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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 5. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 595)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes

Vom 5. Juli 2024

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes

Das Sächsische Polizeivollzugsdienstgesetz vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Rückgriff gegen verantwortliche Personen“.
b)
Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen“.
c)
Die Angabe zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle“.
d)
Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
„§ 94
Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten“.
2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „des Berechtigten“ durch die Wörter „der berechtigten Person“ ersetzt.
3.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Einzelnen“ durch die Wörter „einzelner Personen“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „des Einzelnen“ durch die Wörter „von Personen“ ersetzt.
4.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahme auch gegenüber der Betreuerin oder dem Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises, für den die Bestellung besteht, treffen.“
5.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen anderen Berechtigten“ durch die Wörter „andere Berechtigte“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „Berechtigten“ durch die Wörter „anderer berechtigter Personen“ ersetzt.
6.
In § 8 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch das Wort „Die“ und das Wort „Betroffene“ durch die Wörter „betroffene Person“ ersetzt.
7.
In § 11 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
8.
§ 13 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Geistliche sind auch in diesem Fall nicht verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu geben, die ihnen in ihrer seelsorgerischen Eigenschaft anvertraut wurden oder bekannt geworden sind.“
9.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „ein Betroffener“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 wird das Wort „Zeugen“ durch die Wörter „Zeuginnen, Zeugen“ ersetzt.
10.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der betroffenen Person ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 auf Verlangen unverzüglich eine Bescheinigung über die Identitätsfeststellung und ihren Grund auszustellen.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und wird das Wort „seinen“ durch das Wort „ihren“ ersetzt.
cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
ff)
In Nummer 6 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
11.
§ 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
c)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
12.
§ 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 werden die Wörter „den Präsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
b)
In Satz 6 werden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
13.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Angehörigen“ durch die Wörter „eine Angehörige oder einen Angehörigen“ ersetzt.
b)
Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Ist die in Gewahrsam genommene Person minderjährig oder ist für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, ist in jedem Fall unverzüglich eine sorgeberechtigte Person oder die Betreuerin oder der Betreuer zu benachrichtigen, es sei denn, der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers wird durch die Ingewahrsamnahme nicht berührt. Ausländische Staatsangehörige sind darüber zu belehren, dass sie die Unterrichtung der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen können.“
14.
§ 27 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird jeweils nach der Angabe „§ 15 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eines Dritten“ durch das Wort „Dritter“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten“ durch die Wörter „nur von Personen gleichen Geschlechts, einer Ärztin oder einem Arzt“ ersetzt.
d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben oder andere, von der Intensität her vergleichbare körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für deren Gesundheit zu befürchten ist.“
e)
In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „durch den Präsidenten“ durch die Wörter „durch die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
15.
In § 28 Nummer 4 bis 7 wird jeweils nach der Angabe „§ 15 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
16.
§ 30 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist er abwesend, ist, soweit möglich und soweit hierdurch keine schutzwürdigen Belange des Wohnungsinhabers verletzt werden, eine Person, die ihn vertritt, eine Zeugin oder ein Zeuge hinzuzuziehen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Wohnungsinhaber oder der Person, die ihn vertritt, sind der Grund der Durchsuchung und der zulässige Rechtsbehelf unverzüglich bekannt zu geben.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „einem durchsuchenden Bediensteten“ durch die Wörter „einer oder einem der durchsuchenden Bediensteten“ ersetzt.
bb)
In Satz 5 werden die Wörter „seinem Vertreter“ durch die Wörter „der Person, die ihn vertritt,“ ersetzt.
e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Durchschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, sind dem Wohnungsinhaber oder der Person, die ihn vertritt, lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Polizeidienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.“
17.
§ 32 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „einem Dritten“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffenen“ durch die Wörter „Der betroffenen Person“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „ein anderer Berechtigter“ durch die Wörter „eine sonstige berechtigte Person“ ersetzt.
18.
§ 33 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „einen Berechtigten“ durch die Wörter „eine sonst berechtigte Person“ ersetzt.
bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und die Wörter „der Berechtigte“ durch „eine sonst berechtigte Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und die Wörter „der Berechtigte“ durch die Wörter „eine sonst berechtigte Person“ ersetzt.
19.
In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ein Berechtigter“ durch die Wörter „eine sonst berechtigte Person“ ersetzt.
20.
§ 35 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wurde die Verwahrung einer dritten Person übertragen, kann die Polizei diese schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihr entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen.“
b)
In Satz 2 wird das Wort „Dieser“ durch die Wörter „Die dritte Person“ ersetzt.
21.
§ 36 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 36
Tarnpapiere
Zur Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
1.
von Zeuginnen und Zeugen, bei denen
a)
Maßnahmen nach dem Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beendet wurden oder
b)
bei denen nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss Schutzmaßnahmen erforderlich werden,
2.
oder der Angehörigen von Zeuginnen und Zeugen
können geeignete Tarnpapiere verwendet werden.“
22.
In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und wird das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.
23.
§ 41 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen und die Maßnahme einschließlich die Androhung sind über ein körpernah getragenes Aufzeichnungsgerät im Sinne des § 57 Absatz 4 zu erfassen, soweit ein solches mitgeführt wird; § 57 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend. Von Androhung und Aufzeichnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände diese Maßnahmen nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.“
24.
In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Polizeibedienstete oder“ eingefügt.
25.
In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „die Polizeibedienstete oder “eingefügt.
26.
§ 46 Absatz 1 werden die Wörter „des Landespolizeipräsidenten oder seines Vertreters im Amt“ durch die Wörter „der Landespolizeipräsidentin, des Landespolizeipräsidenten oder der Person, die sie oder ihn im Amt vertritt,“ ersetzt.
27.
In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „des Geschädigten“ durch die Wörter „der geschädigten Person“ ersetzt.
28.
§ 48 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „ein anderer dem Geschädigten“ durch die Wörter „eine andere Person der geschädigten Person“ ersetzt.
b)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Geschädigten“ durch die Wörter „der geschädigten Person“ ersetzt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Geschädigte“ durch die Wörter „die geschädigte Person“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „der Geschädigte“ durch die Wörter „die oder der Geschädigte“ und die Wörter „den Geschädigten“ durch das Wort „Geschädigte“ ersetzt.
29.
§ 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Stand die getötete Person zu einer dritten Person in einem Verhältnis, auf Grund dessen die getötete Person dieser gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist der dritten Person infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, kann die dritte Person insoweit eine angemessene Entschädigung verlangen, als die getötete Person während der mutmaßlichen Dauer ihres Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre.“
b)
In Satz 3 werden die Wörter „der Dritte“ durch die Wörter „die dritte Person“ ersetzt.
30.
Die Überschrift von § 51 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 51
Rückgriff gegen verantwortliche Personen“.
31.
§ 55 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „der Betroffene seine“ durch die Wörter „die betroffene Person ihre“ ersetzt.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“, die Wörter „dieser nicht“ durch die Wörter „diese nicht“ und die Wörter „er seine“ durch die Wörter „diese ihre“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
dd)
In Nummer 5 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
ee)
In Nummer 7 werden die Wörter „beim Betroffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen Person“ und die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
ff)
In Nummer 8 werden die Wörter „beim Betroffenen“ durch die Wörter „bei der betroffenen Person“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 werden die Wörter „der Dritte ist“ durch die Wörter „Dritte sind“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „ist der Betroffene oder der Dritte“ durch die Wörter „sind die betroffene Person oder die Dritten“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
32.
§ 57 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Berufsgeheimnisträgern“ durch die Wörter „Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern“ ersetzt.
33.
§ 58 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 15 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Insassen“ durch die Wörter „in diesem angetroffenen Personen“ ersetzt.
c)
In Absatz 4 werden die Wörter „durch den Präsidenten“ durch die Wörter „durch die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
34.
In § 59 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
35.
In § 60 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
36.
§ 61 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „den Präsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
b)
In Satz 5 werden die Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
37.
§ 63 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „durch den Präsidenten“ durch die Wörter „durch die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
b)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „durch den Präsidenten“ durch die Wörter „durch die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
38.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 64
Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen, Verdeckter Ermittler und von V-Personen“.
b)
Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1.
von Polizeibediensteten, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler), oder
2.
von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (V-Personen).“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter ihrer Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen unter Verwendung ihrer Legende eine Wohnung mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten.“
bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen richten sich die Befugnisse von Verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern nach diesem Gesetz.“
39.
In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
40.
In § 71 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „ordnet der Präsident“ durch die Wörter „ordnen die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wörter „ein von diesen hierzu beauftragter Bediensteter“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
41.
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Präsidenten“ durch die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „durch den Richter“ durch die Wörter „durch das Gericht“ ersetzt.
42.
§ 74 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat,“
bb)
In Nummer 10 werden die Wörter „der Nutzer“ durch die Wörter „die Nutzerin oder der Nutzer“ ersetzt.
b)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
dadurch die Möglichkeit einer konkret absehbaren weiteren Verwendung der Verdeckten Ermittlerin, des Verdeckten Ermittlers oder der V-Person gewahrt bleibt.“
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 wird das Wort „diesen“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „den Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene Person“ und wird das Wort „dieser“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
dd)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
sich gegen die betroffene Person nicht gerichtet hat und
a)
überwiegende Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen oder
b)
deren Identität oder Aufenthaltsort nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.“
43.
§ 75 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
die Person, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Verdeckte Ermittlerin, der Verdeckte Ermittler oder die V-Person betreten hat,“.
b)
In Nummer 10 werden die Wörter „der Nutzer“ durch die Wörter „die Nutzerin oder der Nutzer“ ersetzt.
44.
In § 76 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „der Präsident“ durch die Wörter „die Präsidentin oder der Präsident“ ersetzt.
45.
§ 77 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einen Rechtsanwalt oder Kammerrechtsbeistand“ durch die Wörter „eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Kammerrechtsbeistand“ und die Wörter „der Berufsgeheimnisträger“ durch die Wörter „die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Berufsgeheimnisträger“ durch die Wörter „eine Berufsgeheimnisträgerin oder ein Berufsgeheimnisträger“ ersetzt und das Wort „Rechtsanwälte“ wird durch die Wörter „Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte“ ersetzt.
46.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 4 werden die Wörter „ein Beschuldigter“ durch die Wörter „eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter“ ersetzt und nach dem Wort „gegen“ die Wörter „sie oder“ eingefügt.
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Leiters“ durch die Wörter „der Präsidentin oder des Präsidenten“ und die Wörter „einen von diesen hierzu beauftragten Bediensteten“ durch die Wörter „von diesen hierzu beauftragte Bedienstete“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte“ ersetzt.
c)
In Absatz 6 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
47.
§ 84 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „der Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
ein berechtigtes Interesse geltend macht und offensichtlich ist, dass die Datenübermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt und diese in Kenntnis der Sachlage ihre Einwilligung hierzu erteilen würde.“
c)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ und wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
d)
Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung.“
48.
§ 88 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Polizei kann zum Zweck der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung
1.
zu dem Zweck einer Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
2.
mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt und
3.
im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang der betroffenen Person zu der Veranstaltung, mit Rücksicht auf ein berechtigtes Sicherheitsinteresse der empfangenden Stelle sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über die betroffene Person angemessen ist.“
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Der Betroffene“ durch die Wörter „Die betroffene Person“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Empfänger“ durch die Wörter „Die empfangende Stelle“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Empfänger“ durch die Wörter „die empfangende Stelle“ ersetzt.
c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte“ ersetzt.
49.
Die Überschrift zu Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
 
„Unterabschnitt 3
Datenschutzpflichten der verantwortlichen Stellen, Kontrolle“.
50.
In § 91 Absatz 3 Satz 10 werden die Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen Person“ ersetzt.
51.
In § 93 Absatz 2 werden die Wörter „der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ durch die Wörter „die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte“ ersetzt.
52.
§ 94 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kontrolle durch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten“.
b)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Sächsische Datenschutzbeauftragte“ durch die Wörter „Die oder der Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte“ ersetzt.
53.
§ 98 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 2 wird das Wort „Bürger“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Bürger“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ ersetzt.
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bürgern“ durch die Wörter „Bürgerinnen und Bürgern“ ersetzt.
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Beschwerdeführer“ durch die Wörter „Beschwerdeführende“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2024

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 8, S. 595
    Fsn-Nr.: 22

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2024