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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung

Vollzitat: Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525, 529)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über Zulagen für Lehrkräfte
mit besonderen Funktionen
(Sächsische Lehrkräftezulagenverordnung – SächsLKZVO)

erlassen als Artikel 7 der Dienstrechtsänderungsverordnung

Vom 4. Juni 2024

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Stellenzulagen für Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung einer über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktion (besondere Funktion) aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt.

(2) Eine Verwendung im Sinne dieser Verordnung liegt nur vor, wenn die besondere Funktion der Lehrkraft durch eine schriftliche Bestellung übertragen wurde.

§ 2
Zulage für Lehrkräfte an Ausbildungsstätten

(1) Lehrkräfte, mit Ausnahme von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern, erhalten für die Dauer der überwiegenden Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren eine Stellenzulage.

(2) Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung an einer Ausbildungsstätte als

1.
Leiterin oder Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 400 Euro,
2.
stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Ausbildungsstätte monatlich 300 Euro,
3.
Hauptausbildungsleiterin oder Hauptausbildungsleiter monatlich 240 Euro,
4.
Fachausbildungsleiterin oder Fachausbildungsleiter monatlich 65 Euro.

§ 3
Fachberaterzulage

Lehrkräfte an Grundschulen, denen die ständige Wahrnehmung der Funktion als Fachberaterin oder Fachberater übertragen ist, erhalten eine Stellenzulage von monatlich 200 Euro.

§ 4
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 7, S. 525, 529
    Fsn-Nr.: 242-33

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2024

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2030