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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Sponsoring und Erhebungen an Schulen

Vollzitat: VwV Sponsoring und Erhebungen an Schulen vom 8. Juli 2024 (MBl. SMK S. 74)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über Sponsoring, Spenden, Werbung, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen
(VwV Sponsoring und Erhebungen an Schulen)

Vom 8. Juli 2024

I.
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen.

Über Sponsoring, Spenden, Werbung, Erhebungen, Wettbewerbe und den Warenverkauf an Schulen entscheidet die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Sponsoring ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, mit der unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden und der eine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenübersteht.
2.
Eine Spende ist die freiwillige Gewährung von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, deren überwiegender Zweck die Förderung der Empfängerin oder des Empfängers ist. Der Spende steht keine vertraglich vereinbarte Gegenleistung gegenüber.
3.
Eine Erhebung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist eine wissenschaftliche Untersuchung, bei der Daten durch Befragungen, Beobachtungen oder durch Experimente mittels Aufgabenstellung verarbeitet werden.

III.
Sponsoring

1.
Ein Sponsoringvertrag darf nur geschlossen werden, wenn
a)
die Erfüllung des schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrages gefördert wird,
b)
eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit der Schule von der Sponsorin oder vom Sponsor nicht zu erwarten ist,
c)
der Anschein ausgeschlossen ist, dass
aa)
durch die Sponsoringleistung eine Entscheidung, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Sponsoring steht, beeinflusst werden soll, oder
bb)
mit der Entscheidung für eine bestimmte Sponsorin oder einen bestimmten Sponsor eine Empfehlung der Schule zum Erwerb ihrer oder seiner Leistungen oder Waren verbunden ist, und
d)
eine Mitwirkung der Schule an Werbemaßnahmen nicht stattfindet.
2.
Soweit die sächliche Ausstattung der Schule betroffen ist, darf der Sponsoringvertrag nur mit Zustimmung des Schulträgers geschlossen werden. Im Übrigen sind der Schulträger und die Schulkonferenz über vereinbarte Sponsoringverträge zu informieren.
3.
Ein Sponsoringvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Die Laufzeit des Sponsoringvertrages soll zwei Jahre nicht überschreiten. Leistung und Gegenleistung sind genau zu bezeichnen. Die Gründe, die zur Entscheidung zugunsten einer bestimmten Sponsorin oder eines bestimmten Sponsors geführt haben, sind aktenkundig zu machen.
4.
Politische, weltanschauliche und religiöse Organisationen sind als Sponsorinnen oder Sponsoren ausgeschlossen.
5.
Die Gegenleistung der Schule ist auf einen Hinweis auf die Unterstützung durch die Sponsorin oder den Sponsor, zum Beispiel auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen oder in Ausstellungskatalogen, zu beschränken. Der Hinweis kann unter Verwendung des Namens, der Marke, des Emblems oder Logos der Sponsorin oder des Sponsors erfolgen.
6.
Im Übrigen gilt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Sponsoring in der staatlichen Verwaltung des Freistaates Sachsen (VwV Sponsoring) vom 16. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1398), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238), in der jeweils geltenden Fassung. Einer Einwilligung des Staatsministeriums für Kultus gemäß Ziffer V Nummer 4 Satz 1 VwV Sponsoring bedarf es nicht.

IV.
Spenden

Auf Spenden ist Ziffer III Nummer 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden.

V.
Werbung

1.
Werbung an Schulen ist vorbehaltlich der Ziffer III und der Nummern 2 bis 4 nicht gestattet.
2.
Auf Veranstaltungen, die geeignet sind, den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule wesentlich zu fördern und die nicht überwiegend kommerziellen, politischen, weltanschaulichen oder religiösen Zielen dienen, kann durch Plakate oder sonstige Druckwerke hingewiesen werden.
3.
Werbung auf Schulhöfen, in Schulgebäuden oder in Schulsporthallen ist während der Unterrichtszeiten und anderer schulischer Veranstaltungen nicht zulässig. Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Schulträgers sind Werbemaßnahmen außerhalb dieser Zeiten für nichtschulische Veranstaltungen schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf die Werbemaßnahme nur dann gestatten, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter schriftlich die Verkehrssicherungspflicht für die Werbeträger übernimmt.
4.
Die Informationsrechte der Berufsverbände und der Personalvertretungen sowie die Werbung in Schülerzeitungen werden durch diese Verwaltungsvorschrift nicht berührt.
5.
Die Werbung für gesundheits- oder jugendgefährdende Erzeugnisse, insbesondere Tabakwaren, andere nikotinhaltige Erzeugnisse, alkoholische Getränke oder nikotinfreie Erzeugnisse, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden (etwa elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas), sowie für deren Behältnisse, ist nicht gestattet.

VI.
Erhebungen

1.
Erhebungen an Schulen bedürfen, vorbehaltlich der Nummer 4, vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt. Bei Erhebungen, für die ein Gremium der Kultusministerkonferenz den Feldzugang eröffnet hat oder die durch Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I durchgeführt werden, ist dieses Interesse gegeben. Die Belastung der Schule, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte muss zumutbar sein. Im Rahmen der Zustimmung wird geprüft, ob die Erhebung gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198 f.), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, datenschutzkonform gestaltet ist.
2.
Für die Entscheidung über die Zustimmung ist zuständig
a)
die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Erhebungen auf Veranlassung der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europäischen Union, des Bundes oder der Kultusministerkonferenz,
b)
die Schulleiterin oder der Schulleiter bei Erhebungen, die nur an ihrer oder seiner Schule durchgeführt werden von
aa)
Studentinnen und Studenten im Rahmen der schulpraktischen Studien gemäß § 7 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I oder im Rahmen der wissenschaftlichen Arbeiten gemäß § 11 der Lehramtsprüfungsordnung I oder
bb)
Schülerinnen und Schülern im Rahmen der Komplexen Leistungen sowie
c)
die Schulaufsichtsbehörde in allen übrigen Fällen.
3.
Die Antragstellenden haben ihre Erhebung nachvollziehbar zu beschreiben und ihrem Antrag die in der Anlage aufgeführten Unterlagen beizufügen. Soweit für Erhebungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind diese nur auf der Grundlage von Einwilligungen der Betroffenen oder deren Personensorgeberechtigten zulässig. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn vorformulierte informierte Einwilligungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO dem Antrag beigefügt sind.
4.
Erhebungen, die von einer sächsischen Schulaufsichtsbehörde beauftragt oder von ihr mit staatlichen Haushaltsmitteln gefördert werden oder die von Schulträgern im Rahmen ihrer durch Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegten Aufgaben durchgeführt werden, sowie schulinterne Erhebungen auf Veranlassung der Schulleiterin oder des Schulleiters bedürfen nicht der Zustimmung nach Nummer 1. Ungeachtet dessen müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen dabei gewahrt werden.
5.
Die Teilnahme an Erhebungen, für die von einer sächsischen Schulaufsichtsbehörde die Teilnahme angeordnet wurde, ist für die Schule verpflichtend. Über die Teilnahme an sonstigen Erhebungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
6.
Die Erhebung wird unter Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters organisiert. Dabei ist während der Erhebung mit minderjährigen Schülerinnen oder Schülern die durchgängige Anwesenheit einer Aufsicht führenden Lehrkraft oder einer sonstigen pädagogischen Fachkraft im Unterricht gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Schulassistentin oder eines Schulassistenten gemäß § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Schulgesetzes zu sichern.

VII.
Wettbewerbe

1.
Schulen können sich an Wettbewerben beteiligen, wenn dies die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages fördert.
2.
Eine Schule darf sich an einem Wettbewerb nicht beteiligen, wenn
a)
schulische Belange entgegenstehen,
b)
der Wettbewerb überwiegend kommerziellen Zwecken dient oder
c)
der Wettbewerb mit Werbung für politische, weltanschauliche oder religiöse Organisationen verbunden ist.
3.
Die Anfertigung von Wettbewerbsarbeiten im Unterricht ist nur zulässig, wenn sie sich im Rahmen der Ziele und Inhalte der Lehrpläne halten.

VIII.
Warenverkauf

1.
Der Warenverkauf an Schulen ist nicht gestattet.
2.
Nummer 1 gilt nicht in Mensen und Cafeterien sowie für einfache Speisen und Lebensmittel. Nicht gestattet ist der Vertrieb von
a)
Tabakwaren,
b)
anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen,
c)
alkoholischen Getränken und
d)
nikotinfreien Erzeugnissen, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden (etwa elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas), sowie deren Behältnissen.
3.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Warenverkauf gestatten, wenn er überwiegend gemeinnützigen, mildtätigen oder kulturellen Zwecken dient, im Rahmen von Schulfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt oder Waren einer Schülerfirma verkauft werden sollen.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Sponsoring, Spenden und Erhebungen an Schulen vom 10. Juni 2020 (MBl. SMK S. 115), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287), außer Kraft.

Dresden, den 8. Juli 2024

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anlage
(zu Ziffer VI Nummer 3)

Von den Antragstellenden beizufügende Unterlagen:

1.
eine nachvollziehbare Darstellung der wissenschaftlichen Untersuchung mit Angaben über
a)
die auftraggebende Stelle sowie die durchführende natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der oder des Verantwortlichen verarbeitet, sowie die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der oder des Verantwortlichen,
b)
die Art und Weise der Durchführung der Erhebung, den Zweck der wissenschaftlichen Untersuchung sowie die Art der personenbezogenen Daten und die Kategorien der betroffenen Personen, deren Daten verarbeitet werden, einschließlich Angaben zu der eingesetzten Software der Datenverarbeitung sowie den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der projektbezogenen Datenverarbeitung,
c)
den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme der Schulleiterinnen und Schulleiter, der Schülerinnen und Schüler sowie deren Personensorgeberechtigten, der Lehrkräfte und des sonstigen Personals;
2.
eine Liste der für die Teilnahme an der Erhebung vorgesehenen Schulen (Schulstichprobe);
3.
ein Zeitplan über den Ablauf der Erhebung;
4.
eine Begründung für die Durchführung der wissenschaftlichen Untersuchung im Freistaat Sachsen, wenn der Projektträger nicht dort seinen Sitz hat;
5.
Entwürfe von Informationsschreiben für die Schulleiterinnen und Schulleiter und den zu befragenden Personenkreis, bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern einschließlich Anschreiben an die Personensorgeberechtigten nebst vorformulierter Einwilligungserklärung und Information gemäß Artikel 13 DSGVO;
6.
je ein Muster der Erhebungsinstrumente, zum Beispiel Fragebogen, Leitfäden, Testaufgaben.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2024 Nr. 6, S. 74
    Fsn-Nr.: 710-V24.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. August 2024