1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 26. September 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 70)

Zustimmungsgesetz

Siebter Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie), nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert:

  1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
 
a)
Der II. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
 
„II.
Abschnitt Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
 
 
§ 11
 
Auftrag
 
 
§ 12
 
Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
 
 
§ 13
 
Finanzierung
 
 
§ 14
 
Finanzierungsbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
 
 
§ 15
 
Einfügung der Werbung
 
 
§ 16
 
Dauer der Werbung
 
 
§ 16a
 
Richtlinien
 
 
§ 17
 
Änderung der Werbung
 
 
§ 18
 
Ausschluss von Teleshopping
 
 
§ 19
 
Satellitenfernsehprogramme, digitale Angebote für ARD und ZDF“
 
b)
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a    Zusammenarbeit“
 
c)
Der IV. Abschnitt wird wie folgt gefasst:
 
 
„IV.
Abschnitt Übertragungskapazitäten
 
 
§ 50
 
Grundsatz
 
 
§ 51
 
Zuordnung von Satellitenkanälen
 
 
§ 52
 
Weiterverbreitung
 
 
§ 52a
 
Digitalisierung des Rundfunks
 
 
§ 53
 
Zugangsfreiheit
 
 
§ 53a
 
Überprüfungsklausel“
  2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:
„(1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
 
c)
Es wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.“
  3.
§ 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 wird die Verweisung auf „§§ 15 und 45“ durch die Verweisung auf „§§ 16 und 45“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 14 Abs. 1“ durch die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1“ ersetzt.
  4.
Im II. Abschnitt wird folgender neuer § 11 eingefügt:
 
„§ 11
Auftrag
 
(1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.
(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.
(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.
(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.
(5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.“
  5.
Der bisherige § 11 wird § 12.
  6.
Der bisherige § 12 wird § 13, in dessen Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt wird:
„Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.“
  7.
Die bisherigen §§ 13 und 14 werden §§ 14 und 15.
  8.
Der bisherige § 15 wird § 16, in dessen Absatz 4 das Wort „sowie“ gestrichen wird und nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt werden.
  9.
Der bisherige § 16 wird § 16a, in dem die Verweisung auf „§§ 7, 8, 14 und 15“ durch die Verweisung auf „§§ 7, 8, 15 und 16“ ersetzt wird.
10.
§ 25 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme aufzunehmen.“
11.
In § 26 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „in angemessenem, mindestens im bisherigen Umfang“ gestrichen.
12.
In § 31 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt: „Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig.“
13.
§ 36 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender Satz 2 eingefügt: „Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln.“
 
b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
14.
Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
 
„§ 39a
Zusammenarbeit
 
(1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) und mit dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.
(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.“
15.
§ 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Es wird folgender Satz 3 eingefügt: „Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden.“
 
b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
16.
In § 45 Abs. 3 wird das Wort „sowie“ gestrichen und werden nach dem Wort „Wohlfahrtszwecken“ die Wörter „sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes“ eingefügt.
17.
Nach § 53 wird im IV. Abschnitt folgender § 53a angefügt:
 
„§ 53a
Überprüfungsklausel
 
Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.“
18.
§ 54 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 4 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Verweisung auf „§ 11 Abs. 2“ durch die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ und jeweils die Verweisung auf „§ 13“ durch die Verweisung auf „§ 14“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Verweisung auf „§ 15 Abs. 1, 2 und 5“ durch die Verweisung auf „§ 16 Abs. 1, 2 und 5“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 6 wird die Verweisung auf „§ 12 Abs. 2 sowie §§ 13 und 17“ durch die Verweisung auf „§ 13 Abs. 2 und §§ 14 und 17“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des ARD-Staatsvertrages

§ 4 des ARD-Staatsvertrages vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“
2.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“

Artikel 3
Änderung des ZDF-Staatsvertrages

Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das ZDF kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“
3.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
4.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.“

Artikel 4
Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages

§ 5a des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt geändert:

Das Datum „31. Dezember 2004“ wird durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages

Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
„§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht“
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Körperschaft kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Körperschaft kann programmbegleitend Mediendienste im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 des Mediendienste-Staatsvertrages mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Mediendiensten nicht statt.“
3.
§ 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.“
4.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

„§ 30a
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.
(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.“
(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.
(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.“

Artikel 6
Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2004 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2004 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Abweichend von Absatz 2 treten Artikel 3 Nr. 1 und 4 und Artikel 5 Nr. 1 und 4 am 1. Januar 2006 in Kraft.

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

 

Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Berlin, den 25. September 2003

Für den Freistaat Bayern:
Dr. Edmund Stoiber
Berlin, den 25. September 2003

Für das Land Berlin:
Klaus Wowereit
Berlin, den 26. September 2003

Für das Land Brandenburg:
Matthias Platzeck
Berlin, den 26. September 2003

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Dr. Henning Scherf
Berlin, den 26. September 2003

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Ole von Beust
Berlin, den 26. September 2003

Für das Land Hessen:
Roland Koch
Berlin, den 25. September 2003

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Dr. Harald Ringstorff
Berlin, den 26. September 2003

Für das Land Niedersachsen:
Christian Wulff
Berlin, den 25. September 2003

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Peer Steinbrück
Düsseldorf, den 23. September 2003

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Kurt Beck
Berlin, den 26. September 2003

Für das Saarland:
Peter Müller
Berlin, den 25. September 2003

Für den Freistaat Sachsen:
Prof. Dr. Georg Milbradt
Berlin, den 25. September 2003

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer
Berlin, den 25. September 2003

Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Berlin, den 25. September 2003

Für den Freistaat Thüringen:
Dieter Althaus
Berlin, den 25. September 2003

Protokollerklärung aller Länder zu § 11 Rundfunkstaatsvertrag

1.
Die Länder begrüßen die Bereitschaft von ARD, ZDF und DeutschlandRadio, sich durch Selbstverpflichtungen gegenüber der Öffentlichkeit zu binden. Sie gehen mit ARD, ZDF und DeutschlandRadio davon aus, dass die Inhalte der Selbstverpflichtungen auch in Hinblick auf Qualität und quantitative Begrenzung noch weiterer Präzisierung und Konkretisierung bedürfen.
2.
Sie behalten sich vor zu prüfen, ob die Praxis der Selbstverpflichtungserklärungen den Erwartungen an eine Präzisierung des öffentlich-rechtlichen Funktionsauftrages genügt.

Protokollerklärung des Freistaats Sachsen zu § 11:

Die Ministerpräsidenten behalten sich vor, aufgrund der Erfahrungen mit den Selbstverpflichtungserklärungen zu prüfen, ob Fernseh- und Hörfunkprogramme der in der ARD zusammengefassten Rundfunkanstalten staatsvertraglich quantitativ zu regeln sind.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein zu § 11:

Die Länder erwarten von den Hörfunkveranstaltern, insbesondere von den in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und dem DeutschlandRadio eine stärkere Berücksichtigung von deutschsprachiger Musik und deshalb eine Förderung auch neuerer deutschsprachiger Musikangebote durch ausreichende Sendeplätze in den Programmen.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:

Die Länder sehen in einer messbaren Selbstverpflichtung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des ZDF zur Vergabe von Auftragsproduktionen an unabhängige Produzenten einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Vielfalt im Programm und in der Produktionslandschaft, wodurch unmittelbar der Wettbewerb und mittelbar die Qualität deutschsprachiger Produktionen gefördert werden.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 11:

Die Länder gehen davon aus, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sowohl bei Programmauswahl und Inhalten als auch bei innerer Organisation und Personalbesetzungen eine geschlechtersensible Perspektive entwickelt und umsetzt.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen zu § 11 Abs. 1:

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden aufgefordert, zur Klärung und Streitbeilegung im Einzelfall, welche Angebote im Bereich der Onlinetätigkeiten noch den staatsvertraglichen Beschränkungen entsprechen, in Anlehnung an die Zeit der Einführung des Bildschirmtextes, einen Kontaktausschuss unter Beteiligung privater Rundfunkanbieter, Vertreter der Online- und Printmedien einzurichten.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg und Sachsen zu § 11 Abs. 2:

Baden-Württemberg und Sachsen bevorzugen für § 11 Absatz 2 letzter Satz folgende Formulierung:

„Die Programme haben insbesondere Beiträge zur Kultur und Religion nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundordnung in Bund und Ländern anzubieten.“

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu § 25 Abs. 2:

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind der Auffassung, dass im Staatsvertrag auch die Problematik der Verflechtungen zwischen politischen Parteien und den Medien geregelt werden muss.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu § 36 Abs. 2:

Baden-Württemberg hält die Beschränkung der Kompetenzen der unabhängigen Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) bei der Beurteilung der sog. Regionalfenster für problematisch.

Protokollerklärung der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen zu § 40:

Die Länder halten an ihrem Ziel der Digitalisierung des terrestrischen Hörfunks fest. Die Modernisierung der Übertragungswege im Bereich des terrestrischen Hörfunks ist ein wichtiger Beitrag zur Mehrung der Angebote und damit zur Sicherung der Medienvielfalt im Lande. Dazu gehört auch die Ermöglichung länderübergreifender Planungen.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 4, S. 70
    Fsn-Nr.: 72-24V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2004