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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zehnte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Vollzitat: Zehnte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 23. Juni 2025 (SächsABl. S. 727)

Zehnte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Marktstrukturverbesserung 2015

Vom 23. Juni 2025

I.
Änderung der Förderrichtlinie MSV/2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 1. Juli 2024 (SächsABl. S. 812) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz“ gestrichen.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe d wird am Ende die Angabe „, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2607 vom 22. November 2023 (ABl. L vom 23.11.2023) geändert worden ist“ eingefügt.
3.
In Ziffer II Nummer 1 erster Spiegelstrich wird die Angabe „2 Absatz 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 327)“ ersetzt.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 Buchstabe f wird nach der Angabe „31.7.2014“ ein Leerzeichen eingefügt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe i wird die Angabe „2020/ 2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ durch die Angabe „2024/1143 (ABl. L 1143 vom 23.04.2024, S. 1)“ ersetzt.
c)
Nummer 6 Buchstabe b, Satz 3, letzter Absatz wird wie folgt neu gefasst:
„des jährlichen nachgewiesenen Wertes der vermarkteten Erzeugung des Erzeugerzusammenschlusses nicht übersteigen. Der Wert der vermarkteten Erzeugung ist gemäß den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022, S. 52), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 (ABl. L vom 26.04.2024, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Für die Berechnung der Zuwendungen kann nur die angediente Menge des nachgewiesenen jährlichen Wertes der vermarkteten Erzeugung berücksichtigt werden.“
d)
In Nummer 6 Buchstabe d wird die Angabe „Energie, Klimaschutz“ gestrichen.
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „zuschussfähigen“ durch das Wort „zuwendungsfähigen“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 Buchstabe m wird die Angabe „5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33)“ durch die Angabe „21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52)“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Buchstabe n wird nach dem Wort „EU-Normen“ die Angabe „sowie zur Erfüllung nationaler Normen“ eingefügt.
d)
In Nummer 3 Buchstabe r wird die Angabe „Verordnung (EU) 2021/1756 vom 6. Oktober 2021 (ABl. L 357 vom 8.10.2021, S. 27)“ durch die Angabe „delegierte Verordnung (EU) 2024/1141 vom 14. Dezember 2023 (ABl. L 1141 vom 19.4.2024, S. 1)“ ersetzt.
e)
In Nummer 5 Buchstabe k wird die Angabe „2024“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
f)
In Nummer 6 Buchstabe g wird die Angabe „Energie, Klimaschutz“ gestrichen.
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 3 wird die Angabe „Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
b)
In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „bezuschusst“ durch das Wort „gefördert“ ersetzt.
c)
Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz“ gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 28, S. 727
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. Juli 2025