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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung vom 25. November 2024 (SächsGVBl. S. 957)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung

Vom 25. November 2024

Auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 17. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 219) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Ermächtigungsübertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft sowie Verbraucherschutz vom 7. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 5) verordnet das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ökokontrollstellenverordnung

Die Sächsische Ökokontrollstellenverordnung vom 15. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 653) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und über eine Haftpflichtversicherung für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Kontrollmaßnahmen verursachte Schäden in angemessener Höhe verfügen“ gestrichen.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 7 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 8 wird Nummer 7.
2.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Überwachung, Aufsicht, Widerspruchsbehörde
(1) Die Überwachung der Kontrollstellen im Sinne von § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz des Öko-Landbaugesetzes erfolgt durch die zuständige Behörde.
(2) Mit der Beleihung untersteht die Kontrollstelle hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde diese Aufgaben auch selbst wahrnehmen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen Kontrollstellen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. November 2024

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2024 Nr. 15, S. 957
    Fsn-Nr.: 630

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Dezember 2024