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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 16. August 2024 (SächsABl. S. 1027)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft

Vom 16. August 2024

I.
Änderung der Förderrichtlinie WuF/2023

Die Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 854), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Teil B Ziffer I Nummer 3.3 wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
b)
In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe c wird die Angabe „6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140)“ durch die Angabe „6 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245)“ ersetzt.
c)
In Teil B Ziffer I Nummer 6.3 Buchstabe e wird die Angabe „11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166)“ durch die Angabe „6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
d)
In Teil B Ziffer II Nummer 4 Buchstabe e werden die Worte „Pacht oder Miete“ durch die Worte „Summe der Pacht- oder Mietkosten bis zum Ende der Zweckbindung“ ersetzt.
e)
In Teil B Ziffer II Nummer 5 Buchstabe d Spiegelstrich 1 wird die Angabe „(Löschteiche), DIN 14 220 (Brunnen) oder 14 230 (Löschtanks)“ durch die Angabe „(künstlich angelegte Löschwasserteiche), DIN 14 220 (Löschwasserbrunnen) oder 14 230 (unterirdische Löschwasserbehälter)“ ersetzt.
f)
In Teil C Ziffer I Nummer 2 werden die Worte „sind abrufbar“ durch die Angabe „sind ausschließlich in digitaler Form zu stellen. Der Zugang zur Internetantragstellung ist zu finden“ ersetzt.
g)
In Teil C Ziffer V wird die Angabe „durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Teil A Ziffer I Satz 1 wird die Angabe „(GAK-Rahmenplan, Förderbereich 5 Forsten)“ durch die Angabe „(GAK-Rahmenplan) in der jeweils gültigen Fassung und“ ersetzt.
b)
In Teil A Ziffer I Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende durch die Angabe „,“ ersetzt.
c)
In Teil A Ziffer I Nummer 5 wird die Angabe „.“ durch das Wort „und“ ersetzt.
d)
In Teil A Ziffer I wird eine neue Nummer 6 wie folgt eingefügt:
„6.
Bodenschonende Holzrückung (GAK-Rahmenplan 5 A 4.2.2) mit dem Ziel der Erhaltung der Bodenfunktionen der Waldböden.“
e)
In Teil A Ziffer II Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§§ 23 und 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44 und 44a“ ersetzt.
f)
In Teil A Ziffer II Nummer 2 wird die Angabe „Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Angabe „die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
g)
In Teil A Ziffer II Nummer 3 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ und die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
h)
Teil A Ziffer II Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:
„6.
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1), die zuletzt durch die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2024 (ABl. C. C/2024/1902, 05.03.2024) geändert worden ist sowie“.
i)
Teil A Ziffer II Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7.
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023).“
j)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Absatz 1 wird die Angabe „2014–2020“ gestrichen.
k)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe b wird die Angabe „9.12.2022 (SA.100048 (2022/N) „Projekt- und Investitionsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“)“ durch die Angabe „19.12.2023 (SA.110267 (2023/N), „Projekt- und Investitionsförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“) in Verbindung mit SA.100048 (2022/N)“ ersetzt.
l)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 Buchstabe c wird die Angabe „29. Juni 2020 (SA.56482 (2020/N) „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“)“ durch die Angabe „vom 26.03.2024 (SA.112986 (2024/N), „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“) in Verbindung mit SA.56482 (2020/N)“ ersetzt.
m)
In Teil B Ziffer I Nummer 2.1 wird ein neuer Buchstabe d wie folgt eingefügt:
„d)
Bodenschonende Holzrückung: Die Zuwendung wird bis zur Notifizierung als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023) gewährt.“
n)
In Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum des Bundes und der Länder“ durch die Angabe „sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in den Händen dieser Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der vorgenannten Personen“ ersetzt.
o)
In Teil B Ziffer I Nummer 3 Buchstabe d Spiegelstrich 1 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „63“ ersetzt und die Angabe „2014–2020“ gestrichen.
p)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.2 Satz 2 wird die Angabe „Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) mit standortgerechten Baum- und Straucharten durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz der Kultur sowie Pflege“ durch die Angabe „Saat, Pflanzung und Naturverjüngung mit standortgerechten Baum- und Straucharten einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung, Schutz und Sicherung der Kultur“ ersetzt.
q)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.2.1 wird der letzte Satz gestrichen.
r)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.3 wird ein neuer Buchstabe e wie folgt eingefügt:
„e)
Vorhaben, bei denen Wuchshüllen aus nicht biobasiertem und nicht biologisch abbaubarem Kunststoff eingesetzt werden.“
s)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe b Satz 2 werden die Worte „hinreichender Anteil standortheimischer und klimatoleranter Baumarten einzuhalten“ durch die Worte „überwiegender Anteil standortheimischer Baum- und Straucharten einzuhalten, sofern diese auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind“ ersetzt.
t)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.5 Buchstabe c Satz 4 wird die Zahl „80“ durch die Zahl „75“ ersetzt.
u)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe a, Nummer 2.6 Buchstabe b, Nummer 3.6 Buchstabe a, Nummer 4.6 Satz 1 und Nummer 5.6 Buchstabe a wird jeweils das Wort „einmaligen“ gestrichen.
v)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe b wird am Ende ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Für die Verjüngung standortheimischer Waldgesellschaften in Schutzgebieten werden erhöhte Festbeträge gewährt.“
w)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.6 Buchstabe c Satz 3 wird das Wort „Wurde“ durch die Angabe „Für Begünstigte ohne eigene forstfachliche Expertise gilt: wurde“ ersetzt.
x)
In Teil B Ziffer II Nummer 1.6 wird ein neuer Buchstabe d wie folgt eingefügt:
„d)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2.500 Euro Zuwendung je Förderantrag. Für Waldumbau ausschließlich durch Naturverjüngung sowie für Nachbesserungen geförderter Waldumbaukulturen beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
y)
Teil B Ziffer II Nummer 1.7 wird wie folgt neu gefasst:
1.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist für Vorhaben zum Waldumbau beträgt acht Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten. Zum Ende der Zweckbindung muss die Bestandssituation bei Waldumbaumaßnahmen erwarten lassen, dass die angestrebten Projektziele erreichbar sind.“
z)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.2.1 wird nach dem Wort „Wege“ die Angabe „(11,5 Tonnen Achslast)“ eingefügt.
aa)
Teil B Ziffer II Nummer 2.4 Buchstaben a und b werden wie folgt neu gefasst:
„a)
Begünstigt sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 112 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Begünstigte, die nicht Eigentümer der Flächen sind, auf denen das beantragte Vorhaben durchgeführt werden soll, müssen eine Einverständniserklärung des Grundeigentümers oder vergleichbare Nachweise vorlegen.“
ab)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.4 wird am Ende ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Die Begünstigten nach Buchstabe c und d sind ausschließlich als Träger gemeinschaftlicher Vorhaben förderfähig.“
ac)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.6 Buchstabe d wird das Wort „Begünstigten“ durch das Wort „Betrieben“ ersetzt.
ad)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.6 Buchstabe e wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
ae)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.6 wird ein neuer Buchstabe g wie folgt eingefügt:
„g)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2.500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
af)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.7 wird in der Überschrift die Angabe „(Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze, sonstige Bestimmungen)“ gestrichen.
ag)
In Teil B Ziffer II Nummer 2.7 Buchstabe a wird das Wort „Endauszahlung“ durch das Wort „Endfestsetzung“ ersetzt.
ah)
Teil B Ziffer II Nummer 2.7 Buchstabe b wird gestrichen und Teil B Ziffer II Nummer 2.7 Buchstabe c wird zu Buchstabe b neu.
ai)
Teil B Ziffer II Nummer 3.1 wird wie folgt neu gefasst:
3.1
Zuwendungszweck
Ziel ist die Gewährleistung einer flächendeckenden nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur Sicherung aller Waldfunktionen, insbesondere zur Anpassung der Wälder an den Klimawandel und zum Erhalt und Ausbau des CO₂-Minderungspotentials sowie zur besonderen Berücksichtigung von Anliegen des Biodiversitäts- und Bodenschutzes durch Selbsthilfeeinrichtungen der Waldbesitzer. Dazu sollen strukturelle Nachteile, insbesondere aus Kleinflächigkeit und Besitzzersplitterung, durch überbetriebliche Zusammenarbeit im Rahmen forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse überwunden werden.“
aj)
In Teil B Ziffer II Nummer 3.2 wird ein neuer Satz 1 wie folgt eingefügt:
„Förderfähig sind folgende Projekte zur Verbesserung der Waldbewirtschaftung und Überwindung der Strukturhemmnisse. Eine Kombination der verschiedenen Projekte ist unter Berücksichtigung des in Nummer 3.3 Buchstabe b genannten Förderausschlusses möglich.“
ak)
In Teil B Ziffer II Nummer 3.6 Buchstabe c wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
al)
In Teil B Ziffer II Nummer 3.6 wird ein neuer Buchstabe e wie folgt eingefügt:
„e)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2.500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
am)
Teil B Ziffer II Nummer 3.7 wird gestrichen.
an)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.3 Buchstabe b Satz 1 wird das Wort „Aufforstungen“ durch das Wort „Erstaufforstungen“ ersetzt.
ao)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.3 Buchstabe d wird die Angabe „.“ durch die Angabe „,“ ersetzt.
ap)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.3 wird ein neuer Buchstabe e wir folgt eingefügt:
„e)
Vorhaben, bei denen Wuchshüllen aus nicht biobasiertem und nicht biologisch abbaubarem Kunststoff eingesetzt werden.“
aq)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.5 Buchstabe c wird Satz 2 gestrichen und Satz 3 wird zu Satz 2 neu.
ar)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.5 Buchstabe c wird am Ende ein neuer Satz wie folgt eingefügt:
„Dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Baum- und Straucharten einzuhalten, sofern diese auch für zukünftige Klimabedingungen und Schaderreger geeignet sind.“
as)
Die beiden Absätze in Teil B Ziffer II Nummer 4.6 werden als Buchstabe a geführt.
at)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.6 wird ein neuer Buchstabe b wie folgt eingefügt:
„b)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 2.500 Euro Zuwendung je Förderantrag. Für Nachbesserungen geförderter Erstaufforstungen beträgt die Untergrenze (Bagatellgrenze) 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
au)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 wird in der Überschrift die Angabe „(Zweckbindungsfrist, Bagatellgrenze, Antrag auf Ertragsausfallprämie“ und die Angabe „)“ gestrichen.
av)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 Buchstabe a wird das Wort „Endauszahlung“ durch das Wort „Endfestsetzung“ ersetzt.
aw)
Teil B Ziffer II Nummer 4.7 Buchstabe b wird gestrichen und Buchstabe c wird zu Buchstabe b neu.
ax)
In Teil B Ziffer II Nummer 4.7 Buchstabe b neu wird nach der Angabe „(SächsABl. 2023 S. 369)“ die Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie vom 12. März 2024 (SächsABl. S. 364) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315),“ eingefügt.
ay)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.2.1 Buchstabe a wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ ersetzt.
az)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.2.3 wird der letzte Absatz eine Ebene nach vorne eingerückt.
ba)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.6 Buchstabe e wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
bb)
In Teil B Ziffer II Nummer 5.6 werden zwei Buchstaben f und g wie folgt neu eingefügt:
„f)
Für die Polterspritzung und die Maßnahmen zur Aufarbeitung beträgt die Bagatellgrenze 200 Euro Zuwendung je Förderantrag.
g)
Für die Unterhaltung und den Betrieb von Lagerplätzen und den Bau von Lagerplätzen beträgt die Bagatellgrenze 2.500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
bc)
Teil B Ziffer II Nummer 5.7 wird wie folgt neu gefasst:
5.7
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beim Bau von Lagerplätzen beträgt zwölf Jahre ab dem Tag nach der Endauszahlung an die Begünstigten.“
bd)
In Teil B Ziffer II wird eine neue Nummer 6 wie folgt eingefügt:
6.
Bodenschonende Holzrückung (Förderbereich 5 Maßnahmengruppe A Nummer 4.2.2 des GAK-Rahmenplanes)
6.1
Zuwendungszweck
Ziel ist die Erhaltung der Bodenfunktionen, zum Beispiel der Lebensraum-, Speicher- und Erosionsschutzfunktionen der Waldböden.
6.2
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind folgende besonders bodenschonende und umweltverträgliche Verfahren bei der Holzrückung:
a)
Vorrücken/Rücken mit Rückepferd
b)
Vorrücken/Rücken mit ferngesteuerter Forst-Kleinraupe
c)
Rücken mit Seilkran
6.3
Begünstigte
Begünstigte sind natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts für Vorhaben, die auf in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Flächen durchgeführt werden, und darüber hinaus anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gemäß § 15 Bundeswaldgesetz, in der jeweils geltenden Fassung.
6.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Die geförderten Verfahren müssen zu erheblich geringeren Störungen des Bodengefüges führen, insbesondere zur Vermeidung einer wesentlichen oder dauerhaften Verdichtung des Bodens.
6.5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Zuschusses gewährt.
b)
Die Festbeträge auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten sowie die zugrundeliegenden Bezugsgrößen werden durch das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft auf der Grundlage einer vorab aufgestellten Kalkulation festgelegt und im Förderportal des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft unter der Adresse https://www.lsnq.de/WuF2023 veröffentlicht.
c)
Die Untergrenze (Bagatellgrenze) für die Bewilligung beträgt 500 Euro Zuwendung je Förderantrag.“
be)
In Teil C Ziffer I Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „und Bau von Lagerplätzen“ durch die Angabe „, Bau von Lagerplätzen und bodenschonende Holzrückung“ ersetzt.
bf)
In Teil C Ziffer II Nummer 6 Buchstabe a wird Satz 2 zu Satz 3 neu und es wird ein neuer Satz 2 wie folgt eingefügt:
„Dies sind insbesondere die Listen mit den aufgearbeiteten Schadholzmengen, im Falle der Auslagerung von Schadholz Nachweise über die transportierte und eingelagerte Holzmenge sowie im Falle der Polterbehandlung mit Insektiziden ein Sachkundenachweis für Pflanzenschutz des Ausführenden.“
bg)
In Teil C Ziffer II Nummer 6 Buchstabe d wird das Wort „Mehrwertsteuer“ durch das Wort „Umsatzsteuer“ ersetzt.
bh)
In Teil C Ziffer II wird eine neue Nummer 7 wie folgt eingefügt:
„7.
Für bodenschonende Holzrückung gilt:
a)
Mit dem Verwendungsnachweis sind die Rechnungen für die förderfähigen Vorrücke- und Rückearbeiten einzureichen.
b)
Aus den Rechnungen muss das Verfahren und die mit diesem Verfahren geleistete Arbeitszeit (Pferd, Kleinraupe) oder die vorgerückte/gerückte Holzmenge (Seilkran) hervorgehen.“
3.
In Anlage 1 Nummer 9 wird die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 der Kommission vom 22. November 2023 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist.“ am Ende eingefügt.
4.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1 Absatz 1 wird die Angabe „2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1691)“ durch die Angabe „1 der Verordnung vom 7. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 39)“ und die Angabe „2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214)“ durch die Angabe „25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
b)
In Nummer 13 wird die Angabe „4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 24. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 213)“ ersetzt.
5.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird nach dem Wort „Flächen“ die Angabe „für Maßnahmen nach Teil 2 dieser Förderrichtlinie“ eingefügt.
b)
In Nummer 12 wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5)“ durch die Angabe „7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 16. August 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2024 Nr. 36, S. 1027
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 16. August 2024