Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Betrieb von Drogenkonsumräumen
(Sächsische Drogenkonsumraum-Verordnung – SächsDrogKRVO)
Vom 13. August 2024
Auf Grund des § 10a Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) eingefügt worden ist, verordnet die Staatsregierung:
§ 1
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die oberste Landesgesundheitsbehörde (Erlaubnisbehörde) kann auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb eines Drogenkonsumraumes nach § 10a Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes in Städten mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern erteilen, wenn die in § 2 aufgeführten Betriebszwecke verfolgt und die Mindeststandards nach den §§ 3 bis 13 eingehalten werden.
(2) Andere Vorschriften für den Betrieb eines Drogenkonsumraumes, insbesondere die Vorschriften des Infektions- und Arbeitsschutzes sowie des Baurechts, bleiben unberührt.
§ 2
Betriebszwecke
(1) Der Drogenkonsumraum muss der Gesundheits-, Überlebens- und Ausstiegshilfe für Drogenabhängige dienen und in das örtliche Suchthilfesystem eingebunden sein.
(2) Der Betrieb des Drogenkonsumraumes soll dazu beitragen,
- 1.
- die durch Drogenkonsum bedingten Gesundheitsgefahren zu senken, um damit insbesondere das Überleben der Nutzerinnen und Nutzer zu sichern,
- 2.
- die Behandlungsbereitschaft der Nutzerinnen und Nutzer zu wecken und dadurch den Einstieg in den Ausstieg aus der Sucht einzuleiten,
- 3.
- die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen einschließlich der ärztlichen Versorgung zu fördern und
- 4.
- die Belastung der Öffentlichkeit durch konsumbezogene Verhaltensweisen zu verringern.
§ 3
Kreis der Nutzerinnen und Nutzer, Konsumstoffe, Konsummuster
(1) Nutzerinnen und Nutzer des Drogenkonsumraumes dürfen nur volljährige Personen mit Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsumerfahrung sein.
(2) Von der Benutzung des Konsumraumes sind auszuschließen:
- 1.
- offenkundige Erst- oder Gelegenheitskonsumentinnen und -konsumenten,
- 2.
- erkennbar alkoholisierte oder durch andere Suchtmittel vergiftete Personen,
- 3.
- Opiatabhängige, die sich bekanntermaßen in einer substitutionsgestützten Behandlung befinden und
- 4.
- Personen, denen erkennbar die Einsichtsfähigkeit in die durch den Konsum erfolgende Gesundheitsschädigung fehlt.
(3) 1Der Konsum von Betäubungsmitteln im Drogenkonsumraum darf nur
- 1.
- mitgeführte, ärztlich nicht verschriebene Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes betreffen,
- 2.
- intravenös, inhalativ, nasal oder oral erfolgen.
2Vor der Benutzung des Konsumraumes sind die mitgeführten Betäubungsmittel dem Personal zur Sichtkontrolle vorzulegen. 3Die zulässigen Konsumstoffe und Konsummuster können vom Betreiber aus sachlichen Gründen durch Festlegung in der Hausordnung weiter beschränkt werden.
§ 4
Räumliche und sächliche Ausstattung
(1) 1Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Drogenkonsumraum räumlich von der übrigen Einrichtung hinreichend abgegrenzt ist. 2Die sächliche Ausstattung muss für den Konsum der zugelassenen Konsumstoffe und Konsummuster geeignet sein. 3Die hygienischen Voraussetzungen für den Konsum von Betäubungsmitteln durch einen ständig wechselnden Personenkreis und die Maßnahmen der Infektionsprävention sind in einem einrichtungsspezifischen Hygieneplan festzulegen.
(2) Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
- 1.
- sämtliche Oberflächen des Drogenkonsumraumes und der Einrichtungsgegenstände aus glatten, abwaschbaren und desinfizierbaren Materialien bestehen,
- 2.
- der Drogenkonsumraum mit Konsumplätzen ausgestattet ist, die jeweils vollständig einsehbar sind,
- 3.
- Konsumplätze für inhalativen Konsum von den übrigen Konsumplätzen räumlich getrennt sind,
- 4.
- vom Personal an die Nutzerinnen und Nutzer ausreichend sterile Konsumutensilien, Haut-, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie durchstichsichere Entsorgungsbehälter bereitgestellt werden,
- 5.
- für die Inanspruchnahme der Schnelltests nach § 6 Satz 3 und 4 auch die dazugehörigen Hilfsmittel bereitgestellt werden,
- 6.
- eine ständige Belüftung und hinreichende Beleuchtung gegeben ist,
- 7.
- der Drogenkonsumraum einschließlich der sanitären Einrichtungen in sauberem Zustand gehalten sowie regelmäßig gereinigt und desinfiziert wird und ein aktueller Reinigungs- und Desinfektionsplan als Bestandteil des Hygieneplans vorhanden ist,
- 8.
- geeignete sanitäre Anlagen einschließlich eines Handwaschplatzes für die Nutzerinnen und Nutzer vorgehalten werden,
- 9.
- für das Personal separate Sanitär- und Pausenräume zur Verfügung stehen, zu welchen die Nutzerinnen und Nutzer keinen Zutritt haben,
- 10.
- Sichtschutz vor anderen Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf möglich ist, ohne dass die Einsehbarkeit für das Personal durch den Sichtschutz eingeschränkt wird und
- 11.
- eine sachgerechte Entsorgung gebrauchter Spritzbestecke und zum einmaligen Gebrauch bestimmter Konsumutensilien sichergestellt ist.
§ 5
Gewährleistung der Notfallversorgung
(1) 1Der Betreiber hat während des Betriebes des Drogenkonsumraumes sicherzustellen, dass eine ständige Sichtkontrolle der Konsumvorgänge durch in der Notfallversorgung geschultes Personal erfolgt. 2Es sind technische Notfallvorrichtungen im Drogenkonsumraum bereitzuhalten. 3Der Zugang zum Drogenkonsumraum muss für externe Rettungsdienste schnell und problemlos möglich sein.
(2) 1Der Betreiber hat einen Notfallplan zu erstellen, in dem die Einzelheiten der Notfallversorgung nach Absatz 1 festzuhalten sind. 2Der Notfallplan ist dem Personal zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren. 3Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Notfallplan jederzeit umgesetzt werden kann.
§ 6
Medizinische Beratung und Hilfe
1Es muss sichergestellt sein, dass das Personal den Nutzerinnen und Nutzern des Drogenkonsumraumes eine Beratung zu allen konsumrelevanten medizinischen Fragen anbieten kann, insbesondere zu Infektionsrisiken, zur Infektionsprävention, zur persönlichen gesundheitlichen Gefährdung beim Konsum der mitgeführten Betäubungsmittel und zu Konsummustern. 2Den Nutzerinnen und Nutzern wird die Durchführung eines Schnelltestes auf das Humane Immundefizienz-Virus, Hepatitis C und Syphilis angeboten. 3Bei Zustimmung führt das Personal nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Schnelltests durch. 4Im Fall von reaktiven Testergebnissen informiert das Personal die Betroffene oder den Betroffenen unverzüglich über Einrichtungen, die eine mögliche Infektion untersuchen und die weitere Diagnostik veranlassen, und vermittelt nach Einwilligung der oder des Betroffenen unverzüglich Kontakte zu solchen Einrichtungen.
§ 7
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten
1Das Personal hat die Nutzerinnen und Nutzer über eine suchtspezifische Erstberatung hinaus über weitergehende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsangebote zu informieren sowie diese bei Bedarf zu vermitteln. 2Insbesondere Personen, die einen Entgiftungswunsch äußern, sind die notwendigen Hilfestellungen bei der Kontaktaufnahme zu geeigneten Einrichtungen zu gewähren.
§ 8
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten
(1) Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes zum Eigenverbrauch in geringer Menge, dürfen innerhalb des Drogenkonsumraumes und der übrigen Einrichtung nicht geduldet werden.
(2) Das Personal hat
- 1.
- die Nutzerin oder den Nutzer erforderlichenfalls nochmals auf die entsprechende Regelung der Hausordnung gemäß § 10 Absatz 3 Nummer 5 hinzuweisen und
- 2.
- nicht zu duldende Straftaten mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten unverzüglich zu unterbinden und bei ausbleibendem Erfolg die Polizei zu benachrichtigen.
§ 9
Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(1) 1Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat mit der Suchtkoordinatorin oder dem Suchtkoordinator der Kreisfreien Stadt, wenn sie oder er bestellt ist, den Gesundheits- und Ordnungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und der Polizeidirektion die Grundzüge der Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung festzulegen und regelmäßig zu aktualisieren. 2Einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld sind zu dokumentieren. 3Der Betreiber hat insbesondere mit den zuständigen Polizeidienststellen regelmäßig Kontakt zu halten mit dem Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes und der übrigen Einrichtung zu verhindern.
(2) 1Bei Beeinträchtigung Dritter, bei Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder bei zu erwartenden Straftaten im unmittelbaren Umfeld des Drogenkonsumraumes, die von den Nutzerinnen und Nutzern ausgehen, hat das Personal mit den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf die Nutzerinnen und Nutzer mit dem Ziel der Unterlassung einzuwirken. 2Bleibt dies erfolglos, ist das Personal des Drogenkonsumraumes verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
§ 10
Hausordnung
(1) 1Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat eine Hausordnung zu erlassen. 2Diese ist mit der Überwachungsbehörde (§ 15) und den Parteien der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 abzustimmen.
(2) 1Die Hausordnung ist im Drogenkonsumraum gut sichtbar auszuhängen. 2Ihre Einhaltung wird vom Personal ständig überwacht.
(3) In der Hausordnung ist insbesondere zu regeln,
- 1.
- dass die Nutzerinnen und Nutzer daraufhin überprüft werden können, ob sie zum berechtigten Personenkreis gehören,
- 2.
- welche Betäubungsmittel konsumiert werden dürfen,
- 3.
- dass alle Nutzerinnen und Nutzer die mitgeführten Betäubungsmittel einer Sichtkontrolle durch das Personal zuzuführen haben,
- 4.
- welche Konsummuster geduldet werden,
- 5.
- dass Straftaten, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch in geringer Menge nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Betäubungsmittelgesetzes, innerhalb des Drogenkonsumraumes nicht geduldet werden und
- 6.
- dass die Androhung oder Anwendung von Gewalt nicht geduldet wird.
(4) 1Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können von der Nutzung des Drogenkonsumraumes ausgeschlossen werden. 2Die Dauer des Ausschlusses ist dabei von der Leitung festzulegen.
§ 11
Dokumentation
(1) 1Der Betreiber hat eine fortlaufende Dokumentation über den Betrieb des Drogenkonsumraumes durch die Erhebung statistischer Daten in anonymisierter Form unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen. 2Hierzu sind Tagesprotokolle zu fertigen, die über Umfang und Ablauf der Nutzer- und Nutzerinnenkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie besondere Vorkommnisse in medizinischer, ordnungs- oder strafrechtlicher Hinsicht Auskunft geben. 3Diese Protokolle sind in einem monatsweisen Bericht zusammenzufassen und im Hinblick auf die Zweckbestimmung nach § 2 auszuwerten.
(2) Die Monatsberichte sind der Erlaubnisbehörde, der Überwachungsbehörde und entweder der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator der Kreisfreien Stadt oder, wenn eine solche oder ein solcher bestellt ist, der Suchtkoordinatorin oder dem Suchtkoordinator bis zum 15. des Folgemonats vorzulegen.
(3) Darüber hinaus kann in der Kooperationsvereinbarung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Vorlagepflicht der Monatsberichte vereinbart werden.
(4) 1Der Betreiber hat der Erlaubnisbehörde eine Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft der Kreisfreien Stadt oder dem für den Bereich Drogen und Sucht zusätzlich beratend eingerichteten Gremium der Kreisfreien Stadt nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz über die Erreichung der Betriebszwecke nach § 2 zum Ablauf des vierten Betriebsjahres des Drogenkonsumraumes vorzulegen. 2Die Kooperationsvereinbarung in ihrer aktuellen Fassung ist beizufügen.
§ 12
Anwesenheitspflicht
(1) 1Während der Öffnungszeiten ist die ständige Anwesenheit von Personal in ausreichender Zahl zu gewährleisten. 2Es müssen mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anwesend sein, davon mindestens eine Fachkraft.
(2) Fachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- 2.
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten,
- 3.
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sowie
- 4.
- Fachkräfte mit gleichwertiger Berufsqualifikation.
(3) Alle zum Personal gehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen für die Erfüllung der in den §§ 3 bis 11 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein.
§ 13
Verantwortlichkeit
(1) 1Die Leitung des Drogenkonsumraumes muss fachlich ausgebildet und persönlich zuverlässig sein. 2Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anordnungen der Überwachungsbehörde. 3Die Leitung des Drogenkonsumraumes ist Verantwortlicher im Sinne des § 10a Absatz 2 Satz 2 Nummer 10 des Betäubungsmittelgesetzes.
(2) 1Der Betreiber des Drogenkonsumraumes hat für die Einhaltung der Anforderungen, Auflagen und Anordnungen nach Absatz 1 ebenfalls Sorge zu tragen. 2Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass das Personal keine aktive Hilfe beim Konsum der Betäubungsmittel leistet.
§ 14
Erlaubnisverfahren
(1) 1Der Antrag ist an die Erlaubnisbehörde zu richten. 2Die Erlaubnisbehörde übermittelt der Kreisfreien Stadt, in deren Gebiet der Drogenkonsumraum betrieben werden soll, den Antrag und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Der Antrag kann in Schriftform, Textform oder elektronischer Form gestellt werden.
(3) Der Antrag muss enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Betreibers,
- 2.
- Name und Anschrift der Leitung und von deren Vertretung,
- 3.
- den Nachweis der Einbindung in das örtliche Suchthilfesystem durch eine befürwortende Stellungnahme der Psychosozialen Arbeitsgemeinschaft oder suchtspezifischer Gremien nach dem Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz sowie Kooperationsvereinbarungen des Betreibers mit den regionalen Suchtberatungs- und behandlungsstellen,
- 4.
- Nachweise über die Qualifikation der Leitung und von deren Vertretung und des übrigen Personals sowie Erklärungen darüber, ob und aufgrund welcher Umstände sie die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen können,
- 5.
- Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit des Personals,
- 6.
- eine Beschreibung der Lage des Drogenkonsumraumes nach Ort einschließlich der Flurstückbezeichnung, Straße, Hausnummer, Gebäude und Gebäudeteil,
- 7.
- eine Darstellung der räumlichen und sächlichen Ausstattung des Drogenkonsumraumes einschließlich der Vorlage des aktuellen Hygieneplans nach § 4 Absatz 1 Satz 3,
- 8.
- eine Darstellung des Beratungskonzepts nach den §§ 6 und 7 einschließlich der Erfüllung der Voraussetzungen,
- 9.
- die Benennung der zugelassenen Konsumstoffe und Konsummuster,
- 10.
- den Plan für die medizinische Notfallversorgung nach § 5,
- 11.
- die Hausordnung nach § 10,
- 12.
- die Kooperationsvereinbarungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und
- 13.
- ein Muster eines Tagesprotokolls nach § 11 Absatz 1 Satz 2.
§ 15
Überwachung
Der Betrieb des Drogenkonsumraumes wird vom Gesundheitsamt überwacht (Überwachungsbehörde).
§ 16
Evaluation
Die Erlaubnisbehörde evaluiert vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Zusammenarbeit mit dem Staatsministerium des Innern sowie dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung die Auswirkungen dieser Verordnung im Hinblick auf die in § 2 benannten Zwecke sowie die Folgewirkungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
§ 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 13. August 2024
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping