Satz 4 werden die Wörter „den Teilnehmer oder den sonstigen Leistungsberechtigten“ durch die Wörter „die Teilnehmerin, den Teilnehmer, die sonstige Leistungsberechtigte oder den sonstigen Leistungsberechtigten“ ersetzt.
k)
In Absatz 14 werden nach dem Wort „Sachsen“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
24.
Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
 
„§ 26a
Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
(2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Auslandsunterhaltsgesetzes,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 12a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der Insolvenzordnung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.“
25.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Vertretern“ die Wörter „Vertreterinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652)“ durch die Wörter „9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ ersetzt.
26.
In § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils vor dem Wort „Brandschutzplaner“ die Wörter „Brandschutzplanerinnen und“ eingefügt.
27. In § 29 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sein“ durch die Wörter „ihr oder sein“ ersetzt.
28.
In § 30 werden die Wörter „Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970)“ durch die Wörter „Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467)“ ersetzt.
29.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern „dem Betroffenen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „den Betroffenen“ die Wörter „die Betroffene oder“ und vor den Wörtern „der Betroffene“ werden die Wörter „die oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „den Betroffenen“ die Wörter „die Betroffene oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „der Betroffene“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
30.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 4 werden die Wörter „denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden,“ durch die Wörter „diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, die oder“ ersetzt.
b)
In Satz 5 werden die Wörter „Partner oder Gesellschafter“ durch die Wörter „Partnerinnen und Partner oder Gesellschafterinnen und Gesellschafter“ ersetzt.
31.
In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)“ durch die Wörter „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522)“ ersetzt.
32.
§ 33a wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ein Antragsteller“ durch die Wörter „Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller“ und das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden vor den Wörtern „ein Antragsteller“ die Wörter „eine Antragstellerin oder“ eingefügt und das Wort „er“ wird jeweils durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
‚(3) Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 gelten auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller für die Fachrichtung Architektur als gleichwertig erfüllt, wenn sie oder er gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2005/36/EG zur Führung der Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden ist, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines diesem durch Abkommen gleichgestellten Staates die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.‘
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt auch eine Antragstellerin oder ein Antragsteller für die jeweilige Fachrichtung, wenn
1.
sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis und weitere Berufsqualifikationen besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und zwischen dem nachgewiesenen Ausbildungsnachweis einschließlich der weiteren Berufsqualifikationen und den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 keine wesentlichen Unterschiede in der Weise bestehen, dass
a)
sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden, und
b)
der Beruf der Architektin, des Architekten, der Innenarchitektin, des Innenarchitekten, der Landschaftsarchitektin, des Landschaftsarchitekten, der Stadtplanerin oder des Stadtplaners nicht eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die nicht Gegenstand der Erlaubnis nach dem Satzteil vor Buchstabe a sind, und sich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Fächer bezieht, die sich nicht wesentlich von denen unterscheiden, die gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gefordert werden,
2.
der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und
3.
die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 genügt.“
b)
In Satz 2 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „einen Antragsteller, der nachweist, dass“ durch die Wörter „eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder“ ersetzt.
e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Antragsteller“ durch die Wörter „Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller“ ersetzt, vor dem Wort „der“ werden die Wörter „die oder“ eingefügt und das Wort „er“ wird durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt und das Wort „er“ wird durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
33.
§ 34 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils vor dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 6 werden vor dem Wort „Antragstellern“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ und vor den Wörtern „den Antragsteller“ werden die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 6 werden die Wörter „Architekt, Innenarchitekt, Landschaftsarchitekt oder Stadtplaner“ durch die Wörter „Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner“ ersetzt.
cc)
In Satz 7 werden die Wörter „Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplaner“ durch die Wörter „Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen, Landschaftsarchitekten, Stadtplanerinnen oder Stadtplaner“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden vor den Wörtern „des Antragstellers“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ eingefügt und die Wörter „er seine“ werden durch die Wörter „sie ihre oder er seine“ ersetzt.
d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden vor dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Spätaussiedler“ die Wörter „Spätaussiedlerinnen und“ eingefügt.
bbb)
In Halbsatz 2 werden die Wörter „Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163)“ durch die Wörter „Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.
e)
In Absatz 6 Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und Nummer 2 werden jeweils vor dem Wort „Antragsteller“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
34.
§ 34a wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Antragstellern“ die Wörter „Antragstellerinnen und“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 1 werden vor den Wörtern „dem Antragsteller“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ eingefügt.
bbb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
‚Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, steht der Antragstellerin oder dem Antragsteller nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Dies gilt gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG auch für Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen möchten, aber die Voraussetzungen des § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Satz 2 Nummer 3 nicht erfüllen.‘
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt und das Wort „er“ wird durch die Wörter „sie oder er“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ eingefügt und das Wort „ihn“ wird durch die Wörter „sie oder ihn“ ersetzt.
35.
§ 35 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung; Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Architektinnen, Architekten, Stadtplanerinnen und Stadtplaner ohne Listeneintrag“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausüben und nur vorübergehend eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen als Architektin, Architekt, Innenarchitektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin, Landschaftsarchitekt, Stadtplanerin oder Stadtplaner unter Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat, in dem sie oder er rechtmäßig niedergelassen ist (Niederlassungsmitgliedstaat), erbringen will (auswärtige Architektin, auswärtiger Architekt, auswärtige Innenarchitektin, auswärtiger Innenarchitekt, auswärtige Landschaftsarchitektin, auswärtiger Landschaftsarchitekt, auswärtige Stadtplanerin oder auswärtiger Stadtplaner), ist dazu berechtigt, wenn sie oder er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass die Dienstleisterin oder der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die zugehörige Ausbildung reglementiert ist.“
c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Dienstleister seinen“ durch die Wörter „die Dienstleisterin ihren oder der Dienstleister seinen“ ersetzt.
d)
In Absatz 3 Satz 2 werden vor dem Wort „Dienstleister“ die Wörter „Dienstleisterinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Architektin, ein Architekt, eine Innenarchitektin, ein Innenarchitekt, eine Landschaftsarchitektin, ein Landschaftsarchitekt, eine Stadtplanerin oder ein Stadtplaner, die oder der in der Bundesrepublik Deutschland weder eine Wohnung noch eine Niederlassung hat noch ihren oder seinen Beruf hier überwiegend ausübt und nur vorübergehend und gelegentlich eine Dienstleistung im Freistaat Sachsen erbringen will, aber keine entsprechende Berufsbezeichnung eines Niederlassungsmitgliedstaates führen kann, darf eine Dienstleistung unter Führung einer geschützten Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 erbringen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation mit den in § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Anforderungen festgestellt worden ist.“
36.
§ 36 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Ein Dienstleister“ durch die Wörter „Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 Nummer 4 wird jeweils das Wort „er“ durch die Wörter „sie oder er“ und das Wort „ihm“ wird durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 Halbsätze 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern „der Dienstleister“ die Wörter „die Dienstleisterin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 5 Halbsatz 1 werden vor den Wörtern „des Dienstleisters“ die Wörter „der Dienstleisterin oder“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor dem Wort „Dienstleister“ die Wörter „Dienstleisterinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine“ durch die Wörter „der Dienstleisterin oder des Dienstleisters, ihre oder seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem sie ihre oder er seine“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden vor den Wörtern „den Dienstleister“ die Wörter „die Dienstleisterin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 4 werden vor dem Wort „Dienstleistern“ die Wörter „Dienstleisterinnen und“ eingefügt.
ee)
In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Dienstleister“ die Wörter „die Dienstleisterin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Ein Dienstleister“ durch die Wörter „Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden vor dem Wort „Dienstleistern“ die Wörter „Dienstleisterinnen und“ eingefügt.
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „der Dienstleister bereits über eine seiner“ durch die Wörter „die Dienstleisterin oder der Dienstleister bereits über eine ihrer oder seiner“ ersetzt.
e)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Ein Dienstleister, der“ durch die Wörter „Eine Dienstleisterin oder ein Dienstleister, die oder der“ ersetzt.
37.
In § 36a Absatz 1 werden vor den Wörtern „der Berufsangehörige“ die Wörter „die oder“ eingefügt.
38.
In § 36b Absatz 2 werden jeweils vor den Wörtern „den Inhaber“ die Wörter „die Inhaberin oder“ eingefügt.
39.
§ 36c wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86)“ durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „ein Antragsteller“ die Wörter „eine Antragstellerin oder“ eingefügt.
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „seine Person“ durch die Wörter „ihre Person“ ersetzt.
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer Sachsen über eine im Freistaat Sachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin, eines auswärtigen Architekten, einer auswärtigen Innenarchitektin, eines auswärtigen Innenarchitekten, einer auswärtigen Landschaftsarchitektin, eines auswärtigen Landschaftsarchitekten, einer auswärtigen Stadtplanerin oder eines auswärtigen Stadtplaners, die oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat niedergelassen ist, prüft die Architektenkammer Sachsen, wenn die Dienstleisterin oder der Dienstleister bei ihr in ein Verzeichnis nach § 36 Absatz 2 Satz 1 eingetragen ist, ob es sich um einen Fall nach Abschnitt 4 handelt. Liegt keine Eintragung vor, leitet die Architektenkammer Sachsen die Beschwerde an die Architektenkammer weiter, bei der die Dienstleistungsanzeige erfolgt ist. Diese Architektenkammer und die Architektenkammer Sachsen tauschen die erforderlichen Informationen aus. Die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet. Auf Anforderung der zuständigen Stelle eines Niederlassungsmitgliedsstaates übermittelt die Architektenkammer Sachsen über eine oder einen bei ihr in einer Liste oder einem Verzeichnis eingetragene Berufsangehörige oder eingetragenen Berufsangehörigen die Informationen, welche zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wegen einer dort erbrachten Dienstleistung erforderlich sind.“
40.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschafter oder Geschäftsführer“ durch die Wörter „Gesellschafterin, Gesellschafter, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 werden vor dem Wort „ihm“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
41.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach 1. Mai 2014“ durch die Angabe „nach dem 1. Mai 2014“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ein Antragsteller, der“ durch die Wörter „Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller, die oder der“ ersetzt, das Wort „seiner“ wird durch die Wörter „ihrer oder seiner“ ersetzt und die Wörter „Architekt eingetragen, wenn er“ werden durch die Wörter „Architektin oder Architekt eingetragen, wenn sie oder er“ ersetzt.
42.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Großbuchstabe A Ziffer II Satz 1 werden vor den Wörtern „des Architekten“ die Wörter „der Architektin und“ eingefügt.
b)
In Großbuchstabe B Ziffer II Satz 1 werden vor den Wörtern „des Innenarchitekten“ die Wörter „der Innenarchitektin und“ eingefügt.
c)
In Großbuchstabe C Ziffer II Satz 1 werden vor den Wörtern „des Landschaftsarchitekten“ die Wörter „der Landschaftsarchitektin und“ eingefügt.
d)
In Großbuchstabe D Ziffer II Satz 1 werden vor den Wörtern „des Stadtplaners“ die Wörter „der Stadtplanerin und“ eingefügt.
43.
Anlage 2 Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor den Wörtern „eines Antragstellers“ die Wörter „einer Antragstellerin oder“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe a werden die Wörter „des Architekten unter Aufsicht eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortlicher)“ durch die Wörter „der Architektin oder des Architekten unter Aufsicht einer oder eines entsprechenden Berufsangehörigen (Praktikumsverantwortliche oder Praktikumsverantwortlicher)“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe b werden vor den Wörtern „des Architekten“ die Wörter „der Architektin oder“ eingefügt.
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden vor die Wörter „des Praktikumsverantwortlichen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe a Halbsatz 1 werden vor den Wörtern „dem Praktikanten“ die Wörter „der Praktikantin oder“ eingefügt und in Halbsatz 2 wird das Wort „ihm“ wird durch die Wörter „ihr oder ihm“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe b werden vor den Wörtern „dem Praktikanten“ die Wörter „der Praktikantin oder“ eingefügt und das Wort „ihn“ wird durch die Wörter „sie oder ihn“ ersetzt.
c)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden vor den Wörtern „ein Praktikumsverantwortlicher“ die Wörter „eine Praktikumsverantwortliche oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ wird durch die Wörter „Ihr oder ihm“ ersetzt.
d)
In Nummer 7 Satz 3 werden vor den Wörtern „der Antragsteller“ die Wörter „die Antragstellerin oder“ und vor dem Wort „er“ werden die Wörter „sie oder“ eingefügt.
e)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c werden vor den Wörtern „des Praktikumsverantwortlichen“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
bb)
In Buchstabe d werden vor den Wörtern „der Praktikant“ die Wörter „die Praktikantin oder“ eingefügt.
f)
In Nummer 11 werden vor den Wörtern „dem Antragsteller“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Der Staatsminister für Regionalentwicklung
Thomas Schmidt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 2, S. 38
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Februar 2024