Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung für die Jahre 2025/2026
(Richtlinie KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserung 2025/2026 – RL KiTa-QuTVerb 2025/2026)
Vom 17. Juni 2025
Teil A:
Allgemeine Regelungen
I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II.
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes folgende Maßnahmen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder bis zum Schuleintritt:
im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 1)
- –
- Maßnahme 1: Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
- –
- Maßnahme 2: aufgehoben,
- –
- Maßnahme 3: Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen,
im Handlungsfeld „Starke Kindertagespflege“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 2)
- –
- Maßnahme 4: Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege,
im Handlungsfeld „Bewältigung inhaltlicher Herausforderungen“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 3)
- –
- Maßnahme 5: aufgehoben,
- –
- Maßnahme 6: aufgehoben,
im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (Abschnitt 4)
- –
- Maßnahme 7: Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und -mentoren) in der Kindertagesbetreuung im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026,
- –
- Maßnahme 8: Weiterentwicklung des Konzeptes zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026,
- –
- Maßnahme 9: Fortführung der Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026.
III.
Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Zuwendungen aus Bundesmitteln werden nur gewährt für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, in denen überwiegend Kinder bis zum Schuleintritt betreut werden. Abweichend von Satz 1 können ergänzend aus Landesmitteln Zuwendungen für die Maßnahmen 1 und 7 bis 9 auch für die Einbeziehung von Kindertageseinrichtungen für schulpflichtige Kinder gewährt werden. Die übrigen Regelungen der Richtlinie gelten entsprechend.
- 2.
- Die Zuwendungen werden im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 (Bewilligungszeitraum) gewährt. Eine Doppelförderung mit Landes- oder kommunalen Mitteln ist ausgeschlossen.
- 3.
- Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
- 4.
- Die weiteren maßnahmespezifischen Zuwendungsvoraussetzungen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.
IV.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei der Förderung von Kindertagespflegestellen sind die Zuwendungsempfänger nach Teil B Abschnitt 2 Nummer 4.2, die Gemeinden und Landkreise (Erstempfänger), berechtigt, die Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie und entsprechend Nummer 12 der Anlage 3 zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften – VVK) an die berechtigten Kindertagespflegepersonen (Letztempfänger) in Form eines Zuwendungsbescheides weiterzuleiten, soweit dies im Zuwendungsbescheid zugelassen ist. Die entsprechenden Regelungen gemäß Nummer 12.4 VVK sind als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
V.
Verfahren
- 1.
- Antrags- und Bewilligungsstelle ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV).
- 2.
- Antragsverfahren
- Die Beantragung der Zuwendung erfolgt bei der Bewilligungsstelle. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Antragsformulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Die Antragstellung soll bei den Maßnahmen 1, 3 und 4 zusammengefasst für mehrere Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflegestellen erfolgen. Dabei sind die entsprechend der jeweiligen Maßnahme in Teil B Nummer 1.3 Buchstabe b, Nummer 3.3 Buchstabe b, Nummer 4.3 Buchstabe b, Nummer 7.3 Buchstabe b, Nummer 8.3 Buchstabe b oder Nummer 9.3 Buchstabe b vorgegebenen Fachdaten zusammengefasst anzugeben. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind jeweils gesondert auszuweisen. Es gelten folgende Antragsfristen:
- a)
- Anträge ausschließlich für das Jahr 2025: bis zum 1. September 2025,
- b)
- Anträge für die Jahre 2025 und 2026: bis zum 1. September 2025,
- c)
- Anträge ausschließlich für das Jahr 2026: bis zum 28. Februar 2026.
- 3.
- Bewilligungsverfahren
- Die Bewilligung erfolgt nach Antragseingang. Abweichungen werden zugelassen von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie von Nummer 1.1 VVK. Abweichend von Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 1.3 VVK wird der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmebeginn ab dem 1. Januar 2025 zugelassen.
- 4.
- Auszahlungsverfahren
- Abweichend von Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 7.1 der VVK wird die Zuwendung wie folgt ausgezahlt:
- a)
- für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a:
- 100 Prozent der Zuwendung im November 2025
- b)
- für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe b:
- 100 Prozent der für das Jahr 2025 bewilligten Zuwendung im November 2025,
- 50 Prozent der für das Jahr 2026 bewilligten Zuwendung im April 2026,
- 50 Prozent der für das Jahr 2026 bewilligten Zuwendung im Oktober 2026,
- c)
- für Anträge nach Nummer 2 Satz 6 Buchstabe c:
- 100 Prozent der Zuwendung im Oktober 2026.
- Hierfür sind keine Auszahlungsanträge erforderlich. Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie Nummer 7.5 VVK findet keine Anwendung. Abweichend von Nummer 8.2.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung erstreckt sich der Zeitraum der alsbaldigen Verwendung der Zuwendung auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Abweichend von Nummer 8.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit Nummer 8.5 der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P), sind für die Zeit von der Auszahlung an bis zur zweckentsprechenden Verwendung keine Zinsen zu verlangen. Nummer 5.4 ANBest-P findet keine Anwendung.
- 5.
- Mitteilungspflichten
- Nummer 5.8 ANBest-P und Nummer 5.4 der Anlage 3a der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften – ANBest-K) finden keine Anwendung.
- 6.
- Verwendungsnachweisverfahren
- Abweichend von Nummer 6.1. ANBest-P und Nummer 6.1 ANBest-K ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten im Übrigen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe, sowie rechtsfähige Vereine die Regelungen der ANBest-P und für kommunale Gebietskörperschaften die Regelungen der ANBest-K. Der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.7 ANBest-P wird für die Maßnahmen 1, 3, 4 und 7 zugelassen. Nummer 5.3 VVK findet keine Anwendung. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Zuwendungen nach Teil A Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind gesondert auszuweisen.
- 7.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einschließlich deren Anlagen, soweit diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen trifft.
VI.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
- a)
- Jedem Antrag sind, soweit für die Maßnahme beziehungsweise den Antragsteller zutreffend, folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:
- –
- aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug und Außenvertretungsvollmacht,
- –
- Abschriften der Pflegeerlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die geförderten Kindertagespflegepersonen, die den Bewilligungszeitraum umfasst (ausschließlich Maßnahme 4),
- –
- Abschriften der Zuwendungsbescheide von Dritten.
- Weitere vorzulegende Unterlagen richten sich nach Teil B dieser Förderrichtlinie.
- b)
- Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen 1 bis 4 und 7 besteht jeweils aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Es sind die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Formulare oder EDV-Systeme zu verwenden. Folgende Berichte sind zusätzlich vorzulegen:
- –
- Für Förderungen aus Teil B Maßnahme 1: Wie wurde die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung und der Ausgleich des Personalvolumens sichergestellt?
- Die oben genannten Berichte und Auflistungen erfolgen in einer formfreien Anlage zum Verwendungsnachweis.
- c)
- Der Verwendungsnachweis für die Maßnahmen 8 und 9 besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis und einer Belegliste.
Teil B:
Maßnahmespezifische Regelungen
Abschnitt 1
Förderung im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes
Maßnahme 1:
Steigerung der Attraktivität des Tätigkeitsfeldes durch Freistellung von Fachkräften zur Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen
Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung von zeitlichen Ressourcen für eine qualifizierte Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit bei der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.
- 1.1.
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung ist die zeitliche Freistellung von pädagogischen Fachkräften zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten (Praxisanleitung). Praktikantinnen und Praktikanten sind Personen, die
- –
- eine Ausbildung zur staatlich geprüften Sozialassistentin oder zum staatlich geprüften Sozialassistenten (Berufsfachschule in Vollzeit),
- –
- eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin oder zum staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger,
- –
- eine berufsqualifizierende Weiterbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin oder zum staatlich anerkannten Erzieher (Fachschule in Vollzeit oder berufsbegleitend) oder
- –
- einen der Studiengänge Kindheitspädagogik, Sozialpädagogik und Soziale Arbeit (Fachhochschule oder Berufsakademie in Vollzeit oder berufsbegleitend)
- belegen.
- 1.2.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
- 1.3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- a)
- die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, den Umfang der Freistellung in Stunden pro Woche sowie die zeitliche Dauer der Praxisanleitung, für die die Förderung beantragt wird,
- b)
- die Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung für folgende Kriterien:
- –
- die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
- –
- den Stundenumfang der Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung,
- –
- die Anzahl der von den pädagogischen Fachkräften für die Praxisanleitung angeleiteten und anzuleitenden Praktikantinnen und Praktikanten;
- Förderfähig ist dabei auch eine Sicherung bereits bestehender Standards.
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass die pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung, für welche die Zuwendung beantragt wird, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- –
- Qualifikation nach § 5 Absatz 1 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, sowie
- –
- Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung vom 12. Mai 2017 (MBl. SMK S. 154), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 287).
- e)
- eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung ausschließlich für Praktikantinnen und Praktikanten gemäß Nummer 1.1 Satz 2 erfolgt.
- f)
- eine Erklärung, dass die Freistellung der pädagogischen Fachkräfte für die Praxisanleitung mindestens im Umfang der beantragten Förderung, in der Regel zwei Stunden pro Woche und anzuleitende Praktikantin oder anzuleitenden Praktikant, erfolgt.
- g)
- eine Erklärung, dass das Personalvolumen, welches durch die Freistellung gebunden ist, ausgeglichen wird, so dass die Einhaltung der rechtlich vorgegebenen Personalschlüssel gewährleistet ist.
- 1.4.
- Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt 30 Euro pro Stunde für bis zu zwei Anleitungsstunden pro Woche und in der Kindertageseinrichtung betreute Praktikantin oder betreuter Praktikant.
Maßnahme 2: aufgehoben
Maßnahme 3:
Zuschuss zur Qualifizierung der Praxisanleitung in Kindertageseinrichtungen
Ziel der Förderung ist es, die Träger von Kindertageseinrichtungen durch die Sicherstellung einer qualifizierten Praxisanleitung bei der Aus- und Weiterbildung und damit der Gewinnung neuer Fachkräfte zu unterstützen.
- 3.1.
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung ist ein Zuschuss zum Absolvieren einer Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung.
- 3.2.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen.
- 3.3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- a)
- die Angabe der Anzahl der pädagogischen Fachkräfte, für die eine Förderung beantragt wird,
- b)
- eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der pädagogischen Fachkräfte mit absolvierter Fortbildung auf der Grundlage der VwV Praxisanleiterfortbildung,
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass die Person, die die Fortbildung absolvieren soll, die notwendigen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Ziffer II der VwV Praxisanleiterfortbildung erfüllt,
- e)
- eine Erklärung, dass die Fortbildung den Vorgaben der VwV Praxisanleiterfortbildung entspricht,
- f)
- die Angabe zu Beginn und Ende der Fortbildungsmaßnahme für jede Fachkraft, für die eine Förderung beantragt wird.
- 3.4.
- Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt 700 Euro pro Person und Fortbildungskurs. Damit sind auch etwaige Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgegolten.
Abschnitt 2
Förderung im Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“
des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes
Maßnahme 4:
Stärkung der Arbeitsfähigkeit von Kindertagespflegepersonen durch die Gewährung eines Zuschusses für die Finanzierung von Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson oder die Weiterentwicklung kommunaler Vertretungslösungen für die Kindertagespflege
Ziel der Förderung ist es, dass perspektivisch alle Kindertagespflegepersonen eine Finanzierung für mindestens 38 Ausfalltage für Ausfallzeiten (zum Beispiel Krankheit, Urlaub, Fortbildung) erhalten. Die Höhe der Vergütung für die Ausfalltage soll sich an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung orientieren. Zudem können die Gemeinden bei ihrer Aufgabe, die Vertretung für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson durch eine anderweitige Betreuung der Kinder sicherzustellen und zu finanzieren, unterstützt werden. Die Förderung dient dem Erhalt und der Stärkung der Arbeitsfähigkeit der Kindertagespflegepersonen, da damit ein gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld geschaffen wird.
- 4.1
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Zuschusses für die Vergütung von Ausfalltagen der Kindertagespflegepersonen oder für die Verbesserung von Vertretungslösungen in der Kindertagespflege.
- 4.2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind Gemeinden, die Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertagesbetreuung anbieten, und Landkreise, die Kindertagespflege nach § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch finanzieren. Sofern Kommunen die Kindertagespflege durch Leistungsvereinbarungen mit freien Trägern geregelt haben, können auch diese freien Träger Zuwendungsempfänger sein.
- 4.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- a)
- die Angabe der Anzahl der Kindertagespflegepersonen, für die eine Förderung beantragt wird. Die Zuwendung kann auch gewährt werden für Kindertagespflegepersonen, die die Ersatzbetreuung anbieten,
- b)
- eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Anzahl der kommunal finanzierten Ausfalltage für Ausfallzeiten der Kindertagespflegepersonen, die Höhe der Vergütung pro Ausfalltag sowie die Vertretungslösung in der kommunalen Gebietskörperschaft;
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass sich die Vergütung für die Ausfalltage an der Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflege gemäß § 14 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes über Kindertagesbetreuung orientiert und unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit der vertraglich gebundenen Kinder erfolgt.
- e)
- Die Zuwendung soll vorrangig für die Erhöhung der Anzahl der finanzierten Ausfalltage verwendet werden. Wenn bereits 38 Ausfalltage finanziert werden, kann die Zuwendung auch für die Erhöhung der Vergütung für die finanzierten Ausfalltage oder zum Aufbau, zur Sicherung oder zur Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage verwendet werden. Übergreifende Vertretungslösungen sind möglich. Dafür können Kooperationsvereinbarungen vorgelegt werden, in denen eine gemeinsame Ko-Finanzierung beschrieben wird.
- 4.4
- Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt 1.900 Euro pro Jahr und Kindertagespflegeperson. Im Zusammenhang mit der Vertretungslösung anfallende monatliche Festkosten wie Mietkosten, Betriebskosten oder für die Kontaktpflege für eine Ersatzkindertagespflegeperson sind im Rahmen des Aufbaus, der Sicherung oder der Weiterentwicklung der kommunal finanzierten Vertretungslösungen für Ausfalltage förderfähig und bereits in dem Festbetrag enthalten.
Abschnitt 3
aufgehoben
Maßnahme 5: aufgehoben
Maßnahme 6: aufgehoben
Abschnitt 4
Förderung im Handlungsfeld „sprachliche Bildung fördern“
Maßnahme 7:
Fachkräfte zum Mentoring für die alltagsintegrierte sprachliche Bildung (Sprachmentorinnen und Sprachmentoren) in der Kindertagesbetreuung im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026
Ziel der Förderung ist die Weiterführung im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026, um die alltagsintegrierte Sprachbildung in der Kindertagesbetreuung zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Dafür werden regional angebundene Sprachmentorinnen und -mentoren gefördert.
- 7.1
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind Personal- und Sachausgaben für regionale Sprachmentorinnen und Sprachmentoren (davon bis 0,5 VZÄ für den Teilbereich Hort) im Rahmen der nachfolgend dargestellten Budgets je Landkreis oder Kreisfreie Stadt:
Gegenstand der Förderung Landkreis/Stadt VZÄ Sprachmentoren VZÄ Hort VZÄ Teamleitung VZÄ gesamt Landkreis/Kreisfreie Stadt VZÄ Sprachmentoren VZÄ Hort VZÄ Teamleitung gesamt Chemnitz, Stadt 2,5 0,5 0,5 3,5 LK Erzgebirgskreis 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Mittelsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Vogtlandkreis 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Zwickau 3,5 0,5 0,5 4,5 Dresden, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0 LK Bautzen 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Görlitz 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Meißen 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3,5 0,5 0,5 4,5 Leipzig, Stadt 4,0 0,5 0,5 5,0 LK Leipzig Land 3,5 0,5 0,5 4,5 LK Nordsachsen 3,5 0,5 0,5 4,5 gesamt 45,5 6,5 6,5 58,5
- 7.2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
- 7.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind:
- a)
- die Angabe der Anzahl der bei den Gebietskörperschaften angestellten Sprachmentorinnen und Sprachmentoren, für die die Förderung beantragt wird,
- b)
- eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
- –
- Anzahl der angestellten Sprachmentorinnen und Sprachmentoren in der Gebietskörperschaft,
- –
- Anzahl der beteiligten Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in der Gebietskörperschaft,
- –
- Anzahl der durch die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren durchgeführten Fortbildungen sowie die Anzahl der Teilnehmenden,
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren die Aufgaben in der als Anlage beigefügten Aufgabenbeschreibung übernehmen und die dort formulierten Anforderungen erfüllen,
- e)
- eine Erklärung, dass im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe eine Kooperationsvereinbarung mit dem Träger der Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen abgeschlossen wird,
- f)
- die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
- 7.4
- Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt
- a)
- für die Personal- und Sachkosten der Teamleitung (0,5 VZÄ):
- –
- für die Monate Juli bis Dezember 2025: 4.007,00 Euro pro Monat,
- –
- für das Jahr 2026: 4.208,00 Euro pro Monat und
- b) für die Personal- und Sachkosten der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren (1,0 VZÄ):
- –
- für die Monate Juli bis Dezember 2025: 7.317,00 Euro pro Monat,
- –
- für das Jahr 2026: 7.683,00 Euro pro Monat.
- Mit diesen Festbeträgen sind auch etwaige Honorare einschließlich Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz abgegolten.
Maßnahme 8:
Weiterentwicklung des Konzeptes zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit im Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026
Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung des Konzeptes, welches die pädagogischen Fachkräfte in den Angeboten der Kindertagesbetreuung unter anderen dazu befähigt, alltagsintegrierte Möglichkeiten zur Förderung der Gesundheitsbildung und zum Abbau hemmender Faktoren in der Kindertagesbetreuung anzuwenden und in den pädagogischen Konzeptionen gesundheitsbezogene Ziele unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit zu manifestieren.
- 8.1
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind:
- a)
- Personal- und Sachausgaben für Wissenschaftliche und Studentische Mitarbeitende sowie
- b)
- Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen zu Weiterentwicklung, Umsetzung und Transfer des Konzeptes.
- 8.2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger können sein
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts oder
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
- 8.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind
- a)
- die erfolgreiche Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus im Rahmen des ‚Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung‘ in der Kindertagesbetreuung Sachsen hier: Konzeptentwicklung zur Förderung der Voraussetzungen für sprachliche Bildung in der Kindertagesbetreuung unter besonderer Berücksichtigung der Mundgesundheit“ vom 5. April 2023 (SächsABl. S. 488),
- b)
- eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die
- –
- der Aktivitäten hinsichtlich der partizipativen Konzeptentwicklung mit besonderem Fokus auf hemmende Faktoren und den sich ergebenden Lösungsstrategien sowie
- –
- die Durchführung einer Begleitevaluation der Erstimplementierung in die pädagogische Praxis,
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass die Anforderungen und Aufgaben gemäß dieser Bekanntmachung erfüllt werden,
- e)
- die Vorlage des Nachweises der Qualifikationen der eingesetzten Personen, sofern es sich um neu im Projekt tätige Personen handelt,
- f)
- die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
- 8.4
- Höhe der Förderung
- Die Zuwendung beträgt für das Jahr 2025 bis zu 170.000 Euro und für das Jahr 2026 bis zu 180.000 Euro.
Maßnahme 9:
Fortführung der Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026
Ziel der Förderung ist die Fortführung der Koordinierungsstelle zur fachlichen Begleitung und Unterstützung der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren nach Maßnahme 7 für den Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026.
- 9.1.
- Gegenstand der Förderung
- Gegenstand der Förderung sind
- a)
- Personal- und Sachausgaben für Wissenschaftliche und Studentische Mitarbeitende sowie
- b)
- Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen zur Entwicklung, Umsetzung und Transfer des Konzeptes.
- 9.2.
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger können sein:
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts,
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
- 9.3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Zuwendungsvoraussetzungen sind
- a)
- die erfolgreiche Teilnahme an dem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über einen Teilnahmewettbewerb Koordinierungsstelle des „Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in der Kindertagesbetreuung Sachsen vom 23. Februar 2023 (SächsABl. S. 280).
- b)
- eine Darstellung des Ist-Zustands vor der Förderung und des Soll-Zustands durch die Förderung in Bezug auf die Qualität des Landesprogramms alltagsintegrierter sprachlicher Bildung zu folgenden Kriterien:
- –
- Anzahl der teilnehmenden Landkreise und kreisfreien Städte,
- –
- Grad der Ausschöpfung der förderfähigen Stellen von Sprachmentorinnen und Sprachmentoren,
- –
- Anzahl der Angebote durch die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren,
- –
- Anzahl der erreichten und regelmäßig begleiteten Einrichtungen.
- c)
- die Vorlage eines Kosten- und Finanzierungsplanes,
- d)
- eine Erklärung, dass die Anforderungen und Aufgaben gemäß dieser Bekanntmachung erfüllt werden,
- e)
- die Vorlage des Nachweises der Qualifikationen der eingesetzten Personen, sofern es sich um neu im Projekt tätige Personen handelt,
- f)
- die Angabe zu Beginn und Ende des Zeitraumes, für den eine Förderung beantragt wird.
- 9.4.
- Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung für Neubewilligungen beträgt für das Jahr 2025 bis zu 300.000,00 Euro und für das Jahr 2026 bis zu 600.000,00 Euro.
Teil C:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und zum 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Dresden, den 17. Juni 2025
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens
Anlage
(zu Nummer 7.3 Buchstabe d)
Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung
Aufgabenprofil der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren
Hintergrund:
Durch die zum 30. Juni 2023 beschlossene Beendigung des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ sind die Länder gefordert, Maßnahmen und Inhalte in geeigneter Weise und in eigener Verantwortung weiterzuführen. Ziel der sächsischen Staatsregierung ist es, dass durch ein abgesichertes Landesprogramm alle sächsischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen von dieser Förderung profitieren, um die alltagsintegrierte sprachliche Bildung der betreuten Kinder noch stärker in den Fokus der pädagogischen Arbeit zu rücken.
Als wesentliche strukturelle Neuerung sieht das „Landesprogramm alltagsintegrierte sprachliche Bildung“ in Sachsen vor, dezentral in den Landkreisen und Kreisfreien Städten angebundene „Sprachmentorinnen und Sprachmentoren“ zu fördern. Um die besondere Rolle der zusätzlichen Personalstellen effektiv und nachhaltig zu gestalten, werden die in allen Gebietskörperschaften geförderten Vorhaben durch eine externe Koordinierungsstelle fachlich im Prozess begleitet und unterstützt.
Im Rahmen des geplanten Landesprogramms alltagsintegrierte sprachliche Bildung werden zunächst befristet vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2026 in den 13 Gebietskörperschaften Sachsens Stellen für Sprachmentorinnen/Sprachmentoren und eine anteilige Teamleitung geschaffen. Eine Fortführung des Programms ist unter Vorbehalt der verfügbaren Haushaltsmittel vorgesehen.
Das Aufgabengebiet der Sprachmentorinnen und Sprachmentoren umfasst im Handlungsfeld der alltagsintegrierten sprachlichen Bildungsarbeit unter anderem:
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- Entwicklung einer prozessorientierten und standortbezogenen Ziel- und Maßnahmevereinbarung innerhalb der eigenen Organisation, um Doppelstrukturen und Überschneidungen von Kompetenzen zu vermeiden,
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- Identifizierung des Unterstützungsbedarfes der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegepersonen in der gesamten Gebietskörperschaft auf Grundlage eines durch die Koordinierungsstelle entwickelten Selbsteinschätzungsbogens,
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- Ermittlung des Bedarfs an Sachmitteln in den einzelnen Einrichtungen,
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- Beratung, Anleitung, fachliche Begleitung der teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegeverbünde nach dem LaCusBi (Ausrichtung nach dem jeweiligen Unterstützungsbedarf),
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- Unterstützung der Einrichtungen bei der Konzept- beziehungsweise Konzeptionsentwicklung zur sprachlichen Bildung in den teilnehmenden Einrichtungen und Kindertagespflegestellen sowie Rückkoppelung der Prozesse an die für die Einrichtungen zuständigen Fachberatungen der jeweiligen kommunalen und freien Träger,
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- Qualifizierung der teilnehmenden Einrichtungen, Kindertagespflegepersonen beziehungsweise vorzugsweise Kindertagespflegeverbünde nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Theorie, Praxis- und Reflexionsphasen sowie der Weitergabe der Kompetenzen an das gesamte Einrichtungsteam (Modelle guter Praxis),
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- Anregen und Begleiten von Vorhaben zum praxisorientierten Fachaustausch und regionalen Netzwerktreffen,
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- Vermittlung von internen und externen Fortbildungen/ Qualifizierungen,
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- enge Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere dem Kinder- und Jugendärztlichen sowie dem Kinder- und Jugendzahnärztlichen Dienst,
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- kontinuierliche und intensive Kooperation mit der Koordinierungsstelle,
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- verbindliche Teilnahme an Qualifizierungen und regionalen Veranstaltungen der Koordinierungsstelle,
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- Unterstützung der Koordinierungsstelle in der Umsetzung ihrer Aufgaben im Monitoring und Evaluation des Programms.
Aufgaben der Teamleitung (0,5 VZÄ)
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- Personaleinsatzplanung, Organisieren und Anleiten des Sprachmentoren-Teams,
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- fortlaufende Prozessoptimierung im Verantwortungsbereich,
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- Identifikation von Entwicklungspotentialen zur Qualitätssicherung sowie Implementierung von Qualitätssicherungsinstrumenten,
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- Verantwortung für die Verwaltung und Aussteuerung der im Landesprogramm vorgesehen Sachkosten für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen,
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- Verantwortung für das Monitoring und die Umsetzung der Evaluationsmaßnahmen im Landesprogramm nach den Vorgaben der Koordinierungsstelle.
Die Aufgaben der regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren und der Teamleitung sind personell klar von den Aufgaben der Dienstaufsicht getrennt. Das heißt die im Rahmen des Landesprogramms beschäftigten regionalen Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sind nicht mit Aufgaben der Dienstaufsicht betraut. Dies gilt auch für die projektbezogenen möglichen 19,5 Wochenstunden übersteigenden Beschäftigungsanteil.
Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten einer der folgenden Berufsgruppen angehören:
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- Abschluss als Fachberatung, gemäß § 4 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung,
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- Hochschulabschluss der Sprachheilpädagogik,
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- Personen, die mindestens zwei Jahre als zusätzliche Fachkraft oder Fachberatung im Rahmen der Förderrichtlinie zum Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ vom 2. November 2015 (BAnz. AT 10.11.2015 B2) tätig waren.
Individuelle Prüfungen zur Eignung können durch die Bewilligungsbehörde, den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) erfolgen. Die Sprachmentorinnen und Sprachmentoren sollten über Zusatzqualifikationen verfügen in den Bereichen der sprachlichen Bildungsarbeit, frühkindliche Bildung und Förderung von Kindern sowie Erfahrungen in den Bereichen Beratung, Coaching, Erwachsenenbildung mit (Nachweis durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen erforderlich).
Die Vergütung erfolgt je nach Berufsqualifikation und konkreter Tätigkeitsbeschreibung.
Die Entscheidung der Eingruppierung erfolgt durch den Antragsteller und ist im Rahmen des Verwendungsnachweises gegenüber dem KSV darzustellen.