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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL Clusterförderung

Vollzitat: RL Clusterförderung vom 17. Dezember 2024 (SächsABl. 2025 S. 35)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung von Clustern und Netzwerken der Wirtschaft
im Freistaat Sachsen
(RL Clusterförderung)

Vom 17. Dezember 2024

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Förderung soll den Aufbau und Ausbau strategischer Kooperationen zwischen sächsischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Technologie-, Gründer- und Innovationszentren, Kammern, Verbänden und sonstigen regionalen Akteuren unterstützen. Somit sollen sächsische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Unternehmensgründer ihre Kooperations- und Leistungsfähigkeit ausbauen und dadurch ihre Markt- und Innovationspotenziale noch besser ausschöpfen. Dabei sollen zum Beispiel auch die im Zusammenhang mit dem digitalen Wandel auftretenden Herausforderungen aufgegriffen werden. Der Freistaat Sachsen will so den Wissenstransfer über Branchen und Technologiefelder hinweg intensivieren, die gemeinsame Erschließung zukunftsträchtiger Themenfelder stärken und so bereits vorhandenes Wissen durch die Nutzung in anderen Anwendungsbereichen wirtschaftlich noch besser verwerten. Die Förderung soll ferner dazu beitragen, die auf zentralen Zukunftsmärkten vorhandenen Entwicklungspotenziale für die sächsische Wirtschaft zu erschließen. Mit der Förderung sollen starke, insbesondere international sichtbare Netzwerke unter anderem auf den im Rahmen der Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen identifizierten Zukunftsfeldern entstehen.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) geändert worden ist,
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” ab 1. Januar 2024 (BAnz AT 14.3.2024 B1), in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
h)
nach Maßgabe dieser Richtlinie
Zuwendungen für überbetriebliche Projekte von Trägern von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern, die vorrangig im Freistaat Sachsen durchgeführt werden und zum Ziel haben, neue Märkte zu erschließen, neue Technologien zur Anwendung zu bringen und die strategische Zusammenarbeit, insbesondere auch branchen- oder länderübergreifend, zu vertiefen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken nach Ziffer II Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 und kann nur gewährt werden, sofern auf Ebene des Trägers die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 eingehalten werden. Die Förderung von Innovationsclustern nach Ziffer II Nummer 2 erfolgt nach Maßgabe von Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Die Einzelbeihilfen müssen den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entsprechen.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind:

1.
die bis zu drei Jahre umfassende Initiierungsphase neuer Netzwerke oder Projekte zum Ausbau bestehender Kooperationsnetzwerke. Kooperationsnetzwerke dienen ausgehend von einer gemeinsamen sektoralen oder technologischen Basis durch gemeinsame Initiativen und Maßnahmen der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren, tragen zum Austausch über strategische Markt- oder Technologieentwicklungen bei und sind dadurch auf eine Erhöhung der Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem KMU gerichtet;
2.
die gemeinsamen überbetrieblichen Aktivitäten in langfristig angelegten Innovationsclustern. Innovationscluster sind mindestens sachsenweit angelegt und sollen durch die insbesondere branchenübergreifende oder interregionale Vernetzung zur Aktivierung von Marktchancen, besonders von technologischen Potenzialen, im Freistaat Sachsen beitragen. Die Förderung von Innovationsclustern erfolgt auf der Grundlage von Wettbewerbsaufrufen durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Zuwendungsempfänger sind Träger von Netzwerken. Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen mit eigener Rechtsperson und mindestens fünf Partnern, davon mindestens drei KMU der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen. Weitere Partner können zum Beispiel Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kammern und Verbände sein. Ziel des Zusammenschlusses soll die Entwicklung und Festigung von unternehmensübergreifenden Strukturen sein. Der Zugang interessierter Nutzer zum Netzwerk muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden.
2.
Zuwendungsempfänger können auch Träger von bestehenden Netzwerken sein, sofern es sich um neue Projekte handelt, die der Weiterentwicklung oder Internationalisierung des Netzwerks dienen. Die Grundfinanzierung der Netzwerktätigkeit des Trägers muss in diesen Fällen ohne öffentliche Förderung sichergestellt sein. Die Aufwendungen für neue Projekte müssen klar und transparent vom übrigen Geschäftsbetrieb abgegrenzt sein.
3.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Träger, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. Bei den Trägern der Richtlinie darf es sich nicht um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 handeln. Außerdem sind Projekte, die maßgeblich von Forschungseinrichtungen mit staatlicher Grundfinanzierung finanziert werden, nicht förderfähig.
4.
Die Träger von Innovationsclustern sind im beihilferechtlichen Sinn Betreiber und Eigentümer des Clusters.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Gefördert werden neue und bestehende Netzwerke, die durch ihren strategischen Fokus einen klaren Mehrwert für ihre Mitglieder und die weiteren Netzwerkteilnehmer schaffen.
2.
Netzwerke müssen aus mindestens fünf Partnern, davon mindestens drei KMU der gewerblichen Wirtschaft bestehen. Bei einer höheren Anzahl an Partnern sollen mindestens die Hälfte der Mitglieder KMU sein.
3.
Antragsteller haben entsprechend ihrer Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- und Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Zuwendungen Dritter sind mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen; dies umfasst auch vertragliche Leistungen weiterer öffentlicher Stellen an den Träger im Zusammenhang mit netzwerkbezogenen Aktivitäten.
4.
Pro Antrag kann nur einer der unter Ziffer II aufgeführten Fördergegenstände gefördert werden.
5.
Nicht gefördert werden Projekte und Maßnahmen, für die eine Förderung in Betracht kommt
a)
für Maßnahmen nach Buchstabe B Ziffer I Nummern 1, 5, 6 und 7 sowie Ziffer II der Fachkräfterichtlinie vom 30. April 2019 (SächsABl. S. 722), die zuletzt durch die Richtlinie vom 13. Juni 2023 (SächsABl. S. 762) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), in der jeweils geltenden Fassung, oder
b)
für Maßnahmen nach Teil B Ziffer II Nummern 1 und 3 der Förderrichtlinie Wissensaustausch, Innovationen und Netzwerke vom 20. Juni 2023 (SächsABl. S. 916), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Nicht gefördert werden Projekte, die den Aufbau eines neuen branchenspezifisch ausgerichteten Netzwerks in solchen Wirtschaftszweigen zum Gegenstand haben, in denen bereits gleichgerichtete landesweite Netzwerkaktivitäten vorhanden sind. Die Prüfung erfolgt durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung bezogen auf die förderfähigen Kosten in Form eines Zuschusses. Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
2.
Zuwendungsfähig für Kooperationsnetzwerke sind die beim Träger anfallenden Personal- und Sachkosten des Netzwerkmanagements, soweit sie zur Initiierung des Netzwerkes beziehungsweise zur Durchführung des Projektes erforderlich und angemessen sind. Zuwendungsfähig sind insbesondere Kosten für:
a)
den Aufbau überbetrieblicher Strukturen und der Weiterentwicklung des strategischen Netzwerkkonzepts und Anpassung/Untersetzung des Arbeitsplans in Abstimmung mit den beteiligten Akteuren,
b)
die Sensibilisierung der Netzwerkteilnehmer für relevante Trends, sich ändernde Marktanforderungen und Innovationspotenziale,
c)
die Organisation von Foren, Arbeitskreisen, Workshops oder anderen Formaten zum Austausch von Wissen und Erfahrungen,
d)
Werbemaßnahmen für die Erhöhung der Sichtbarkeit des Netzwerks und zur Gewinnung neuer Mitglieder (Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen). Der Zugang zum Netzwerk und dessen Aktivitäten muss offen und diskriminierungsfrei erfolgen.
3.
Zuwendungsfähig für Innovationscluster sind
a)
die beim Träger anfallenden Personal- und Sachkosten des Netzwerkmanagements, soweit sie für den Betrieb des Innovationsclusters erforderlich und angemessen sind (Betriebskosten). Zuwendungsfähig sind Kosten für:
aa)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
bb)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
cc)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.
b)
Kosten für Investitionen in durch den Träger beschaffte und gehaltene materielle und immaterielle Vermögensgegenstände (ohne bauliche Investitionen), soweit diese mehreren Nutzern transparent und diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen beziehungsweise die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln.
4.
Zuwendungsfähige Sachkosten gemäß Nummer 2 beziehungsweise Nummer 3 sind insbesondere Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Raummiete, Ausstattung, Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Gutachten sowie Honorare für externe Experten. Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.
5.
Die Höhe der Zuwendung für Kooperationsnetzwerke beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten; insgesamt höchstens 300 000 Euro pro Netzwerk (neu initiierte Netzwerke) beziehungsweise pro Projekt (bestehende Netzwerke) in einem Zeitraum von drei Jahren.
6.
Die Höhe der Zuwendung für Innovationscluster beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Die Zuwendung wird in der Regel für zunächst drei Jahre bewilligt; die Projektlaufzeit kann bei erfolgreicher Zwischenevaluation durch einen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch den Träger beauftragten Evaluator auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Die Zuwendung kann insgesamt höchstens 5 Millionen Euro betragen; sie kann ausnahmsweise höchstens 7,5 Millionen Euro betragen, wenn:
a)
der Innovationscluster eine interregionale Kooperation beinhaltet oder
b)
am Innovationscluster unternehmensseitig ausschließlich KMU beteiligt sind.
Für Investitionen des Trägers in C-Fördergebieten nach dem Koordinierungsrahmen kann die Förderung bis zu 55 Prozent betragen.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger und seine Mitglieder verpflichten sich, an der Erfolgskontrolle – auch nach Ende des Projekts – mitzuwirken. Ein Verstoß gegen Dokumentations- oder Mitwirkungspflichten kann eine (teilweise) Rückforderung zur Folge haben.

VII.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
2.
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann ein Gremium einberufen, in dem Vertreter des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, der SAB und sachverständige Dritte die Förderwürdigkeit der beantragten Projekte beurteilen. Ein solches Gremium ist insbesondere für die Auswahl der zu fördernden Innovationscluster vorgesehen.
3.
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 2 erfolgt aufgrund von Wettbewerbsaufrufen, die das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr veröffentlicht. Die Förderaufrufe enthalten Fristen und Verfahrensfestlegungen. Dabei kann die persönliche Vorstellung der Projekte vor einem Gremium vorgesehen werden, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Inhalte der Wettbewerbsaufrufe sind bindend für die Zulässigkeit der Bewerbungen.
4.
Anträge müssen enthalten:
a)
Eine Beschreibung der strategischen Ziele des Netzwerks und der geplanten Arbeitspakete einschließlich Kostenplan.
b)
Den Gesellschaftervertrag beziehungsweise die Vereinssatzung nebst Beitragssatzung des Antragstellers und KMU-Erklärungen für diejenigen im Antrag genannten Partner, die als KMU angerechnet werden sollen.
c)
Einen Finanzierungsplan, der die Erbringung der Eigenmittel und die finanzielle Gewährleistung der Fortführung für mindestens drei Jahre nach Abschluss des geförderten Projekts darstellt. Bei Projekten bestehender Netzwerke ist außerdem nachzuweisen, dass der unmittelbare Betrieb des Netzwerks ohne Förderung finanziert und das geförderte Projekt buchhalterisch von den Kernaktivitäten des Netzwerks getrennt ausgewiesen ist.
5.
Bei der Innovationsclusterförderung ist ein Projektkonzept vorzulegen, das entsprechend dem jeweiligen Wettbewerbsaufruf ein Themenfeld beschreibt sowie erste konkret geplante Maßnahmen beinhaltet. Soweit dabei Investitionsvorhaben gefördert werden sollen, sind Regelungen für die Finanzierung und Nutzung der geförderten Investition während der Projektlaufzeit sowie für deren Verwendung nach Beendigung des Projekts beziehungsweise im Liquidationsfall vorzulegen.
6.
Abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für die Auszahlung der Zuwendung ein Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Auszahlungen sind danach auf Antrag nur insoweit und nicht eher möglich, als die Zuwendung voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die RL Clusterförderung vom 27. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1393), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 985) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2024

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 2, S. 35
    Fsn-Nr.: 552

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. Januar 2025