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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Grundentschädigung nach § 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Grundentschädigung nach § 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach § 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 3. März 2025 (SächsGVBl. S. 114)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Grundentschädigung nach
§ 5 des Abgeordnetengesetzes sowie der Kostenpauschale nach
§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes und weiterer Entschädigungsleistungen und Abzugsbeträge nach dem Abgeordnetengesetz für die Mitglieder des Sächsischen Landtages

Vom 3. März 2025

Die monatliche Grundentschädigung (§ 5 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (­SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 12 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (­SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, beträgt ab 1. April 2025 7 315,70 Euro.

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale (§ 6 Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 4 054,93 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 4 708,13 Euro,
b) über 50 bis 100 km 5 004,32 Euro,
c) über 100 km 5 301,83 Euro.

Die zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale für die Sitzungsteilnahme (§ 6 Absatz 2 Satz 10 bis 12 des Abgeordnetengesetzes), die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes) sowie der Abzug von der Kostenpauschale bei Abwesenheit (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes) betragen ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 71,27 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

zusätzliche Tagegeld- und Kostenpauschale
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 84,08 Euro,
b) über 50 bis 100 km 103,47 Euro,
c) über 100 km 122,88 Euro.

Der monatliche Abzugsbetrag für einen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Dienstwagen (§ 6 Absatz 2 Satz 13 des Abgeordnetengesetzes) beträgt ab 1. April 2025 beim Hauptwohnsitz am Sitz des Landtages 355,69 Euro und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresdens) vom Sitz des Landtages

Abzugsbetrag
lfd. Buchstabe Entfernung Betrag
a) bis 50 km 472,12 Euro,
b) über 50 bis 100 km 886,00 Euro,
c) über 100 km 1 054,15 Euro.

Dresden, den 3. März 2025

Sächsischer Landtag
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 5, S. 114
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2025