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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vollzitat: Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags vom 16. Juni 2025 (SächsABl. S. 662)

Allgemeine Anordnung
des Präsidenten des Sächsischen Landtags
zur Änderung der Hausordnung des Sächsischen Landtags

Vom 16. Juni 2025

Aufgrund des Artikels 47 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ordne ich an:

I.
Änderungsbestimmungen

Die Hausordnung des Sächsischen Landtags (Allgemeine Anordnung des Präsidenten des Sächsischen Landtags über das Betreten der Grundstücke und Gebäude des Sächsischen Landtags sowie über das Verweilen und die Sicherheit und Ordnung auf den Grundstücken des Sächsischen Landtags) vom 23. Januar 2010 (SächsABl. S. 174), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2015 (SächsABl. 2016 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 4 wird gestrichen.
2.
Im Verzeichnis der Anlagen werden die Angaben zu den Anlagen 2 und 3 durch folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 – Ergänzende Anordnung vom 10. Dezember 2015“.
3.
Anlage 1 Nummer 2 wird durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2.
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags

§ 100
Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1)
Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglied des Landtags sind, und Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.
(2)
Den Zuhörerinnen und Zuhörern sind Zeichen des Beifalls, der Missbilligung und sonstige Meinungskundgaben untersagt. Zuhörerinnen und Zuhörer, die hiergegen verstoßen oder die Ordnung in anderer Weise verletzen, können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Plenarsaals verwiesen werden. Bei störender Unruhe kann die Präsidentin oder der Präsident die Besuchertribüne räumen lassen.“
4.
Anlage 2 wird gestrichen.
5.
Die Anlage 3 wird zu Anlage 2.

II.
Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2025

Der Landtagspräsident
Alexander Dierks

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 27, S. 662
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juli 2025