Fünfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Kostenverfügung
Vom 22. Januar 2025
I.
Die VwV Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. August 2024 (SächsJMBl. S. 242) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Überschrift sowie in Ziffer I Nummer 1 Satz 2 und Nummer 10 Buchstabe f Satz 2 werden jeweils die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ gestrichen.
- 2.
- § 17 Absatz 1 der Anlage wird wie folgt gefasst:
- „(1) Wird auf einen für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Wert (§ 46 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GNotKG oder § 48 GNotKG) zurückgegriffen, genügt als Nachweis die Vorlage des Steuerbescheides (etwa des Feststellungsbescheides), sofern sich der Wert des Grundbesitzes nicht schon aus der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung ergibt. Das Finanzamt ist um Auskunft über die Höhe der für Zwecke der Steuererhebung festgesetzten Werte oder um Erteilung einer Abschrift des entsprechenden Steuerbescheides nur zu ersuchen, wenn der Kostenschuldner den Steuerbescheid nicht vorlegt, ausnahmsweise auch dann, wenn die Wertermittlung besonders schwierig ist. Für die Aufbewahrung dieser Bescheide gilt § 3 Abs. 8 der Aktenordnung entsprechend.“
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2025 in Kraft.
Dresden, den 22. Januar 2025
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert