Fünfzehnte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zur Änderung der VwV Elektronische Verfahrensakte
Vom 13. Dezember 2024
I.
Ziffer I der VwV Elektronische Verfahrensakte vom 22. März 2022 (SächsJMBl. S. 23), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. November 2024 (SächsJMBl. S. 270) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 29. Januar 2025
- aa)
- in Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft oder den Amtsgerichten elektronisch übermittelt werden,
- bb)
- die nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
- cc)
- über Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes,
- dd)
- des Landgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Dresden, des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- 2.
- Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe j angefügt:
- „j)
- alle Verfahren ab dem 29. Januar 2025
- aa)
- unter den Registerzeichen II, III, X, XIV und XVII,
- bb)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- cc)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden,
- dd)
- in sonstigen Strafsachen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
- ee)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ff)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- gg)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Dresden, des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- 3.
- Den Nummern 16 bis 19 wird jeweils folgender Buchstabe d angefügt:
- „d)
- alle Verfahren ab dem 12. März 2025
- aa)
- zu Entscheidungen über die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen, soweit die Verfahren von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden, mit Ausnahme des ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienstes,
- bb)
- zu Strafentschädigungsanträgen in elektronisch geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Dresden,
- cc)
- in sonstigen Strafsachen, soweit sie von der Staatsanwaltschaft elektronisch übermittelt werden,
- dd)
- des Amtsgerichts als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ee)
- soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein anderes Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- ff)
- nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Dresden, des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde oder, soweit die Staatsanwaltschaft zu beteiligen ist, von der Staatsanwaltschaft Dresden elektronisch angeliefert wurden,“.
- 4.
- Der Nummer 42 wird folgender Buchstabe e angefügt:
- „e)
- ab dem 29. Januar 2025 alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer anderen Staatsanwaltschaft zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,“.
- 5.
- Der Nummer 44 wird folgender Buchstabe c angefügt:
- „c)
- ab dem 12. März 2025
- aa)
- alle Verfahren unter den Registerzeichen Ss, SRs, SsRs, SsBs, Zs, Ws, GWs, VAs, GVAs, HEs, BerL und AR der Abteilungen 1 und 3,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- cc)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einleitet, mit Ausnahme von
- aaa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bbb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- ccc)
- Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- ddd)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,“.
- 6.
- In Nummer 52 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- 7.
- Folgende Nummern 53 bis 55 werden angefügt:
- „53.
- Staatsanwaltschaft Dresden
- a)
- ab dem 29. Januar 2025
- aa)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen der Hauptstelle (ohne die Zweigstellen Pirna und Meißen) soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Hauptstelle einleitet, mit Ausnahme von
- aaa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bbb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- ccc)
- Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- ddd)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- cc)
- alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Dresden, soweit sie von der Hauptstelle geführt werden, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen an die Hauptstelle zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- ee)
- alle Verfahren der Hauptstelle als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ff)
- alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register bei der Hauptstelle zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein Strafgericht oder eine andere Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- gg)
- alle Verfahren der Hauptstelle nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Dresden, des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- b)
- ab dem 12. März 2025
- aa)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfverfahren der Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsabteilungen, soweit die zugrundeliegenden Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung von den nicht aktenführenden Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 4 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung elektronisch übermittelt werden, einschließlich aller zugehörigen Angelegenheiten der Vermögensabschöpfung, Strafvollstreckung, Strafentschädigung und Gnadenprüfung, die in der Hauptakte oder zusätzlichen Heften der Hauptakte zu führen sind, sowie der Asservatenverwaltung,
- bb)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, die die Staatsanwaltschaft Dresden einleitet, mit Ausnahme von
- aaa)
- Verfahren, die aufgrund von Mitteilungen nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten des Landeskriminalamtes Sachsen eingeleitet werden,
- bbb)
- Verfahren zur Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen im internationalen Rechtsverkehr,
- ccc)
- Verfahren nach § 81g der Strafprozeßordnung,
- ddd)
- Anhörungen nach Nummer 169 Absatz 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten in Verbindung mit § 87d Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
- cc)
- alle Verfahren der Führungsaufsichtsstelle bei der Staatsanwaltschaft Dresden, mit Ausnahme zu übernehmender Führungsaufsichtsakten in Papier,
- dd)
- alle Strafsachen einschließlich Vorprüfungsverfahren, soweit sie von einer Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen zur Übernahme elektronisch übermittelt werden,
- ee)
- alle Verfahren der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, wenn die Anlieferung elektronisch erfolgt,
- ff)
- alle Verfahren, soweit die Erfassung der elektronisch übermittelten Dokumente nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der VwV Aktenordnung im AR-Register zu erfolgen hat und diese Dokumente ohne sachliche Verfügung an ein Strafgericht oder eine andere Staatsanwaltschaft abzugeben sind, sowie im AR-Register zu erfassende versehentlich übersandte elektronische Straf- und Bußgeldakten,
- gg)
- alle Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, denen ein Bußgeldverfahren des Jobcenters Dresden, des Jobcenters Sächsische Schweiz-Osterzgebirge oder der Agentur für Arbeit Leipzig zugrunde liegt und in denen das Bußgeldverfahren oder die verfahrenseinleitenden Dokumente von der Behörde elektronisch angeliefert wurden,
- 54.
- Jobcenter Dresden
- soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 29. Januar 2025,
- 55.
- Jobcenter Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
- soweit es Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt: alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ab dem 29. Januar 2025.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 29. Januar 2025 in Kraft.
Dresden, den 13. Dezember 2024
Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier