Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung
Vom 25. November 2024
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung
Die Sächsische Ökokontrollstellenverordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 653) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen“ gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- bb)
- Nummer 8 wird Nummer 7.
- 2.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
- „§ 5
Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde - (1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
- (2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
- (3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. November 2024
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther