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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Vollzitat: Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung vom 28. April 2024 (SächsGVBl. S. 469)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung
der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Vom 28. April 2024

Auf Grund des § 23a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Härtefallkommissionsverordnung

Die Sächsische Härtefallkommissionsverordnung vom 6. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 226), die durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 AufenthG“ durch die Wörter „Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Staatsministerin oder der Staatsminister des Innern ernennt nach Prüfung der Voraussetzungen nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Eignung nach Satz 7 acht Mitglieder.“
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Härtefallkommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt sein. Mindestens ein Mitglied soll einen Migrationshintergrund haben. Ein Mitglied hat einen Migrationshintergrund, wenn es selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren wurde.“
dd)
In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
ee)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „und ihre“ durch die Wörter „sowie ihre Vertreterinnen und“ ersetzt.
ff)
In dem neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Mitglieder und die Vertreter“ durch die Wörter „Die Mitglieder sowie die Vertreterinnen und Vertreter“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die oder der Ausländerbeauftragte ist für die Dauer ihrer oder seiner Amtszeit Mitglied der Härtefallkommission, sofern sie oder er schriftlich das Einverständnis gegenüber dem Staatsministerium des Innern mitgeteilt hat; sie oder er benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter.“
d)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „bekannt gewordenen Angelegenheiten“ ein Komma und die Wörter „einschließlich derjenigen, die ihnen anlässlich einer Erörterung nach § 4 Absatz 6 bekannt geworden sind,“ eingefügt.
e)
In Absatz 5 werden die Wörter „einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Wörter „eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden“ ersetzt.
2.
In § 2 Satz 1 werden die Wörter „einem Ausländer, der“ durch die Wörter „einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der“ und die Wörter „des Ausländers“ durch die Wörter „der Ausländerin oder des Ausländers“ ersetzt.
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsort“ die Wörter „der Ausländerin oder“ eingefügt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Gerichts- oder Petitionsverfahren“ durch das Wort „Gerichtsverfahren“ ersetzt.
cc)
Die Nummern 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„3.
die Ausländerin oder der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist;
4.
die Ausländerin oder der Ausländer im Besitz einer Ausbildungsduldung nach § 60c oder einer Beschäftigungsduldung nach § 60d des Aufenthaltsgesetzes ist;
5.
sich die Sach- und Rechtslage nicht wesentlich zugunsten der Ausländerin oder des Ausländers geändert hat, nachdem
a)
die oder der Vorsitzende wegen vorliegender Ausschlussgründe abgelehnt hat (§ 4 Absatz 2 Satz 1) und im Falle des Vorliegens von Regelausschlussgründen nach Absatz 2 hierüber keine Entscheidung der Härtefallkommission herbeigeführt wurde (§ 4 Absatz 2 Satz 3),
b)
die Härtefallkommission durch Entscheidung auf Antrag eines Mitglieds (§ 4 Absatz 2 Satz 3) eine Befassung abgelehnt hat oder
c)
die Härtefallkommission bereits über den Fall entschieden hat (§ 4 Absatz 4);
6.
die Ausländerin oder der Ausländer nach § 53 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen wurde, weil das Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes besonders schwer oder nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes schwer wog oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes ergangen ist.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden vor den Wörtern „der Ausländer“ die Wörter „die Ausländerin oder“ und vor dem Wort „er“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.
cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt gefasst:
„2.
die Ausländerin oder der Ausländer auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, ihren oder seinen Lebensunterhalt einschließlich des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes zu sichern; dabei bleiben Kindergeld, Elterngeld und Landeserziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt zu ermöglichen, außer Betracht.“
dd)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Ausschlussgrund nach Satz 1 Nummer 2 entfällt, wenn der Träger der öffentlichen Mittel schriftlich sein Einverständnis in die Behandlung als Härtefall erklärt hat oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wurde, die den Lebensunterhalt für die Dauer des Aufenthalts, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre sichern kann. Der Verpflichtungsgeber muss über ausreichende finanzielle Mittel zur Erfüllung der Erstattungspflicht aus der Abgabe dieser Verpflichtungserklärung verfügen.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „beim“ durch die Wörter „bei der oder dem“ ersetzt.
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag ist eine Einwilligung der Ausländerin oder des Ausländers in die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, beizufügen.“
cc)
In Satz 4 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ und das Wort „seine“ durch das Wort „die“ ersetzt.
cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Entscheidung“ die Wörter „der oder“ eingefügt und wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „AufenthG“ durch die Wörter „des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
d)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Rückführungsmaßnahmen“ die Wörter „der Ausländerin oder“ eingefügt.
e)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
„(6) Beabsichtigt das Staatsministerium des Innern das Ersuchen abzulehnen, setzt es die Härtefallkommission davon rechtzeitig vorab in Kenntnis. Sofern schutzwürdige Belange, insbesondere Sicherheitsinteressen nicht entgegenstehen, kann eine Erörterung der beabsichtigten Ablehnung mit dem Staatsministerium des Innern vor dessen Entscheidung erfolgen, wenn das Mitglied, das den Antrag zur Befassung der Härtefallkommission gestellt hat, und die oder der Vorsitzende es wollen. Die oder der Vorsitzende teilt dem Staatsministerium des Innern mit, ob dies der Fall ist.“
f)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 sowie in Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die Wörter „die Ausländerin oder“ eingefügt und das Wort „seinen“ durch das Wort „den“ ersetzt.
g)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Verfahren endet, wenn
1.
die oder der Vorsitzende wegen vorliegender Ausschlussgründe eine ablehnende Entscheidung getroffen hat (Absatz 2 Satz 1) und im Falle des Vorliegens von Regelausschlussgründen nach § 3 Absatz 2 hierüber keine Entscheidung der Härtefallkommission herbeigeführt wurde (Absatz 2 Satz 3);
2.
die Härtefallkommission durch Entscheidung auf Antrag eines Mitglieds (Absatz 2 Satz 3) eine Befassung abgelehnt hat;
3.
das Staatsministerium des Innern über ein Ersuchen der Härtefallkommission entschieden hat oder
4.
ein Verfahren länger als vier Monate bei der Härtefallkommission anhängig ist, ohne dass das Vorliegen eines Härtefalles festgestellt wurde.“
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Drei-Monats-Frist nach Absatz 7 Satz 1 Nr. 4 um weitere zwei“ durch die Wörter „Vier-Monats-Frist nach Satz 1 Nummer 4 um weitere vier“ ersetzt.
h)
Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und in Nummer 1 werden vor dem Wort „des“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 28. April 2024

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 6, S. 469
    Fsn-Nr.: 270

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Mai 2024