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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027

Vollzitat: Zweite Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung der FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027 vom 12. Juni 2024 (SächsABl. S. 658)

Zweite Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Änderung der
FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027

Vom 12. Juni 2024

I.

Die FRL EFRE/JTF-Technologieförderung 2021 bis 2027 vom 20. Dezember 2022 (SächsABl. 2023 S. 7), die durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 987) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Ziffer II. Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„b)
und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1, (im Folgenden „Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ genannt),“
2.
Im Teil B Ziffer I., Ziffer II. und Ziffer III. wird jeweils in Nummer 6.5 folgender Satz vorangestellt:
„Das Auszahlungsverfahren erfolgt gemäß Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie sowie nach deren Nebenbestimmungen.“
3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1),“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 2, 3 und 5“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Im zweiten Anstrich wird die Angabe „ii, iii und vi“ durch die Angabe „ii, iii, vi und vii“ ersetzt.
bb)
Folgender Satz wird angefügt: „Die Kumulierungsregeln in Artikel 8 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind zu beachten.“
d)
In Nummer 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die auf die beihilfefähigen Kosten oder Ausgaben erhobene, erstattungsfähige Mehrwertsteuer wird jedoch bei der Ermittlung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten nicht berücksichtigt.“.
e)
In Nummer 8 wird die Angabe „500 000“ durch „100 000“ ersetzt.
f)
Nummer 14 wird wie folgt neu gefasst:
„14
Geltungsdauer der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Artikel 58 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 59 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung)
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2030 hinaus. Sollte die Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung nicht verlängert und durch eine neue Allgemeine Gruppenfreistellungsvereinbarung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen Allgemeinen Gruppenfreistellungsvereinbarung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Freistellungsbestimmungen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie in Kraft gesetzt werden, die eine Geltungsdauer bis mindestens 31. Dezember 2030 hat.“
4.
Die Fußnoten werden wie folgt geändert:
a)
Die Fußnote 8 wird wie folgt neu gefasst:
„„Arm’s-length-Prinzip“ im Sinne dieser Richtlinie entspricht dem „Fremdvergleichsgrundsatz“ gemäß Definition in Artikel 2 Absatz 39a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“
b)
Fußnote 10 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„„experimentelle Entwicklung“ nach Artikel 2 Abs. 86 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain- Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.“
c)
Fußnote 11 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„„industrielle Forschung“ nach Artikel 2 Abs. 85 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 12. Juni 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 26, S. 658
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Juni 2024