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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken vom 26. März 2024 (SächsABl. S. 427)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Vom 26. März 2024

I.
Änderung
der Verwaltungsvorschrift über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken vom 13. Mai 2014 (SächsABl. S. 728), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2019 (SächsABl. S. 1061) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „für“ werden die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
2.
Ziffer II Satz 4 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Jäger und Führer“ werden durch die Wörter „Jägerinnen und Jäger sowie Führerinnen und Führer“ ersetzt.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt, und nach dem Wort „angestellte“ werden die Wörter „Jägerinnen und angestellte“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschäftsverteilungsplans“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Anforderung“ die Wörter „der Jagdleiterin oder“ eingefügt, und es werden nach dem Wort „Weisung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt, und es werden am Satzende vor dem Punkt die Wörter „sowie für die Versorgung und den Transport erlegten Wildes“ eingefügt.
dd)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 3 gilt zudem nicht für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres im Umfang von bis zu zehn Arbeitstagen je Jagdhund sowie für die Teilnahme an bis zu zwei jagdlichen Übungsschießen je Jagdjahr.“
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden am Satzanfang vor dem Wort „Jäger“ die Wörter „Jägerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Rentner und Pensionäre“ durch die Wörter „Rentnerinnen und Rentner sowie Pensionärinnen und Pensionäre“ ersetzt, und es werden nach dem Wort „angestellte“ die Wörter „Jägerinnen und angestellte“ eingefügt, und es wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierende“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Buchstabe e werden nach dem Wort „Jagdhunde“ vor dem Komma die Wörter „einschließlich deren Ausbildung und Prüfung“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Angestellte“ die Wörter „Jägerinnen, angestellte“ eingefügt.
4.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „angestellte“ die Wörter „Jägerinnen und angestellte“ eingefügt.
b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Bedienstete oder“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter „Schalenwild und“ durch die Wörter „Schalen- und Haarraubwild sowie“ ersetzt.
cc)
In Satz 2 Buchstabe c wird das Wort „Wild“ vor dem Komma durch die Wörter „Schalen- und Haarraubwild“ ersetzt.
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Hundehalterin mit ihrem Jagdhund oder“ eingefügt.
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die Mindesteinsatzzahl aus anderen als den in Satz 3 genannten Gründen nicht erreicht, wird nur die Einsatzpauschale für die geleisteten Einsätze gewährt.“
cc)
In Satz 5 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „der Hundehalterin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 6 werden nach dem Wort „dann“ die Wörter „der Hundehalterin oder“ eingefügt.
ee)
In Satz 7 werden nach dem Wort „die“ und vor den Wörtern „der Hundehalter“ die Wörter „die Hundehalterin oder“ eingefügt, und es werden nach dem Wort „dass“ die Wörter „eine weitere Bedienstete oder“ eingefügt.
d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 3 wird das Wort „vom“ durch das Wort „von“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe a Satz 4 wird das Wort „den“ durch das Wort „die“ ersetzt.
cc)
In Buchstabe a Satz 5 werden nach dem Wort „Jagdhunde“ die Wörter „sowie für die Übernahme von Welpen eigener Jagdhunde“ eingefügt.
dd)
In Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Jagdhundeaufwandsentschädigung“ durch das Wort „Basisentschädigung“ ersetzt.
ee)
In Buchstabe b wird Satz 2 aufgehoben.
ff)
In Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Eine Rückzahlung erfolgt nicht, wenn die Brauchbarkeit aufgrund (Erb-)Krankheit, Verletzung, Nichtwiederauffindbarkeit oder Tod des Hundes nicht erlangt werden kann oder wenn ein brauchbarer Jagdhund aus denselben Gründen nicht für mindestens drei Jagdjahre eine Basisentschädigung erhält.“
e)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbar ausgebildeten Jagdhundes“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „Bestätigung“ die Wörter „der Jagdleiterin oder“ eingefügt, und es werden nach dem Wort „und“ die Wörter „die Hundeführerin oder“ eingefügt.
cc)
In Satz 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „der Hundehalterin oder“ eingefügt.
dd)
In Satz 3 wird am Satzanfang das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Hundehalterin oder der“ ersetzt, und es werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „angestellte“ die Wörter „Jägerin oder angestellter“ eingefügt.
bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „beschränkt,“ die Wörter „jeder oder“ eingefügt.
5.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
6.
Die Anlage wird wie folgt neu gefasst:
Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 1, 2 und 5)
 
Aufwandsentschädigungen
1.
Jagdaufwandsentschädigungen
a)
Die pauschale Teilkostenerstattung beträgt je Jagdjahr:
pauschale Teilkostenerstattung
Anzahl Teilkostenerstattung
Anzahl erlegtes Schalenwild Pauschale Teilkostenerstattung
ab 5 Stück 300 Euro
ab 10 Stück 450 Euro
ab 25 Stück 600 Euro
ab 40 Stück 725 Euro
b)
Das Erlegungs- und Transportgeld beträgt:
Erlegungs- und Transportgeld
Beschreibung Erlegungsgeld Transportgeld
Erlegungsgeld
Euro/Stück
Transportgeld
Euro/Stück
Schalenwild (aufgebrochen)
bis einschließlich 25 kg
6,00 7,50
Schalenwild (aufgebrochen)
über 25 kg
6,00 11,50
Haarraubwild 6,00 7,50
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen
a)
Die Basisentschädigung für brauchbare Jagdhunde beträgt für Erdhunderassen 600 Euro und im Übrigen 1 100 Euro je Jagdjahr.
b)
Die Basisentschädigung für Jagdhunde in Ausbildung beträgt für Erdhunderassen 200 Euro und im Übrigen 350 Euro je Jagdjahr. Sie wird längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gezahlt.
c)
Die Einsatzpauschale beträgt 40 Euro je Einsatz.
3.
Aufwandsentschädigungen für Schalldämpfer
Die Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer IV Nummer 5 beträgt in den Fällen von Satz 1 und 2 bis zu 1 000 Euro, im Falle von Satz 3 beträgt sie 500 Euro.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.

Dresden, den 26. März 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 16, S. 427
    Fsn-Nr.: 651

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2024