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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Erlaubnis Jugendhilfeeinrichtungen

Vollzitat: VwV Erlaubnis Jugendhilfeeinrichtungen vom 20. Januar 2025 (SächsABl. S. 165)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung
(VwV Erlaubnis Jugendhilfeeinrichtungen – VwVErlJugHiE)

Vom 20. Januar 2025

Zur Durchführung von § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird bestimmt:

Teil A
Einweisung in die Anwendung

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für Einrichtungen nach § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Kinder und Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten und die nach § 45 und § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis bedürfen. Dazu gehören insbesondere

1.
sozialpädagogisch begleitete Wohnformen (§ 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
2.
gemeinsame Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder (§ 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
3.
Tagesgruppen (§ 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
4.
Einrichtungen der Hilfe zur Erziehung über Tag und Nacht und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
5.
Wohnformen zur intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35 des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
6.
Wohnformen zur Leistungsgewährung nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
Formen der Unterbringung zur Inobhutnahme (§§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch) und
8.
Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 6, in denen Kinder und Jugendliche ohne und mit Behinderungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch inklusiv betreut und untergebracht werden.

II.
Ausschluss der Anwendung

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege gemäß § 22 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt nicht für Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen vom 16. Juni 2000 (SächsABl. S. 517), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306).

Teil B
Grundsätzliches

I.
Erteilung der Betriebserlaubnis

Die Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der sonstigen betreuten Wohnform nach § 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist gemäß § 45 Absatz 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung oder der Wohnform gewährleistet ist.

II.
Wohl der Kinder und Jugendlichen

1.
Ziel der pädagogischen Arbeit in den Einrichtungen ist es, die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu fördern. Dies beinhaltet die stetige Weiterentwicklung der Konzeption entsprechend des Bedarfs.
2.
Das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung oder der Wohnform ist in der Regel dann gewährleistet, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden
a)
räumlichen in Teil C geregelten (§ 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 erste Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
b)
fachlichen in Teil D geregelten (§ 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 zweite Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch),
c)
personellen in Teil E geregelten (§ 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 vierte Alternative des Achten Buches Sozialgesetzbuch) Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt und die in § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gestellten Anforderungen eingehalten sind.
3.
Die räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen sind vom Zweck und der Konzeption der jeweiligen Einrichtungen abhängige Mindestanforderungen. Diese können insbesondere nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder und Jugendlichen differieren. Erfüllt oder übertrifft der Einrichtungsträger in der jeweiligen Einrichtung die Mindeststandards, welche das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleisten, sind die Voraussetzungen an die Betriebserlaubniserteilung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller nach § 45 Absatz 3 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch vorgelegte Einrichtungskonzeption als erfüllt zu erachten. In der Betriebserlaubnis sind die in der jeweiligen Einrichtung erforderlichen Mindeststandards auszuweisen, die für die Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich sind.
4.
Der Einrichtungsträger ist im Bescheid zu verpflichten, besondere Vorkommnisse, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen, den Betrieb der Einrichtung und die Sicherheitsbestimmungen in der Einrichtung betreffen, unverzüglich dem Landesjugendamt und dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen.
5.
Der Einrichtungsträger ist im Bescheid zu verpflichten, das Landesjugendamt und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich über wirtschaftliche Schwierigkeiten der Einrichtung zu unterrichten, die die Versorgung der jungen Menschen oder den Bestand der Einrichtung gefährden können.

Teil C
Räumliche Voraussetzungen

I.
Sicherheit

1.
Räume, Anlagen und sonstige Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sie dem Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gerecht werden.
2.
Für die Einhaltung der Vorschriften des Baurechts, der Bestimmungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der Regelungen zum Schutz vor Unfällen und Bränden sowie für die Durchführung notwendiger sicherheitstechnischer Prüfungen von Anlagen und Einrichtungen ist der Einrichtungsträger verantwortlich. Dem Landesjugendamt sind auf Verlangen einschlägige Stellungnahmen und Nachweise der für die Prüfung zuständigen Behörden und Stellen vorzulegen.
3.
Alter und Entwicklungsstand der Kinder oder Jugendlichen sowie die Art der Einrichtung können besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern. Dazu zählt
a)
das Vorhandensein von Heizkörper- und Steckdosensicherungen,
b)
die Absicherung von Mischbatterien in Duschen und Bädern zur Vermeidung von Verbrühungsgefahr,
c)
der Verzicht auf Schwing- und Pendeltüren,
d)
der Verzicht auf Verglasungen von Fenstern, Wänden und Türen, die bis zum Boden reichen oder die Verwendung von Sicherheitsglas,
e)
das Vorhandensein von Schutzvorrichtungen an Fenstern, Glastüren, Treppengeländern, Balkonen und Kellerschächten sowie
f)
das Vorhandensein von Zäunen am Freigelände.
Das Landesjugendamt kann weitere besondere Sicherungsmaßnahmen fordern.

II.
Lage, Bau und Ausstattung

1.
Der Einrichtungsträger hat nachzuweisen, dass er bei der Wahl des Standortes die sich aus Zweck, Aufgabe und Konzeption der Einrichtung ergebenden Anforderungen an das soziale Integrationspotential der Wohnumgebung, die Nähe zu Schulen und Ausbildungsstätten, die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr, sowie eine gesunde Wohnumwelt beachtet und mit dem Wohl der Kinder und Jugendlichen in Einklang gebracht hat. Einrichtungen sind nicht zulässig in Gebäuden, in denen sich eine Gaststätte, eine Spielhalle oder ein ähnlicher Betrieb befindet.
2.
Der Einrichtungsträger hat nachzuweisen, dass dem Bedürfnis von Kindern und Jugendlichen nach Spiel und Bewegung in der Freizeit durch die Gestaltung der Einrichtung (zum Beispiel Zugang zu einem Freigelände), die Einbettung in die Umgebung oder Angebote zur Freizeitbetreuung entsprochen wird.
3.
In Einrichtungen über Tag und Nacht sollen Kinder und Jugendliche in Gruppen betreut werden, denen jeweils ein eigenständiger Wohnbereich zugeordnet ist. In Einrichtungen nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 8 sollen Kinder und Jugendliche in den Gruppen inklusiv betreut werden. Die Gestaltung der Wohnbereiche soll eine der pädagogischen Konzeption entsprechende räumliche Begrenzung des Alltagslebens der Gruppen voneinander erlauben. Küche und Aufenthaltsräume sind in der Regel einer Gruppe zuzuordnen. Eine gemeinschaftliche Nutzung von weiteren Funktionsräumen durch mehrere Gruppen ist in der Regel zulässig.
4.
Für die bauliche Gestaltung und die Ausstattung gilt:
a)
Einrichtungen zur Unterbringung über Tag und Nacht sind mit Ein- oder Zweibettzimmern auszustatten, wobei Einbettzimmer eine Mindestfläche von 8 Quadratmetern und Doppelzimmer eine Mindestfläche von 14 Quadratmetern haben müssen. Der Einrichtungsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass im Bedarfsfall Einzelunterbringungen ermöglicht werden können.
b)
Bei Einrichtungen nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch muss das Zimmer für Mutter oder Vater und Kind mindestens 14 Quadratmeter groß sein.
c)
Bei Tagesgruppen beträgt die Mindestfläche 10 Quadratmeter pro Kind oder Jugendlichen bezogen auf die Einrichtung.
d)
Fenster sind bei direkter Sonneneinstrahlung mit Sonnen- oder Blendschutzvorrichtungen zu versehen.
e)
Fußböden müssen trittsicher und splitterfrei sein.
f)
Bei mehr als sechs Bewohnern sind mehrere, für Bewohner ab dem siebten Lebensjahr auch nach Geschlechtern getrennte, Toiletten, Wasch- und Duschmöglichkeiten vorzusehen.
g)
Für Personal ist eine separate Toilette mit Handwaschmöglichkeit sowie ein Raum für Bereitschaftszeiten und Beratungen vorzuhalten.
h)
Durchgangszimmer und gefangene Zimmer sind als Bewohnerzimmer nicht zulässig.
5.
In Einrichtungen nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 8 gilt zusätzlich:
a)
Kinder und Jugendliche dürfen entsprechend der Art und Schwere der Behinderungen keinen räumlichen Barrieren ausgesetzt sein.
b)
Eigene Räumlichkeiten für Therapieangebote sollen vorgehalten werden. Nummer 3 Satz 5 gilt entsprechend.
c)
Abweichend von Nummer 4 Buchstabe a kann das Landesjugendamt festlegen, dass in Abhängigkeit von Zweck und Konzeption der Einrichtung höhere Raumbedarfe erforderlich sind.
6.
Dem Schutzraumcharakter von Formen der Unterbringung zur Inobhutnahme nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 7 muss Rechnung getragen werden. Es muss eine erkennbare räumliche Trennung zwischen Plätzen nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anderen Einrichtungen beziehungsweise Einrichtungsteilen bestehen (zum Beispiel abgegrenzter Bereich und eigene Zugänge).

Teil D
Fachliche Voraussetzungen

Die Einrichtung bedarf einer schlüssigen Konzeption in Bezug auf ihren Zweck und ihre Ziele. Dabei ist die Selbständigkeit der Träger der freien Jugendhilfe zu achten. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die angewandten Methoden und Prinzipien der Erziehung eine Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen darstellen. Die Konzeption der Einrichtungen nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 8 hat auch heilpädagogische, therapeutische und pflegerische Aspekte zu berücksichtigen.

Teil E
Personelle Voraussetzungen

I.
Allgemeines

Die Prüfung der Eignung des Personals obliegt dem Einrichtungsträger. Dieser hat vor der Aufnahme des Betriebs der Einrichtung und vor dem Einsatz weiteren oder anderen Personals nachzuweisen, dass aufgabenspezifische Ausbildungsnachweise und erweiterte Führungszeugnisse nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, beim Einrichtungsträger vorliegen sowie Behördenführungszeugnisse nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Landesjugendamt abgefordert sind. Durch Nebenbestimmung ist zu gewährleisten, dass der Einrichtungsträger im Abstand von höchstens fünf Jahren Führungszeugnisse erneut anfordert und prüft. § 47 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

II.
Qualifikation

1.
Die Einrichtungsleitung ist eine Fachkraft, die eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe nachweisen kann und über ausreichende Kenntnisse in Sozialpädagogik und Sozialmanagement verfügt. Größe und Aufgabenstellung der Einrichtung können eine wissenschaftlich ausgebildete Fachkraft (Studium der Sozialpädagogik oder des Sozialmanagements, postgradualer Studiengang oder Weiterbildung in Sozialmanagement) erfordern.
2.
Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist, sind:
a)
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
b)
Personen mit abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik, Sozialarbeit, soziale Arbeit oder Erziehungswissenschaften mit Schwerpunkt oder Hauptfach Sozialpädagogik,
c)
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit Fachschul- und Hochschulabschluss,
d)
Personen mit abgeschlossener Weiterbildung zur Fachkraft für soziale Arbeit,
e)
Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen und
f)
Personen mit einem in Buchstabe a bis e nicht genannten Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulabschluss mit pädagogischem Schwerpunkt nach Zustimmung des Landesjugendamtes, die befristet werden kann.
3.
Vom Landesjugendamt können als Fachkräfte in Abhängigkeit vom Tätigkeitsfeld und der Konzeption der Einrichtung weiterhin anerkannt werden:
a)
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger und
b)
Psychologinnen und Psychologen.
4.
Andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignet erscheinende Personen dürfen im Einzelfall auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit Zustimmung des Landesjugendamtes eingesetzt werden; die Zustimmung kann unter Auflagen erfolgen. Auf § 29 des Landesjugendhilfegesetzes wird verwiesen. Personen in Ausbildung dürfen unter Anleitung der pädagogischen Fachkräfte mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde als Zusatzpersonal eingesetzt werden. Ab dem letzten Ausbildungsjahr können diese im Mindestpersonalbestand berücksichtigt werden. Abweichend von Nummer 2 sollen in Einrichtungen nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 8 neben pädagogischen Fachkräften auch Fachkräfte nach Nummer 2.6.5 Buchstabe a bis j der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eingesetzt werden. Als zusätzliche Betreuungskräfte können auch Fachkräfte nach Nummer 2.6.5 Buchstabe k bis m der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie für den Betrieb von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eingesetzt werden. Pflegerischen und therapeutischen Bedarfen ist durch ausreichend geeignete Fachkräfte während der Betreuungszeiten nachzukommen.

III.
Personelle Besetzung

1.
Der Einrichtungsträger hat vor der Erteilung der Betriebserlaubnis die Leitungs- und Betreuungskräfte und deren Beschäftigungsumfang dem Landesjugendamt anzugeben. Die Betriebserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch die geplante personelle Besetzung der Personalmindestbedarf gedeckt ist.
2.
Der Einrichtungsträger ist zur Einhaltung des Personalmindestbedarfs und zur unverzüglichen Anzeige von Änderungen der Angaben nach Nummer 1 und der Konzeption zu verpflichten. Die Betriebserlaubnis ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall zu versehen, dass der Personalmindestbedarf bezogen auf die Belegung der Einrichtung nicht eingehalten ist oder Änderungen nicht mitgeteilt werden.
3.
Zur Bestimmung des Personalmindestbedarfs gilt für Angebote nach § 13 Absatz 3 und § 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Folgendes:
a)
in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eine Fachkraft für acht junge Menschen nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
b)
in Tagesgruppen (§ 32 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) eine Fachkraft für vier Kinder oder Jugendliche bei einer Gruppenstärke von maximal zehn Kindern oder Jugendlichen.
4.
Zur Bestimmung des Personalmindestbedarfs gilt für Angebote nach §§ 19, 34, 42 und 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch Folgendes:
a)
Eine Gruppe darf höchstens aus zehn Kindern und Jugendlichen einschließlich Mütter und Väter bestehen.
b)
Die personelle Mindestbesetzung muss entsprechend der Anzahl der Gruppen und der Gruppenstärke, dem Alter der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen und der festgelegten Platzkapazität gewährleistet sein (Personalbemessung).
c)
Einrichtungen nach §§ 19, 34 und 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben zur Umsetzung des fachlichen Auftrags und zur Erfüllung der Aufsichtspflicht die Tages- und Nachtbetreuung zu gewährleisten. Bei der Berechnung des Personalmindestbedarfes soll die Konzeption, welche Bestandteil der Betriebserlaubnis ist, berücksichtigt werden. Räumliche Besonderheiten, die Aufnahmebereitschaft, das Alter der zu Betreuenden sowie ein besonderer Betreuungsbedarf können zusätzliches Personal und Ausstattung erfordern.
d)
Einrichtungen der Inobhutnahme nach §§ 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben die Aufnahmebereitschaft und Betreuung über Tag und Nacht sicherzustellen.
5.
Jede Einrichtung muss eine pädagogische Leitung haben. Die gruppenfreie Zeit für die pädagogische Leitung ist mit einem Sechzehntel Vollzeitäquivalent je Vollzeitäquivalent an Fachkräften zu bemessen.
6.
Das Landesjugendamt kann für Einrichtungen nach Teil A Ziffer I Satz 2 Nummer 8 festlegen, dass
a)
während der Betreuungszeiten der Einsatz mehrerer Fachkräfte erforderlich ist und
b)
der Personalmindestbedarf höher ausfällt.

Teil F
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung vom 18. Juni 2021 (SächsABl. S. 870), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 306), außer Kraft.

Dresden, den 20. Januar 2025

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 6, S. 165
    Fsn-Nr.: 82

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. Februar 2025