Gesetz
über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen
und zur Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Vom 17. Februar 1999
Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 1999 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über Versorgungsrücklagen im Freistaat Sachsen
(Versorgungsrücklagengesetz – VersRücklG)
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
Das Gesetz über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 74) wird wie folgt geändert:
- 1.
- die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 33 wird folgender neuer Achter Teil eingefügt:
- „Achter Teil
Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz - § 34 Allgemeines
§ 35 Anlage der Mittel
§ 36 Verwaltungsausschuß
§ 37 Satzung“. - b)
- Der bisherige Achte Teil wird neuer Neunter Teil; der bisherige § 34 wird neuer § 38.
- 2.
- Nach § 33 wird folgender neuer Achter Teil eingefügt:
-
„Achter Teil
Sondervermögen nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz - § 34
Allgemeines - (1) Der Kommunale Versorgungsverband bildet nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065, 2032), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I. S. 2026, 2028), für seine Mitglieder und seine Besoldungs- und Versorgungsempfänger ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen. Dieses ist von dem übrigen Vermögen des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen, dessen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Die sich durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind jährlich, spätestens im Januar des Folgejahres, dem Sondervermögen zuzuführen. Die Höhe der durch den Kommunalen Versorgungsverband dem Sondervermögen zuzuführenden Beträge wird unter Anwendung einer vom Staatsministerium der Finanzen festzulegenden Berechnungsformel ermittelt.
(3) Das Sondervermögen ist erst nach Abschluß der Zuführung der Mittel (§ 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz) und nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben nach Maßgabe einer vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassenden Rechtsverordnung zu verwenden.
- § 35
Anlage der Mittel - Die Anlage der Mittel richtet sich nach einer vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen bis zur ersten Zuführung von Mitteln zu erlassenden Rechtsverordnung.
- § 36
Verwaltungsausschuß -
(1) Für d Angelegenheiten des Sondervermögens ist vom Verwaltungsrat des Kommunalen Versorgungsverbandes ein Verwaltungsausschuß zu bilden. Dieser erlässt eine Satzung nach § 37 über die Versorgungsrücklage, bei organisatorischen Fragen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat.
(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern.
(3) Die §§ 20 bis 22 und § 24 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
- § 37
Satzung - Das Nähere regelt eine Satzung. Diese muß zumindest Regelungen enthalten über
- die Aufgaben des Verwaltungsausschusses,
- das Vorschlags- und Berufungsverfahren für die Mitglieder des Verwaltungsausschusses und
- die Zuführung der Mittel nach § 14a Bundesbesoldungsgesetz.“
- 3.
- Der bisherige Achte Teil wird Neunter Teil. Der bisherige § 34 wird § 38.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt rückwirkend zum 1. Januar 1999 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 17. Februar 1999
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt