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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Führung im Katastrophenschutz vom 27. Dezember 1999 (SächsABl. SDr. 2000 S. S 2), die durch Ziffer XIX der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Führung im Katastrophenschutz
(RL Führung-KatS)

Az.: 41-1441.10/14

Vom 27. Dezember 1999

[Geändert durch Ziffer XIX der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 353)
mit Wirkung vom 2. März 2012]

1
Vorbemerkung
1.1
Die Richtlinie regelt Führungsaufgaben und -organisation sowie Führungs- und Einsatzgrundsätze der unteren Katastrophenschutzbehörden und ihrer Führungseinrichtungen bei der Bewältigung drohender oder eingetretener Katastrophen. Für die höheren Katastrophenschutzbehörden gilt sie sinngemäß für die Erfüllung ihrer, über die Zuständigkeitsbereiche der unteren Katastrophenschutzbehörden hinausgehenden Aufgaben.
1.2
Für die Bewältigung außergewöhnlicher Ereignisse unterhalb des Katastrophenfalles kann der zuständige Behördenleiter die Anwendung dieser Richtlinie anordnen.
1.3
Die vorrangige Aufgabe der Katastrophenschutzbehörde, nämlich die Bekämpfung der Katastrophe und die Mitwirkung bei der vorläufigen Beseitigung der dringlichen Schäden, verlangt
  • möglichst einfache Organisation aller Führungseinrichtungen,
  • kurze und schnelle Informationswege sowie
  • schnelle Entscheidungen, deren Umsetzung und Kontrolle auf allen Ebenen.
An diesem Erfordernis hat sich auch die praktische Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu orientieren.
1.4
Insbesondere bei Katastrophen mit erheblichen Auswirkungen auf Menschen ist sehr frühzeitig mit einem hohen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit zu rechnen. Deren Informationsinteresse sowie der Informationspflicht und Medienarbeit der Katastrophenschutzbehörde kommt für die Bewältigung der Katastrophe besondere Bedeutung zu. Dem ist bereits bei der Katastrophenschutzplanung Rechnung zu tragen.
1.5
Soweit in dieser Richtlinie Aufgaben und Pflichten von Inhabern bestimmter Funktionen (zum Beispiel Landrat) genannt werden, gelten sie bei dessen Verhinderung für die Vertreter im Amt.
1.6
Die in dieser Richtlinie genannten Funktionen werden durch Frauen und Männer ausgefüllt.
1.7
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch 30 Jahre nach ihrer Entstehung. Das Erfordernis ist im Abstand von drei Jahren zu prüfen. Vor der Löschung sind sie dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Auf § 3 Abs. 2, §§ 12, 15 und 16 des Gesetzes über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Katastrophenschutzgesetz – SächsKatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1999 (SächsGVBl. S. 145) und auf das Gesetz zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 350) wird verwiesen. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten.
2
Führungsebenen im Katastrophenschutz und ihre Führungseinrichtungen
2.1
Die Katastrophenschutzbehörden nach § 4 SächsKatSG leiten die Bekämpfung einer Katastrophe. Sie behalten auch im Falle einer Katastrophe ihre gliederungsmäßigen Aufgaben und Zuständigkeiten bei und ergänzen diese durch besondere Führungseinrichtungen unterschiedlicher Führungsebenen.
2.2
Führungsebenen und Führungseinrichtungen des Katastrophenschutzes (vergleiche Anlage 1) sind:
 
Führungsebenen und Führungseinrichtungen des Katastrophenschutzes
Führungsebene Führungseinrichtung
Führungsebene: Führungseinrichtung:
Obere Führungsebene: – der Katastrophenschutzstab,
Mittlere Führungsebene: – die Technische
   Einsatzleitung (TEL),
– bei Bedarf mehrere
   Abschnittsleitungen (AL),
Untere Führungsebene: – die Führer der Einrichtungen
   und der taktischen
   Einheiten.
2.3
Die unteren Katastrophenschutzbehörden bilden immer die Führungseinrichtung der unteren, mittleren und oberen Führungsebene. Die höheren Katastrophenschutzbehörden und die oberste Katastrophenschutzbehörde bilden grundsätzlich nur die Führungseinrichtung der oberen Führungsebene – den Katastrophenschutzstab. In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 4 SächsKatSG bilden sie auch Führungseinrichtungen der unteren und mittleren Führungsebene.
3
Die Katastrophenschutzbehörde bei der Bekämpfung einer Katastrophe
3.1
Die Katastrophenschutzbehörde
(vergleiche Anlage 2)
3.1.1
Das Landratsamt/die Kreisfreie Stadt ist als Katastrophenschutzbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 SächsKatSG als Gesamtbehörde (Behörde) zuständig. Alle Anstrengungen der Katastrophenschutzbehörde sind auf die Bekämpfung der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Katastrophe und der damit verbundenen Gefahren gemäß § 1 Abs. 2 SächsKatSG gerichtet.
3.1.2
Der Geschäftsverteilungsplan und die Dienstordnung der Katastrophenschutzbehörde gelten auch bei Katastrophenvoralarm oder -alarm. Sie sind durch allgemeine Katastrophenschutzpläne, auch durch besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie durch eine Stabsdienstordnung – Katastrophenschutz zu ergänzen.
3.2
Der Leiter der Katastrophenschutzbehörde
3.2.1
Aufgaben:
3.2.1.1
Der Leiter der Katastrophenschutzbehörde (Behördenleiter) trägt die Gesamtverantwortung für den Katastrophenschutz. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
  • die Auslösung und Aufhebung des Katastrophenvoralarms oder Katastrophenalarms,
  • die Bestimmung des Katastrophengebietes,
  • die Bestellung des Technischen Leiters des Einsatzes,
  • das Treffen der zur Bekämpfung der Katastrophe erforderlichen grundlegenden Entscheidungen,
  • die Kontrolle deren Durchführung.
3.2.1.2
Er unterrichtet die nächst höhere und alle benachbarten Katastrophenschutzbehörden über die Lage in seinem Zuständigkeitsbereich, über die Einschätzung der Lageentwicklung sowie über die Maßnahmen und Absichten seiner Behörde.
3.2.1.3
Er leitet das Zusammenwirken aller an der Katastrophenbekämpfung Beteiligten und fordert rechtzeitig Unterstützung an, wenn die verfügbaren eigenen Kräfte und Mittel nicht ausreichen. Er informiert die Öffentlichkeit und die Medien über die Lage und über die sich daraus ergebenden Gefahren. Er gewährleistet die Warnung der Bevölkerung, gibt ihr Verhaltensempfehlungen und trifft Verhaltensregelungen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient er sich des Katastrophenschutzstabes.
3.3
Organisationseinheiten in der eigenen Behörde
3.3.1
Die Organisationseinheiten der Katastrophenschutzbehörde und der gemäß §§ 9 und 11 SächsKatSG zur Mitwirkung Verpflichteten behalten auch während der Katastrophenbekämpfung ihre gliederungsgemäßen Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Geschäftsverteilungsplan bei. Jeder Wechsel der Zuständigkeit soll vermieden werden. Jedoch ist ihr fachliches Handeln auf die Bekämpfung der Katastrophe auszurichten. Minder wichtige Aufgaben müssen zeitweilig zurücktreten.
3.3.2
Eine Koordinierungsstelle für Bürgerhilfe ist, wenn erforderlich, in der Behörde aber außerhalb des Katastrophenschutzstabes einzurichten. Sie nimmt Hilfsangebote aus der Bevölkerung entgegen und registriert sie. Sie organisiert und koordiniert ihre Verteilung. Sie informiert den Katastrophenschutzstab über die Hilfsangebote und deren Verwendung. Bei der Spendenvergabe an private Haushalte soll sie mit den Wohlfahrtsverbänden und Gemeinden zusammenarbeiten. Spenden- und steuerrechtliche Bedingungen sind ebenso zu beachten wie Regulierungen durch die Versicherungen und öffentliche Hilfs- und Förderprogramme.
3.3.3
In besonderen Lagen kann es zweckmäßig sein, einen unabhängigen Spendenbeirat zu bestellen. Die Behörde soll in ihn solche Persönlichkeiten berufen, die über hohes öffentliches Ansehen und Vertrauen verfügen. Der unabhängige Spendenbeirat soll das Gewinnen sowie das zweckmäßige und gerechte Verteilen der Spenden beratend begleiten. Spenden sollen vorrangig dort ausgereicht werden, wo staatliche Hilfen nicht oder nicht ausreichend greifen, um die Not zu lindern.
3.3.4
Für die einheitliche Erfassung und Bewertung von finanziellen Schäden und Aufwendungen führt die Behörde außerhalb des Katastrophenschutzstabes ein Schadensregister. Für die Erfassung gilt Anlage 5 als Anhalt.
3.3.5
Die Koordinierungsstelle für Bürgerhilfe, der Spendenbeirat und das Schadensregister haben über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten.
4
Andere Stellen gemäß §§ 9 und 11 SächsKatSG
4.1
Die gemäß §§ 9 und 11 SächsKatSG zur Mitwirkung Verpflichteten, zum Beispiel die Krankenhäuser und die Sonderbehörden mit Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Katastrophenschutzbehörde, handeln gemäß Nummer 3.3.1. Sie bleiben im Übrigen den Weisungen ihrer vorgesetzten Stelle unterworfen. Treten ihre eigenen Verwaltungsaufgaben mit denen der im Katastrophenschutz Mitwirkenden in Konflikt, dann informieren sie ihre eigene vorgesetzte Dienststelle und die Katastrophenschutzbehörde mit der Bitte um Entscheidung.
4.2
Die zur Mitwirkung Verpflichteten handeln für die Dauer und im Umfang ihrer Mitwirkung nach den Anordnungen der Katastrophenschutzbehörde. Hierzu entsenden sie auf Anforderung einen entscheidungsbefugten Angehörigen in den Katastrophenschutzstab. Sie stimmen ihre Auskünfte und Mitteilungen an Medien und die Öffentlichkeit zuvor mit der Katastrophenschutzbehörde ab (vergleiche Nummer 5.7).
5
Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzstabes
(vergleiche Anlage 3)
5.1
Aufgaben, Unterbringung, Ausstattung
5.1.1
Der Katastrophenschutzstab berät den Behördenleiter, bereitet dessen Entscheidungen vor, setzt sie in seinem Auftrag um und kontrolliert ihre Durchführung. Er koordiniert das auf die Bekämpfung der Katastrophe gerichtete Handeln aller Organisationseinheiten der Behörde und führt im Auftrag des Behördenleiters unterstellte Kräfte durch Anordnungen. Er unterstützt den Behördenleiter bei der Zusammenarbeit mit den Medien und in der Öffentlichkeitsarbeit einschließlich der Warnung der Bevölkerung. Seine personelle Stärke richtet sich vor allem nach der Art und dem Umfang der zu lösenden Führungsaufgaben. Die Gliederung des Katastrophenschutzstabes ist in Anlage 3 dargestellt.
5.1.2
Der Katastrophenschutzstab besteht aus seinem Leiter, den Sachgebieten S 1 bis S 7, Fachberatern und Verbindungsorganen. Das Sachgebiet S 7 ist nur bei Bedarf einzurichten. Bis dahin sind die Aufgaben des Sachgebietes S 7 dem Sachgebiet S 1 zuzuordnen.
5.1.3
Die Sachgebiete arbeiten nach Weisung des Leiters des Katastrophenschutzstabes. Sie beraten den Leiter des Katastrophenschutzstabes. Im Falle seiner Verhinderung können die Sachgebietsleiter dem Behördenleiter auch unmittelbar vortragen. Der Leiter des Katastrophenschutzstabes ist dann jedoch zeitnah zu informieren.
5.1.4
Der Katastrophenschutzstab ist innerhalb der Katastrophenschutzbehörde möglichst zusammenhängend so unterzubringen, dass seine Arbeit weder durch den sonstigen Behördenbetrieb noch durch Publikumsverkehr behindert wird. Er ist mit Personal, Informations- und Kommunikationstechnik (IuK) sowie Bürotechnik so auszustatten, dass er unabhängig von weiterer Unterstützung durch andere Organisationseinheiten der Behörde arbeiten kann.
5.2
Der Leiter des Katastrophenschutzstabes
Der Leiter des Katastrophenschutzstabes untersteht dem Leiter der Katastrophenschutzbehörde (Behördenleiter).
Aufgaben:
Er leitet die Arbeit des Katastrophenschutzstabes und koordiniert das Zusammenwirken aller Organisationseinheiten der Behörde bei der Bekämpfung der Katastrophe. Er bereitet die Grundsatzentscheidung des Behördenleiters vor und leitet die Katastrophenschutzmaßnahmen nach Weisung und im Auftrag des Behördenleiters. Er leitet die Stabsbesprechungen.
5.3
Sachgebiet S 1 – Personal/allgemeiner Dienstbetrieb
5.3.1
Der Leiter des Sachgebietes S 1 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes.
5.3.2
Aufgaben:
5.3.2.1
Das Sachgebiet S 1 stellt den Personalbedarf der an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Organisationseinheiten der Katastrophenschutzbehörde, der Führungseinrichtungen und der zur Bekämpfung notwendigen Einheiten und Einrichtungen sicher. Dies schließt Personalverstärkungen, Ablösungen und Reserven gemäß Nummern 10.3, 10.4 und 10.6 ein.
5.3.2.2
Dazu fordert er zusätzliche Kräfte an (Einzelpersonal und Einheiten), insbesondere von
  • Einsatzkräften und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der eigenen Katastrophenschutzbehörde,
  • Einsatzkräften und Mitarbeitern aus dem Zuständigkeitsbereich anderer Katastrophenschutzbehörden,
  • Einsatzkräften und Mitarbeitern anderer Behörden, Dienststellen und Organisationen und
  • Personen gemäß § 22 SächsKatSG.
Es veranlasst die Alarmierung.
5.3.2.3
Es führt die Alarmunterlagen und Übersichten, insbesondere über Personal, das sich im Einsatz oder in der Reserve befindet. Es erfasst Meldungen über Personenschäden und wertet sie aus. Es informiert zuständige Stellen, hinsichtlich der Schädigung von Personen jedoch nur über den Schweregrad der Schädigung.
5.3.2.4
Das Sachgebiet S 1 stellt den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Katastrophenschutzstabes einschließlich seiner Unterbringung, Ausstattung und Einrichtung sicher. Erforderliche Beschaffungsforderungen richtet er an das Sachgebiet S 4. Es bearbeitet protokollarische Fragen.
5.3.2.5
Das Sachgebiet S 1 veranlasst bei Bedarf das Errichten und Betreiben einer Auskunftsstelle gemäß § 3 Abs. 1 Nummer 4 SächsKatSG. Es wertet deren Ergebnisse aus. Ort, Stärke und Ausstattung der Auskunftsstelle sind lageabhängig zu bestimmen.
5.3.2.6
Die Auskunftsstelle ist erforderlich, wenn sich aufgrund des Ereignisses Anfragen nach dem Schicksal von Evakuierten, obdachlos gewordenen, Verletzten, Vermissten und Toten absehen lässt. Ihr Errichten und Betreiben soll gemäß § 3 Abs. 2 SächsKatSG dem Deutschen Roten Kreuz übertragen werden. Sie arbeitet insbesondere mit der TEL, den Leitstellen, Polizeidienststellen, Krankenhäusern und den Gemeinden zusammen. Diese übermitteln der Auskunftsstelle bezüglich aller betroffenen Personen den Namen, den Vornamen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Verbleib und die Wohnanschrift. Sofern dies nicht möglich ist, zum Beispiel bei Bewusstlosen, ist mindestens das Geschlecht, das ungefähre Alter und besondere Merkmale , jedoch nicht mehr als die in Satz 3 genannten, mitzuteilen. Sie unterstützt die Vermisstensuche und die Familienzusammenführung. Die Benachrichtigung der Hinterbliebenen von Opfern ist nicht Aufgabe der Auskunftsstelle. § 3 Abs. 2 SächsKatSG ist zu beachten. Für den Dienst der Auskunftsstelle gelten die bundeseinheitlichen Vorschriften des DRK für das „Amtliche Auskunftsbüro“ (AAB).
5.4
Sachgebiet S 2 – Lage/Information
5.4.1
Der Leiter des Sachgebietes S 2 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes.
5.4.2
Aufgaben:
5.4.2.1
Das Sachgebiet S 2 stellt die Entwicklung der Lage fest und stellt sie dar. Sie umfasst insbesondere die Schadenslage, die Lage der eingesetzten und in Reserve gehaltenen Kräfte, der Bevölkerung sowie bei Bedarf die meteorologische, hydrologische und toxikologische Lage und die Strahlungslage sowie die Vorhersage über deren voraussichtliche Entwicklung. Hierzu wertet es Lagemeldungen und -berichte aus und fordert bei Bedarf weitere Informationen an. Die Lagedarstellung ist durch eine Lagekarte, Pläne und Übersichten zu unterstützen.
Die Lagekarte (der Lageplan) stellt dar:
  • die örtlichen Verhältnisse,
  • das Schadensgebiet/den Gefahrenbereich,
  • die Gefahren,
  • Einsatzgebiete und -abschnitte,
  • Einsatzkräfte, -mittel und -einrichtungen, Schwerpunkte,
  • Führungs- und Versorgungseinrichtungen,
  • Bereitstellungs-, Evakuierungs-, Sammel- und Aufnahmeräume.
Übersichten der Anzahl, Art und des Umfanges der Schäden sowie der eingesetzten Kräfte und Mittel und der Reserven vervollständigen die Lagedarstellung.
5.4.2.2
Das Sachgebiet S 2 stellt den Informationsfluss innerhalb des Katastrophenschutzstabes und zwischen allen betroffenen/beteiligten Organisationseinheiten der Behörde sicher.
Es ist für die Dokumentation des Katastrophenschutzstabes verantwortlich und führt das Einsatztagebuch des Stabes (vergleiche Anlage 9), stellt sicher, sammelt und registriert alle Informationsträger (Vordrucke, Tonbänder, Datenträger).
Das Sachgebiet S 2 leitet Informationen über Schäden an die Stelle weiter, die das Schadensregister führt (vergleiche Nummer 3.3.4).
5.4.2.3
Das Sachgebiet S 2 führt die eigenen und betreut aufgenommene Verbindungsorgane (vergleiche Nummer 5.11).
5.4.2.4
Das Sachgebiet S 2 bearbeitet das Meldewesen (vergleiche Nummer 9.2.4) und stellt die Unterrichtung nachgeordneter und benachbarter Behörden sicher.
Es erstellt den Abschlussbericht der Katastrophenschutzbehörde.
5.5
Sachgebiet S 3 – Einsatz
5.5.1
Der Leiter des Sachgebietes S 3 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes.
5.5.2
Aufgaben:
5.5.2.1
Das Sachgebiet S 3 plant, veranlasst und kontrolliert die Katastrophenschutzmaßnahmen. Hierzu beurteilt es die Lage und entwickelt Möglichkeiten für das Handeln der Katastrophenschutzbehörde. Dabei berücksichtigt es die Beiträge der anderen Sachgebiete. Es berät den Leiter des Katastrophenschutzstabes und trifft durch Anordnungen, Befehle und Unterstützungsforderungen die Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidungen der Katastrophenschutzbehörde.
5.5.2.2
Das Sachgebiet S 3 bestimmt die Grenzen des Einsatzgebietes der TEL sowie außerhalb dieses Gebietes, insbesondere
  • Räume für Reserve,
  • einsatznahe Bereitstellungsräume,
  • logistische Einrichtungen,
  • Räume für die Aufnahme von Bevölkerung,
  • An-/Abmarschwege und -zeiten.
Es ordnet unter den Voraussetzungen des § 24 SächsKatSG im Auftrage der Katastrophenschutzbehörde Platzverweise, Sperrungen und Räumungen außerhalb des Einsatzgebietes der TEL sowie Warnungen und Evakuierungen und die Bergung von Sachwerten an.
5.5.2.3
Das Sachgebiet S 3 unterstützt die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, des Polizeivollzugsdienstes und zuständiger Fachbehörden (zum Beispiel Gewerbeaufsichtsbehörden).
5.5.2.4
Das Sachgebiet S 3 richtet bei Bedarf einsatznahe Bereitstellungsräume, Meldeköpfe und einen Lotsendienst ein. Einsatznahe Bereitstellungsräume dienen der unmittelbaren Vorbereitung und Einweisung von Kräften für ihren Einsatz. Sie sind mit einem Meldekopf und erforderlichenfalls mit einem Lotsendienst auszustatten. Meldeköpfe stellen die Aufnahme und Weiterleitung von externen Verstärkungen zu den Organisationseinheiten und Führungseinrichtungen der Katastrophenschutzbehörde (zum Beispiel zur TEL) sicher. Sie sind mit IuK-Mitteln auszustatten. Der Lotsendienst lotst ortsunkundige Einsatzkräfte und Befugte zu ihren Bestimmungsorten im Einsatzgebiet. Für das Betreiben des Meldekopfes und des Lotsendienstes sind besonders Kräfte der Polizei, des BGS und der Bundeswehr geeignet.
5.6
Sachgebiet S 4 – Logistik
5.6.1
Der Leiter des Sachgebietes S 4 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes.
5.6.2
Aufgaben:
Das Sachgebiet S 4 stellt die logistische Lage fest, stellt sie dar und beurteilt sie. Es plant und veranlasst die Ver- und Entsorgung der an der Bekämpfung der Katastrophe beteiligten Organisationseinheiten der Behörde, aller an der Katastrophenbekämpfung beteiligten Einsatzkräfte und, soweit erforderlich, der Betroffenen (zum Beispiel Evakuierten) insbesondere mit:
  • Bau-, Hebe- und Räumgeräten und Baumaterial,
  • Transportmittel,
  • Verbrauchsgüter einschließlich Löschmittel und Betriebsstoffe,
  • Materialerhaltung und Instandsetzung,
  • Trink- und Löschwasserversorgung und -entsorgung,
  • Unterbringung,
  • Gesundheitswesen,
  • Verpflegung,
  • Betreuung,
  • Topografische Unterlagen (vergleiche Nummer 14).
Vorausschauende Versorgungsplanung muss den Zeitbedarf für die Umsetzung (zum Beispiel Beschaffung, Transport, Lagerung, Verteilung) und insbesondere den bisherigen Bedarf, die voraussichtliche Lageentwicklung und Erfordernisse vor Ort berücksichtigen.
5.6.3
Bei Bedarf kann die Katastrophenschutzbehörde unterhalb des Sachgebiets S 4 eine Zentrale Beschaffungsstelle einrichten. Ihr Leiter untersteht dem Leiter des Sachgebiets S 4. Die Zentrale Beschaffungsstelle beschafft, verwaltet, verteilt alle Arten von Material einschließlich Verpflegung und Verbrauchsgüter sowie alle sonstigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen. Sie richtet einen oder mehrere Lagerorte, zugleich Anlieferungs- und Abholorte ein. Die Zentrale Beschaffungsstelle ist für die Zuführung von Material zu solchen Einheiten und Einrichtungen verantwortlich, die über keine eigene Transportkapazität verfügen.
5.6.4
Bei Katastrophen, die sich über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstrecken, kann es erforderlich werden, die Beschaffung von bestimmten Materialien (zum Beispiel Sandsäcke) durch die höhere Katastrophenschutzbehörde durchzuführen. In diesem Fall richten die unteren Katastrophenschutzbehörden ihre Anforderungen an die höhere Katastrophenschutzbehörde.
5.7
Sachgebiet S 5 – Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
5.7.1
Organisation
5.7.1.1
Aufrufe, Pressekonferenzen und Interviews überregionaler Medien sind grundsätzlich persönliche Aufgabe des Behördenleiters. Er wird dabei durch das Sachgebiet S 5 unterstützt.
5.7.1.2
Der Leiter des Sachgebietes S 5 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes. Gegenüber dem Behördenleiter hat er unmittelbares Vortragsrecht. Im Übrigen nimmt er seine Aufgabe als Sprecher der Behörde gegenüber den Medien wahr.
5.7.1.3
Der Umfang des Sachgebietes S 5 wird wesentlich durch die Medien- und Öffentlichkeitswirksamkeit der Katastrophe bestimmt. Es besteht im Kern aus der Pressestelle der Behörde. Es ist durch die anderen Sachgebiete des Katastrophenschutzstabes und Organisationseinheiten der Katastrophenschutzbehörde über wesentliche Lageentwicklungen auf deren Gebiet sowie über ihre Maßnahmen und Absichten zu informieren.
5.7.1.4
Es ist mit Personal, Informations- und Kommunikationsmitteln, Fahrzeugen, erforderlichenfalls auch mit Lufttransportmitteln so auszustatten, dass es das Informationsbedürfnis der Medien und der Öffentlichkeit befriedigen kann.
5.7.1.5
Die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit erstreckt sich über mehrere Ebenen: auf die Katastrophenschutzbehörde selbst, soweit erforderlich auf das Einsatzgebiet sowie auf solche Stellen vor Ort, die von besonderem öffentlichen Interesse sind, zum Beispiel die Brennpunkte des Geschehens, Notaufnahmestellen und logistische Einrichtungen. Die Ablauforganisation muss auf schnelles, kurzfristiges und mediengerechtes Handeln hin ausgerichtet werden. Medienbesuche vor Ort sind zeitlich und örtlich zu konzentrieren und mit dem Technischen Leiter des Einsatzes abzustimmen. Einsatzerfordernisse haben Vorrang und dürfen nicht beeinträchtigt werden.
5.7.2
Aufgaben:
5.7.2.1
Das Sachgebiet S 5 informiert die Medien und die Öffentlichkeit im Auftrag und nach Maßgabe der Weisungen des Behördenleiters.
5.7.2.2
Das Sachgebiet S 5 koordiniert die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit aller an der Bekämpfung der Katastrophe beteiligten Behörden, Dienststellen, Organisationen und eingesetzten Kräfte mit dem Ziel einer einheitlichen Auskunftserteilung.
5.7.2.3
Zusätzlich hat das Sachgebiet S 5 folgende Aufgaben:
  • Rundfunk-, Lautsprecherdurchsagen einschließlich Verhaltensempfehlungen, Warn- und Suchhinweisen für die Bevölkerung,
  • Aufrufe zu Hilfeleistung, insbesondere zum Arbeitseinsatz, zu Spenden und zur Aufnahme Hilfebedürftiger und Obdachloser,
  • Führungen von Presse, Rundfunk und Fernsehen in das Katastrophengebiet,
  • Erfassen, Dokumentieren und Auswerten der Berichterstattung der Medien.
5.7.2.4
Das Sachgebiet S 5 richtet bei Bedarf das Bürgertelefon ein. Das Bürgertelefon beantwortet telefonische Anfragen von Bürgern im Zusammenhang mit dem Katastrophengeschehen. Personenbezogene Auskünfte dürfen grundsätzlich nicht gegeben werden, es sei denn, dass sie bereits öffentlich bekannt oder den Medien zur Veröffentlichung freigegeben worden sind.
5.7.3
Besondere Anforderungen an die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit
5.7.3.1
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit der Katastrophenschutzbehörde ist ein unverzichtbares Mittel, um die Medien, die interessierte Öffentlichkeit, die akut oder potentiell gefährdete Bevölkerung zu informieren, deren Informationsbedürfnis zu stillen und das lagegerechte Verhalten der Bevölkerung zu beeinflussen.
5.7.3.2
Medien- und Öffentlichkeitsarbeit ist offensiv, zeitnah, publikumsbezogen, sachgerecht, allgemeinverständlich und kontinuierlich zu führen. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit muss mit einheitlicher Sprache sprechen. Widersprüchliche, zeitverzögerte, zurückhaltende, unsachliche oder fachsprachlich und damit unverständliche Öffentlichkeitsarbeit ist geeignet, das Vertrauen in das Handeln der Katastrophenschutzbehörde zu untergraben.
5.7.4
Die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit darf die Gefahrenabwehr nicht behindern. Sperrfristen und die Vorgaben des Datenschutzes sowie die Schranken des Auskunftsanspruches der Presse sind zu beachten.
5.8
Sachgebiet S 6 – Information und Kommunikation (IuK)
5.8.1
Der Leiter des Sachgebietes S 6, in der Regel der IuK Sachbearbeiter der Katastrophenschutzbehörden, untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes.
5.8.2
Aufgaben:
5.8.2.1
Das Sachgebiet S 6 stellt das Informations- und Kommunikationssystem innerhalb der Katastrophenschutzbehörde, vor Ort (zum Beispiel TEL) und mit allen von der Katastrophe betroffenen oder an ihrer Bekämpfung beteiligten Behörden, Dienststellen und Kräften sowie mit den Medien sicher.
5.8.2.2
Auf die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Informations- und Kommunikationssystem für die Führung des Katastrophenschutzes (IuK-KatS) im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen.
5.8.2.3
Das Sachgebiet S 6 richtet eine Nachrichtensammelstelle ein, die zentral eingehende Informationen sammelt, registriert und weiterleitet. Dringende Informationen über Schäden sind mit Aufdruck „Sofort“ zu versehen. Sie haben Vorrang vor allen anderen Informationen.
5.9
Sachgebiet S 7 – Seelsorge/Notfallpsychologischer Dienst
5.9.1
Organisation
5.9.1.1
Der Leiter des Sachgebietes S 7 untersteht dem Leiter des Katastrophenschutzstabes. Auch ohne die Einrichtung des Sachgebietes kann es zweckmäßig sein, einen Fachberater soweit möglich mit einer hinreichenden Fortbildung in der Gesprächsführung mit traumatisierten Menschen (zum Beispiel Seelsorger oder Psychologen oder Angehörige eines dezentralen Beratungsteams der Polizei) zu bestellen.
5.9.1.2
Das Sachgebiet S 7 oder ein Fachberater ist dann einzurichten/zu bestellen, wenn
  • unmittelbar Betroffene der Katastrophe oder deren Angehörige,
  • Angehörige von Todesopfern,
  • am Einsatz Beteiligte oder deren Angehörige
durch die Katastrophe besonderen seelischen Belastungen ausgesetzt sind.
Indikatoren hierfür können zum Beispiel sein:
  • der Tod von Opfern oder Einsatzkräften,
  • vergeblicher Rettungseinsatz,
  • Grauen oder ein anderes extreme seelische Betroffenheit auslösendes Geschehen.
5.9.2
Aufgaben:
5.9.2.1
Das Sachgebiet S 7 berät den Katastrophenschutzstab und vor Ort die TEL, ob Betroffene der Katastrophe, Angehörige oder Einsatzkräfte der seelsorgerischen/notfallpsychologischen Hilfe bedürfen. Es koordiniert, plant und veranlasst im Auftrag des Behördenleiters die erforderliche seelsorgerische/notfallpsychologische Hilfe.
5.9.2.2
Die Hilfe für unmittelbar Betroffene soll noch am Ort des Schadensereignisses beginnen und fortgesetzt werden, bis zu ihrem Transport in ein Krankenhaus oder bis sie ihre Weiter-/Heimreise selbständig antreten können. Geeignete Kräfte sind insbesondere Notfallpsychologen, erfahrene praktische Seelsorger der Kirchen und Angehörige der sozialen Dienste.
5.9.2.3
Die Hilfe für Angehörige von Betroffenen soll zeitnah mit deren Benachrichtigung durch die Polizei erfolgen. Geeignete Kräfte hierfür sind insbesondere Notfallpsychologen und praktische Seelsorger der Wohnortgemeinde. Sozialarbeiter, Vertreter der Beschäftigungsstelle und der Hausarzt können die Hilfe ergänzen.
5.9.2.4
Die Hilfe für seelisch besonders belastete Einsatzkräfte soll bereits unmittelbar nach dem Einsatz bei der Rückkehr zum Standort oder Ruheraum beginnen. Sie ist eine Verpflichtung des Trägers einer Einheit gegenüber ihren eingesetzten Kräften. Hierfür geeignet sind nach entsprechender Fortbildung insbesondere einsatzerfahrene lebensältere Kameraden der eigenen Organisation mit Unterstützung durch Notfallpsychologen und psychologisch erfahrene Seelsorger der Kirchen.
5.9.3
Das Sachgebiet S 7 arbeitet mit den Kirchen und ihren Seelsorge- und Beratungsdiensten, den Gesundheits- und den Sozialämtern oder den von diesen beauftragten Diensten, den psychologischen Diensten der Wohlfahrtsverbände, mit dem Fachberater der Polizei im Katastrophenschutzstab und mit den Dezentralen Beratungsteams der sächsischen Polizei zusammen. Soweit diese Stellen und Einrichtungen nicht gemäß § 9 SächsKatSG zur Mitwirkung im Katastrophenschutz verpflichtet sind, können sie gemäß § 22 SächsKatSG zur Dienstleistung herangezogen werden. Die Mitwirkung der Mitglieder des Dezentralen Beratungsteams steht unter dem Vorbehalt vorrangiger Amtspflichten im Rahmen der Polizei beziehungsweise Kirche nach Maßgabe der von diesen Organisationen bestimmten Regelungen. Kirchliche Ansprechpartner sind grundsätzlich die Superintendenten der evangelisch-lutherischen Landeskirchen und die Dekane der katholischen Kirche oder die von diesen benannten Ansprechpartner.
5.9.4
Sind in einem Schadensgebiet oder in einer Katastrophenschutzeinrichtung mehrere Notfallpsychologen oder Seelsorger im Einsatz, dann ist ein Leitender Notfallpsychologe/Seelsorger zu bestimmen. Vor Ort hat er den Weisungen der Technischen Einsatzleitung oder Abschnittsleitung Folge zu leisten.
5.10
Fachberater
5.10.1
Fachberater bei der Katastrophenschutzbehörde unterstehen für ihre Tätigkeit dem Leiter des Katastrophenschutzstabes, im Übrigen der sie entsendenden Stelle.
Aufgaben:
Fachberater beraten alle Sachgebiete des Katastrophenschutzstabes und die TEL auf ihrem jeweiligen Fachgebiet, insbesondere über
  • besondere Gefahren, deren Bewertung und Prognose,
  • Bedingungen, Erfordernisse, Möglichkeiten, Grenzen und Umsetzung der Gefahrenabwehrmaßnahmen und
  • Maßnahmen zum Schutz eingesetzter Kräfte.
5.10.2
Fachberater können zugleich die Aufgaben eines Verbindungsorganes erfüllen, wenn sie entsprechend ausgestattet sind.
5.11
Verbindungsorgane
5.11.1
Verbindungsorgane können ständig oder bei Bedarf auch nur zeitweilig zu vorgesetzten, benachbarten oder unterstellten Stellen entsandt oder von ihnen angefordert werden. Sie unterstehen dem Sachgebietsleiter S 2.
Aufgaben:
  • Erleichtern und Aufrechterhalten des Informationsaustausches,
  • Melden der Lageentwicklung,
  • Übermitteln von Anordnungen, Anforderungen und Meldungen,
  • Abstimmen und Konkretisieren von Planungen, Hilfeanforderungen beziehungsweise -zusagen.
Verbindungsorgane müssen grundsätzlich beweglich sein und sollen über eigene IuK-Mittel verfügen.
5.11.2
Werden Verbindungsorgane zu nachgeordneten Stellen entsandt, dann ist deutlich zu machen, dass sie nicht der Kontrolle dieser Stellen dienen. Verbindungsorgane haben Informations-, aber keine Kontrollaufgaben.
5.11.3
Werden die Aufgaben von Fachberatern und Verbindungsorganen in Personalunion wahrgenommen, dann ist ihre Unterstellung besonders, jedoch für die Katastrophenschutzbehörde einheitlich, zu regeln.
5.12
Besondere Planungsgruppen
5.12.1
Bestimmte möglicherweise zu erwartende Lageentwicklungen, zum Beispiel der drohende Ausfall lebenswichtiger Versorgungsleistungen und die Notwendigkeit großflächiger Evakuierungen, erfordern unter Umständen, entsprechende Abwehrmaßnahmen vorausschauend zu untersuchen und in Grundzügen zu planen. Es kann zweckmäßig sein, hierfür besondere Planungsgruppen einzusetzen, die unabhängig vom aktuellen Geschehen und dessen Beanspruchungen „Alternativplanungen“ entwerfen. Besondere Planungsgruppen arbeiten sachgebietsübergreifend. Sie sollen klein bleiben.
5.12.2
Besondere Planungsgruppen unterstehen dem Leiter des Katastrophenschutzstabes unmittelbar.
5.12.3
hre Arbeitsergebnisse sind vor der Umsetzung entsprechend der tatsächlichen aktuellen Lageentwicklung zu überprüfen, dieser anzupassen und zu konkretisieren. Sie können dazu beitragen, den Katastrophenschutzstab zu entlasten und Planungszeit zu sparen.
6
Leitung vor Ort
6.1
Die Technische Einsatzleitung (TEL)
6.1.1
Organisation
6.1.1.1
Zur Führung der eingesetzten Kräfte vor Ort ist schnellstmöglich ein Technischer Leiter des Einsatzes nach § 21 SächsKatSG zu bestellen und eine Technische Einsatzleitung (TEL) zu bilden. Der Technische Leiter des Einsatzes untersteht der Katastrophenschutzbehörde und wird durch diese oder in deren Auftrag durch den Katastrophenschutzstab geführt. Er nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Katastrophenschutzbehörde in seinem Einsatzgebiet wahr und leitet den Einsatz vor Ort. Er ist mit Führungsmitteln und Führungspersonal sowie Fachberatern so auszustatten, dass er zur selbständigen Führung aller ihm unterstellten oder mit ihm zusammenwirkenden Kräfte in der Lage ist. In besonderen Lagen (zum Beispiel bei räumlich getrennten Einsatzräumen) kann es erforderlich werden, mehrere TEL zu bilden.
6.1.1.2
Die TEL soll von allen Aufgaben befreit werden, die nicht der Führung ihrer Kräfte dienen. Jede in ihrem Einsatzgebiet durch andere Stellen veranlasste Maßnahme (zum Beispiel Strafverfolgung) ist mit der TEL zuvor abzustimmen. Im Zweifel entscheidet der Leiter des Katastrophenschutzstabes im Auftrag des Behördenleiters.
6.1.1.3
Die TEL ist organisatorisch in die Aufgabengebiete S 1 bis S 6, bei Bedarf auch S 7 und wenn erforderlich Fachberater und Verbindungsorgane zu gliedern. Wird eine Rettungsdiensteinsatzleitung (RDEL) gebildet, dann untersteht sie als eine eigene Abschnittsleitung Rettungsdienst der TEL. Die Fachberater und die Verbindungsorgane unterstehen vor Ort dem Technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar.
6.1.1.4
Die Angehörigen der TEL erfüllen, soweit dies für die Leitung der Gefahrenbekämpfung vor Ort erforderlich ist, sinngemäß die gleichen Aufgaben und folgen den gleichen Grundsätzen wie die entsprechenden Stellen im Katastrophenschutzstab. Sie unterstehen dem Technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar und handeln in seinem Auftrag. Sie arbeiten mit dem jeweiligen Sachgebiet im Katastrophenschutzstab fachlich zusammen.
6.1.2
Aufgaben:
6.1.2.1
Das Sachgebiet S 1 stellt den Personalbedarf für den Einsatz sicher und führt Personalübersichten. Es erfasst Personenschäden und stellt den Betrieb der TEL sicher.
6.1.2.2
Das Sachgebiet S 2 stellt die Lage im Einsatzgebiet fest und wertet sie aus. Es ist für den Informationsfluss innerhalb der TEL, das Meldewesen und die Einsatzdokumentation (Einsatztagebuch) zuständig.
6.1.2.3
Das Sachgebiet S 3 plant, veranlasst und überwacht die Durchführung der Einsatzmaßnahmen des Technischen Leiters des Einsatzes zur Gefahrenbekämpfung.
6.1.2.4
Das Sachgebiet S 4 ist für die Versorgung der Einsatzkräfte zuständig.
6.1.2.5
Das Sachgebiet S 5 ist für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Einsatzgebiet zuständig.
6.1.2.6
Das Sachgebiet S 6 ist für das Informations- und Kommunikationssystem der TEL einschließlich der Verbindungen zum Katastrophenschutzstab, zu benachbarten Stellen und zu allen unterstellten Kräften zuständig.
6.1.2.7
Das Sachgebiet S 7 ist für die Betreuung seelisch besonders belasteter Katastrophenopfer vor Ort zuständig. Dabei arbeitet es mit der RDEL zusammen.
6.2
Abschnittsleitung
6.2.1
Größere, insbesondere unübersichtliche Einsatzgebiete vor Ort sind durch den Technischen Leiter des Einsatzes in Abschnitte zu unterteilen und jeweils einer Abschnittsleitung zuzuordnen. Abschnitte können auch nach räumlichen oder fachlichen Gesichtspunkten gebildet werden, zum Beispiel für das Retten und Bergen, die Betreuung, für das Sanitätswesen oder die Seelsorge/den notfallpsychologischen Dienst.
6.2.2
Der Abschnittsleiter führt alle in seinem Abschnitt eingesetzten Kräfte.
6.2.3
Leiter von Einrichtungen und Kräften außerhalb des Schadensgebietes (zum Beispiel logistische Einrichtungen, Reserven der Katastrophenschutzbehörde und Unterbringungsräume für Evakuierte) werden durch die Katastrophenschutzbehörde unmittelbar oder durch eine besondere TEL oder AL geführt.
7
Hilfsorganisationen
7.1
Private Hilfsorganisationen
7.1.1
Wirken private Hilfsorganisationen am Einsatz mit oder ist ihr Einsatz abzusehen, dann fordert die Katastrophenschutzbehörde Fachberater und/oder Verbindungsorgane für den Katastrophenschutzstab und für die TEL an.
7.1.2
Die Sanitäts- und Betreuungseinheiten unterschiedlicher Hilfsorganisationen können für gemeinsames Handeln zusammengefasst werden. Sie können sich auch gegenseitig verstärken oder ablösen. Wo immer möglich, ist das gemeinsame Zusammenwirken der privaten Hilfsorganisationen anzustreben, um die Leistungsfähigkeit ihrer Einheiten und Einrichtungen voll zur Wirkung zu bringen.
7.1.3
Ebenen der Zusammenarbeit sind:
 
Ebenen der Zusammenarbeit
Behörde Zusammenarbeit mit Organisation
oberste Katastrophen
schutzbehörde
Landesverband/Private Hilfsorganisation
höhere Katastrophen
schutzbehörde
Landesverband/Private Hilfsorganisation
untere Katastrophen
schutzbehörde
Orts-/Kreisverband/Private Hilfsorganisation
7.2
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW)
7.2.1
Wirkt das THW am Einsatz mit oder ist sein Einsatz abzusehen, dann entsendet es auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde Fachberater und Verbindungsorgane in den Katastrophenschutzstab und die TEL.
7.2.2
Das THW ist bundesweit einheitlich strukturiert und organisiert und kann als Verstärkung des landeseigenen Katastrophenschutzpotentials im Bereich der Technischen Hilfe über kommunale oder Ländergrenzen hinweg angefordert und eingesetzt werden.
7.2.3
Ebenen der Zusammenarbeit
 
Ebenen der Zusammenarbeit
Behörde Zusammenarbeit mit Organisation
oberste Katastrophenschutzbehörde Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Der Landesbeauftragte für Sachsen, Thüringen
höhere Katastrophenschutzbehörde THW-Geschäftsstelle
untere Katastrophenschutzbehörde Der Ortsbeauftragte für … (Ortsnamen)
7.2.4
Die Anforderung des THW im Rahmen der Amtshilfe erfolgt durch die Katastrophenschutzbehörde grundsätzlich über den THW-Ortsbeauftragten des nächstgelegenen Ortsverbandes. Bei größeren Schadenlagen kann das THW auch über die zuständige THW-Geschäftsstelle angefordert werden, insbesondere, wenn absehbar ist, dass mehr als das Potential eines Ortsverbandes benötigt wird.
7.2.5
THW-Einheiten werden der TEL grundsätzlich für den Einsatz unterstellt. Bei Bedarf entsendet das THW Fachberater oder Verbindungspersonen in den Katastrophenschutzstab und/oder die TEL. Diese beraten über die Leistungsfähigkeit, den Einsatzwert der Kräfte des THW und die Einsatzmöglichkeiten. Bei Einsatz mehrerer THW-Einheiten und bei Wahrnehmung räumlich und fachlich abgeschlossener Aufgaben können Kräfte des THW einer THW-Führungsstelle unterstellt werden.
8
Unternehmen
Unternehmen, die durch die Katastrophe besonders betroffen sind oder die eine Katastrophenschutzbehörde in besonderer Weise fachlich unterstützen können, sind gemäß § 21 Abs. 3 SächsKatSG als Fachberater der TEL, bei Bedarf auch als Berater der Katastrophenschutzbehörde hinzuzuziehen. Sie können erforderlichenfalls gemäß § 22 SächsKatSG auch zu Sach-, Werk- und Dienstleistungen herangezogen werden.
9
Führungsvorgang
(vergleiche Anlage 4)
9.1
Allgemeines
Der Führungsvorgang im Katastrophenschutz ist ein auf die Gefahrenbekämpfung gerichteter, immer wiederkehrender Denk- und Handlungsablauf auf allen Führungsebenen.
Seine Elemente sind:
  • Lagefeststellung,
  • Beurteilung der Lage,
  • Entschluss,
  • Einsatzplan,
  • Anordnung/Befehl,
  • Kontrolle.
9.2
Lagefeststellung
9.2.1
Die Lagefeststellung schafft die Grundlage für die ihr nachfolgenden Phasen des Führungsvorganges und überprüft zugleich die Wirkung und Zweckmäßigkeit des bisherigen Führungshandelns. Die Führungseinrichtungen aller Ebenen haben sich ständig um aktuelle Lageinformationen zu bemühen. Dies schließt die Nutzung vorhandener Informationen und die Auswertung von Meldungen ebenso ein, wie die ständige Erkundung und die Abfrage bei Experten, Facheinrichtungen (zum Beispiel Wetterdienst) und benachbarten Behörden. Auch alle an der Katastrophenbekämpfung Mitwirkenden sind in ihrem jeweiligen Bereich ständig zur Lagefeststellung verpflichtet.
9.2.2
Die Erkundung der Lage soll feststellen,
  • allgemeine Lage,
  • Art und Umfang der Gefahren/Schäden,
  • wo Menschen in Gefahr sind oder bei weiterer Entwicklung in Gefahr geraten können,
  • Tendenz der Gefahrenausbreitung,
  • Möglichkeiten der Gefahrenbekämpfung einschließlich des Bedarfs an Kräften und Mitteln,
  • Möglichkeiten für das schnelle Eindringen in das Gefahren-/Schadengebiet (zum Beispiel Befahrbarkeit von Wegen, Straßen und Brücken),
  • Witterungseinflüsse,
  • Lage der Betroffenen und der eingesetzten Kräfte.
9.2.3
Die sich ständig verändernden Einzelinformationen sind zeitnah und übersichtlich in einem Gesamtbild der Lage darzustellen (vergleiche Nummer 5.4).
9.2.4
Das Meldewesen der Katastrophenschutzbehörden ist in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Meldungen bei Katastrophen im Freistaat Sachsen ( KatSMeldeVwV) vom 21. März 1995 (SächsABl. S. 455), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt. Die unteren Katastrophenschutzbehörden ergänzen das Meldewesen für ihren nachgeordneten Bereich erforderlichenfalls durch eigene Meldeordnungen. Für Abschlussbericht von Einheiten nach deren Einsatz gilt Anlage 8 als Anhalt.
9.3
Beurteilung der Lage
Vor der Entscheidung ist die Schadenslage zu beurteilen und der Beurteilung der eigenen Lage gegenüber zu stellen. Die Beurteilung der eigenen Lage beinhaltet das Bewerten aller Faktoren der Einsatzkraft der eigenen Kräfte, Mittel und Einrichtungen sowie die Möglichkeiten, weitere Kräfte einschließlich Reserven zu aktivieren. Alle sich daraus ergebenden Handlungsmöglichkeiten sind zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Faktoren Raum und Zeit für die Umsetzung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Lagebeurteilung ist der Entschluss.
9.4
Entschluss
9.4.1
Der Entschluss wählt aus den Handlungsmöglichkeiten diejenige aus, die unter den tatsächlichen Bedingungen den größten Erfolg verspricht.
9.4.2
Der Entschluss gibt die eigene Absicht als Ganzes wieder. Er ist knapp und unmissverständlich zu formulieren und enthält folgende Elemente:
  • die Nennung der verantwortlichen Stelle (wer),
  • die Tätigkeitsart der eingesetzten Kräfte (was),
  • den Ansatz der Kräfte und Mittel und die große Linie der Durchführung (wie und womit),
  • die Zeit beziehungsweise den Zeitraum der Durchführung (wann),
  • den Raum der Durchführung (wo),
  • den Gesamtzweck des beabsichtigten Handelns der Behörde (wozu).
9.5
Einsatzplan
9.5.1
Der Einsatzplan der Katastrophenschutzbehörde und der TEL entsteht aus dem Entschluss des Leiters und dessen Vorstellungen über seinen Vollzug. Er enthält:
  • die Kräfteeinteilung,
  • Reserven an Kräften, Mitteln, Zeit und Raum,
  • Ziele nach Quantität und Qualität, Zeit und Raum,
  • Schwerpunkt des Handelns,
  • Grenzen und Raumordnung,
  • Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Dienststellen, Organisationen und Kräften.
9.5.2
Vorausschauende planerische Vorsorge (zum Beispiel besondere Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 SächsKatSG), Musterentwürfe, Arbeitsergebnisse besonderer Planungsgruppen gemäß Nummer 5.12 und insbesondere die Anwendung rechnergestützter Methoden (zum Beispiel DV-System DISMA) können den Zeitbedarf für die Planung verkürzen und das Behördenhandeln beschleunigen.
9.6
Anordnung, Befehl
Die Katastrophenschutzbehörde führt grundsätzlich durch Anordnungen. Der Technische Leiter des Einsatzes, die Abschnittsleiter und die Einheitsführer führen durch Befehl. Die Anordnungen und der Befehl setzen den Entschluss in planmäßiges Handeln um. Die Anordnung/der Befehl kann als Einzel- oder als Gesamtanordnung/-befehl erteilt werden. Anordnungen, die nicht schriftlich, sondern mündlich oder auf andere Weise erteilt werden, sind im Einsatztagebuch oder als Anlage dazu festzuhalten. Anordnungen/Befehle sollen Ziele setzen, jedoch die Wege dorthin dem für die Durchführung Verantwortlichen möglichst weitgehend überlassen. Aufgaben und Befugnisse sind, soweit möglich, zu delegieren. Für das Erstellen eines Marsch- und Einsatzbefehls gelten Anlagen 6 und 7 als Anhalt.
9.7
Unterstützungsforderungen
Wenn die im eigenen Zuständigkeitsbereich verfügbaren Mittel und Kräfte nicht ausreichen, sind diese bei benachbarten Stellen und, wenn diese nicht ausreichen, bei übergeordneten Stellen zu beantragen. Anträge an Stellen außerhalb des Freistaates Sachsen sind der nächsthöheren Katastrophenschutzbehörde zu melden.
9.8
Kontrolle
Die Kontrolle hat den Zweck zu prüfen, ob die Durchführung der getroffenen Anordnungen der Absicht des Anordnenden und der Lageentwicklung entsprechen. Ihr Ergebnis leitet zugleich als Lagefeststellung einen neuen Führungsvorgang ein. Mittel der Kontrolle sind insbesondere:
  • Meldungen und Berichte aus der eigenen Behörde und ihren Führungseinrichtungen sowie unterstellter Kräfte, Mitwirkender, Berichte anderer,
  • eigene Augenscheinnahme vor Ort.
10
Einsatz- und Führungsgrundsätze
10.1
Alarmierung
Jede Katastrophenschutzbehörde muss ihre Fähigkeit zur Übernahme der Leitung der Bekämpfung der Katastrophe jederzeit und schnell herstellen können. Hierzu benennt sie der gemeinsamen Leitstelle der Feuerwehr und des Rettungsdienstes (Leitstelle) mindestens drei entscheidungsbefugte ständig erreichbare Führungskräfte. Diese leiten die ersten Maßnahmen der Behörde ein. Dazu gehören insbesondere die Beurteilung des Schadensereignisses und die Beratung des Behördenleiters, ob es erforderlich ist, den Katastrophenvoralarm oder -alarm auszulösen. Die Führungskräfte veranlassen die Alarmierung der Angehörigen des Katastrophenschutzstabes, des Technischen Leiters des Einsatzes und weiterer Angehöriger der Behörde, soweit es die Lage erfordert. Einzelheiten sind durch die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Alarmierung der Katastrophenschutzbehörden, der Feuerwehren, des Technischen Hilfswerkes, des Rettungsdienstes und der privaten Hilfsorganisationen im Freistaat Sachsen ( Alarmierungsrichtlinie) vom 14. Juli 1994 (SächsABl. S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt.
10.2
Umfang der Führungseinrichtungen
Für schnelles und zielgerichtetes Handeln in der Katastrophe sind alle Führungseinrichtungen so klein wie möglich zu halten. Maßgebend ist der sich aus der Lage ergebende Bedarf. Anlage 1 enthält daher keine Stärkeangaben. Die Informationswege sind einfach und kurz zu gestalten.
10.3
Personalverstärkung
10.3.1
Insbesondere bei ausgedehnten und langandauernden Katastrophen kann der Personalbedarf die personelle Leistungsfähigkeit der Mitwirkenden (zum Beispiel Fachbehörden und Geschäftsstellen der Hilfsorganisationen) übersteigen. Personalverstärkung ist daher frühzeitig anzufordern und einzusetzen.
10.3.2
Bei der Anforderung von Personalverstärkung sind insbesondere anzugeben:
  • vorgesehene Verwendung,
  • besondere Qualifikation,
  • Einsatzstelle mit Meldeort,
  • voraussichtliche Einsatzdauer,
  • persönliche Ausstattung.
10.4
Einsatzdauer und Ablösung
10.4.1
Ist bei einer Katastrophe eine Einsatzdauer der Führungskräfte von mehr als 24 Stunden zu erwarten, soll frühzeitig Schichtdienst nach einheitlichem System eingerichtet werden, um die durchgehende Führungsfähigkeit zu gewährleisten. Er soll zwölf Stunden nicht überschreiten. Jeder Schichtwechsel ist mit einer Lageeinweisung zu verbinden.
10.4.2
Bei langanhaltenden Katastrophen ist es erforderlich, eingesetzte Kräfte abzulösen. Eine Einsatzdauer von mehr als sieben Tagen kann zu Belastungen führen, die weder für die eingesetzten Helfer noch für ihre Arbeitgeber zumutbar sind. Daher sollen vor Ort eingesetzte Kräfte, insbesondere wenn es sich um ehrenamtliche und freiwillige handelt, nach spätestens sieben Tagen abgelöst werden. Die Einsatzdauer hauptamtlicher Kräfte in Stäben oder Behörden ist bei vernünftiger Handhabung des Schichtsystems (maximal zwölf Stunden) praktisch unbegrenzt.
10.4.3
Die Ablösung ist vorzubereiten und vorausschauend zu planen. Zeitpunkt und Art ihrer Durchführung wird vor allem durch taktische, örtliche und meteorologische Bedingungen bestimmt. Schwierig ist die Ablösung von Einsatzkräften während der Dunkelheit oder in der Abenddämmerung. Die Ablösung muss sich dann in dem für sie meist noch unbekannten Gelände zurechtfinden. Die gleichzeitige Ablösung von Abschnittsleitungen und den ihnen unterstellten Kräften ist unzweckmäßig. Für die Ablösung in den Führungseinrichtungen oberhalb der Abschnittsleitung bieten die meist ruhigeren Nachtstunden eine günstige Gelegenheit zur Einarbeitung.
10.4.4
Der Zeitaufwand für die Alarmierung und das Heranführen frischer Kräfte und für die eigentliche Ablösung kann hoch sein. Die frühzeitige Entsendung von Vorkommandos erleichtert die Übernahme von Unterkünften und logistischer Einrichtungen sowie die Einweisung und Einarbeitung der Führer in die Lage und in das Gelände vor dem Eintreffen der ablösenden Kräfte. Auch ein zeitlich begrenzt zurückbleibendes Nachkommando der abgelösten Kräfte erleichtert die Einarbeitung der neu zugeführten, meist mit der Lage und dem Gelände noch nicht vertrauten Kräfte.
10.4.5
Die Katastrophenschutzbehörde entscheidet grundsätzlich, ob, wann und durch wen welche Kräfte abzulösen sind. Die Ablösung vor Ort eingesetzter Kräfte ist mit der TEL abzustimmen. Über Einzelablösungen, insbesondere bei Erschöpfung, entscheiden die Führer vor Ort (Technischer Leiter des Einsatzes, Abschnittsleiter, Einheitsführer) selbständig. Grundsätzlich sind zur Ablösung zunächst Kräfte aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich heranzuziehen.
10.5
Betreuung der Kräfte
Insbesondere bei länger andauernden und stark belastenden Einsätzen bedürfen die eingesetzten Kräfte besonderer Betreuung. Diese soll auch hinreichende Ruhemöglichkeiten, Pflege und Wechsel der Bekleidung, Möglichkeiten zur Körperpflege und bei längeren Einsätzen öffentliche Fernsprecheinrichtungen (Münz-/Kartentelefon) nahe dem betreuten Ruheraum einschließen.
10.6
Reserven
10.6.1
Allgemeines
Reserven bestehen aus nicht durch Einsatz gebundenen Kräften, Mitteln, Zeit und Raum. Nur wer Reserven hat, kann initiativreich handeln. Die Katastrophenschutzbehörde bildet immer Reserven. Die TEL und ihre Abschnittsleiter führen auch ohne Reserve. Der Entschluss zum Einsatz der eigenen Reserven ist zu melden. Werden Reserven gebunden, sind, mindestens ab der Ebene der unteren Katastrophenschutzbehörde, unverzüglich neue zu bilden.
10.6.2
Reserven an Kräften und Mitteln
Reserven an Kräften und Mitteln müssen unter Umständen erst alarmiert und zeitaufwendig herangeführt werden. Geschieht dies frühzeitig und werden sie nahe zum voraussichtlichen Einsatzraum bereitgehalten, kommen sie schnell und noch unverbraucht zum Einsatz. Reserven sollen ungestört untergebracht werden. Räumliche Möglichkeiten dazu sind freizuhalten.
10.6.3
Reserven an Raum und Zeit
Reserven an Raum sind insbesondere für das Bereithalten von Kräften und Mitteln, für Versorgungseinrichtungen und für die Aufnahme Evakuierter erforderlich und freizuhalten.
Reserven an Zeit sind insbesondere für Bewegungen beim Heranführen von Kräften und Mitteln und für das Evakuieren von Bevölkerung erforderlich, um etwaigen unvorhergesehenen Verzögerungen begegnen zu können.
11
Zusammenarbeit mit anderen Ländern und dem Ausland
11.1
Allgemeines
11.1.1
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit Katastrophenschutzbehörden anderer Länder und des Auslands umfasst insbesondere
  • gegenseitige Hilfeleistung durch Kräfte und Mittel,
  • Austausch von Informationen und die
  • Abstimmung von – auch einseitigen – Abwehrmaßnahmen.
11.1.2
Grenzüberschreitende Katastrophenhilfe ist am Bedarf des Empfängers zu orientieren. Die unterstützende Behörde muss dies notfalls abfragen und durch ein frühzeitig entsandtes Verbindungsorgan konkretisieren.
11.2
Inland
Die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutzbehörden anderer Länder erfolgt im Rahmen der Amtshilfe auf der jeweiligen Ebene der Zusammenarbeit.
11.3
Ausland
11.3.1
Im Gegensatz zum Katastrophenschutz im Inland wird grenzüberschreitende Katastrophenhilfe im Ausland (auswärtiger Einsatz) grundsätzlich durch die oberste oder eine höhere Katastrophenschutzbehörde angeordnet oder genehmigt (§ 6 Abs. 2 und 3 SächsKatSG). Diese führt den von ihr angeordneten auswärtigen Einsatz selbst oder beauftragt den Landesverband einer Hilfsorganisation oder eine höhere Katastrophenschutzbehörde mit der Durchführung. Die untere Katastrophenschutzbehörde kann den auswärtigen Einsatz im benachbarten ausländischen Grenzgebiet auch vorläufig selbst anordnen, wenn sofortige Hilfeleistung angefordert wurde und diese ihr erforderlich erscheint.
11.3.2
Kräfte im auswärtigen Einsatz sind grundsätzlich einer gemeinsamen Führung zu unterstellen. Ihnen ist bei Bedarf sprachkundige Unterstützung beizustellen. Oft ist es zweckmäßig, die Kräfte mehrerer oder aller Hilfsorganisationen für einen gemeinsamen Einsatz zusammenzufassen. Bei unsicherer Versorgungslage im Einsatzgebiet kann es erforderlich sein, die hilfeleistenden Kräfte mit eigener Versorgung, zum Beispiel Verpflegung, Sanitätsdienst, Betreuung und Betriebsstoff, auszustatten.
11.3.3
Bei unsicherer IuK-Lage im auswärtigen Einsatzgebiet soll die gemeinsame Führung der Kräfte mit Satelliten-Kommunikationsmitteln ausgestattet werden.
11.3.4
Die den auswärtigen Einsatz anordnende Katastrophenschutzbehörde hat die aufnehmende ausländische Behörde und die Grenzübergangsstellen (Zoll/BGS) rechtzeitig über den Einsatz zu informieren. Dabei sind mindestens anzugeben
  • Art, Zusammensetzung, Stärke und Auftrag der Hilfeleistung,
  • Zeit und Ort des vorgesehenen Grenzübergangs.
11.3.5
Grenzüberschreitende Katastrophenhilfe aus dem Ausland soll auf dem durch das Staatsministerium des Innern festzulegenden Weg angefordert werden. Dabei sind anzugeben:
  • der Zweck der Hilfe,
  • der Einsatzort/-raum,
  • die Art des Einsatzes oder der Hilfe,
  • gewünschte Grenzübergangsstelle,
  • soweit wie möglich Einzelheiten der Versorgung und die voraussichtliche Einsatzdauer.
Aufträge an ausländische Hilfskräfte sind ausschließlich an deren Führer zu erteilen. Dieser führt seine Kräfte entsprechend den Hilfsanforderungen der anfordernden Behörde so selbständig wie möglich. Die anfordernde Katastrophenschutzbehörde hat die Lotsung der Hilfe leistenden ausländischen Kräfte ab Grenzübergangsstelle bis zum Einsatzraum sicherzustellen. Den Kräften ist bei Bedarf sprachliche Unterstützung zu gewähren.
11.4
Informationspflicht
11.4.1
Ordnet das Staatsministerium des Innern oder die Landesdirektion Sachsen den Einsatz von Katastrophenschutzkräften und -mitteln der unteren Katastrophenschutzbehörden oder der Hilfsorganisationen an, so sind diese darüber zu informieren.
11.4.2
Beabsichtigt eine Hilfsorganisation aus eigenem Entschluss, ihre landeseinheitlichen Katastrophenschutzeinheiten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Katastrophenschutzbehörde einzusetzen, so ist dies der örtlich zuständigen unteren Katastrophenschutzbehörde vor Beginn des Einsatzes anzuzeigen. Diese kann den Einsatz untersagen.
12
Katastrophenhilfe durch die Bundeswehr
12.1
Allgemeines und Zuständigkeiten
Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr können bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen auf Anforderung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde wirksame Hilfe leisten. Über Art und Umfang des Einsatzes entscheidet entsprechend dem Ausmaß das jeweils regional zuständige Verteidigungsbezirkskommando (VBK) oder das Wehrbereichskommando (WBK). Anforderungen auf Unterstützung durch die Wehrverwaltung sind grundsätzlich an die genannten militärischen Territorialen Kommandobehörden zu richten. Diese stimmen die Hilfeleistung mit der zuständigen Wehrbereichsverwaltung (WBV) und der örtlich zuständigen Standortverwaltung (STOV) ab. In Fällen dringender Nothilfe kann jeder Führer eines Truppenteils beziehungsweise jeder Leiter einer militärischen Dienststelle die sofort erforderlichen Hilfsmaßnahmen anordnen.
12.2
Hoheitsrechte
Bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen stehen der Bundeswehr hoheitliche Befugnisse auch polizeilicher Art zu, soweit sie zur Durchführung der Hilfeleistung erforderlich sind.
12.3
Unterstellung
Die zur Hilfeleistung eingesetzten Angehörigen der Bundeswehr bleiben ihrem Vorgesetzten auch beim Katastropheneinsatz in truppendienstlicher und allgemeindienstlicher Hinsicht unterstellt. Die Befugnis der Katastrophenschutzbehörde und der von ihr bestimmten Stellen, Kräften, die ihr für den Einsatz zur Verfügung gestellt wurden, Anordnungen zu erteilen, beschränkt sich ausschließlich auf solche Anordnungen, die der unmittelbaren Katastrophenbekämpfung dienen und nur so lange, wie es für das Zusammenwirken unter der einheitlichen Leitung der Katastrophenschutzbehörde unerlässlich ist. Anordnungen sind grundsätzlich an den leitenden Offizier oder den Leiter einer Einheit/Dienststelle zu richten.
12.4
Zusammenarbeit
12.4.1
Die Bundeswehr benennt gegenüber der Katastrophenschutzbehörde die militärischen Einheiten und Dienststellen, die für den Einsatz und für sonstige Unterstützung zur Verfügung stehen.
12.4.2
Wird einer Truppe oder einem militärischen Führer ein eigener Einsatzabschnitt zugewiesen, führt er alle in seinem Abschnitt eingesetzten Kräfte.
12.4.3
Einsatzkräfte der Bundeswehr sind hinsichtlich ihrer Versorgung, Führung und internen Kommunikation meist unabhängig. Ihr Bedarf an Raum und Zeit für das Bereitstellen ihrer Kräfte, für Versorgungs- und Führungseinrichtungen ist in der Ordnung des Raumes jedoch zu berücksichtigen.
12.4.4
Ist das Erfordernis einer Unterstützung durch die Bundeswehr absehbar, dann fordert die Katastrophenschutzbehörde rechtzeitig Verbindungsorgane der jeweiligen Ebene der Zusammenarbeit an. Diese sind:
 
Ebenen der Zusammenarbeit
Behörde Zusammenarbeit mit Verbindungsorgane der Bundeswehr
oberste Katastrophen-
schutzbehörde
Wehrbereichskommando (WBK)
höhere Katastrophen-
schutzbehörde
Verteidigungsbezirkskommando (VBK)
untere Katastrophen-
schutzbehörde
VBK
 
Die Bundeswehr ist zu ersuchen, ihr Verbindungsorgan so auszustatten, dass es zum Schichtdienst fähig ist. Das Verbindungsorgan berät die Katastrophenschutzbehörde über die Möglichkeiten, Bedingungen und Grenzen der Unterstützung durch die Bundeswehr sowie deren Unterstützungsabsichten. Bei Bedarf ist die territoriale Wehrverwaltung – auf der Ebene oberste Katastrophenschutzbehörde die Wehrbereichsverwaltung, darunter die örtlich zuständige Standortverwaltung – zu bitten, eigene Angehörige in das Verbindungsorgan zu entsenden oder als Ansprechpartner zu benennen.
12.4.5
Das Informations- und Kommunikationssystem der Bundeswehr ist mit dem der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), also auch der Katastrophenschutzbehörden und der Katastrophenschutzkräfte grundsätzlich nicht kompatibel. Dem muss durch Austausch von Verbindungsorganen und durch die Ausstattung mit Fernmeldemitteln (zum Beispiel aus der Landesreserve) Rechnung getragen werden.
13
Katastrophenhilfe durch den Bundesgrenzschutz
13.1
Allgemeines
Der Bundesgrenzschutz leistet auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde technische und/oder polizeiliche Katastrophenhilfe (Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministers des Innern über die Verwendung des Bundesgrenzschutzes bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie zur Hilfe im Notfall – BGSKatHiVwV – vom 2. Mai 1974 (GMBl. S. 171), geändert durch ÄnderungsVwV vom 4. November 1975 (GMBl. S. 747).
13.2
Technische Katastrophenhilfe
Die technische Katastrophenhilfe umfasst insbesondere Personal, Kraftfahrzeuge, Hubschrauber, Wasserfahrzeuge, Gerät, Material, Notunterkünfte, Einsatzküchen, aber auch Bekleidung, Verpflegung und Unterkunftsgerät sowie andere Gegenstände aus den Beständen des Bundesgrenzschutzes. Er kann auch durch den Einsatz von Ärzten und Sanitätsbediensteten, Sanitätsgerät und -material Unterstützung leisten. Zuständig für die Anforderung sind die Katastrophenschutzbehörden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der Bundesgrenzschutz Hilfe leistet, trifft das Grenzschutzpräsidium Ost, in Einzelfällen das Bundesministerium des Innern (BMI).
13.3
Polizeiliche Katastrophenhilfe
Der Bundesgrenzschutz gewährt dem Polizeivollzugsdienst des Freistaates Sachsen Unterstützung durch polizeiliche Katastrophenhilfe. Anforderungsberechtigt ist das Staatsministerium des Innern. Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit polizeiliche Katastrophenhilfe gewährt wird, trifft die Bundesregierung, im Übrigen das Bundesministerium des Innern.
13.4
Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit mit dem Bundesgrenzschutz und das Unterstellungsverhältnis der eingesetzten Kräfte im Rahmen seiner technischen Katastrophenhilfe richtet sich im Übrigen nach den gleichen Grundsätzen wie die Zusammenarbeit mit der Bundeswehr (vergleiche Nummern 12.3 und 12.4)
Ebenen der Zusammenarbeit sind:
 
Ebenen der Zusammenarbeit sind
Behörde Zusammenarbeit mit Ebene des Bundesgrenzschutzes
oberste Katastrophenschutzbehörde BMI
Grenzschutzpräsidium Ost (GSP Ost)
höhere Katastrophenschutzbehörde zuständiges Grenzschutzamt (GS Amt)
untere Katastrophenschutzbehörde zuständiges Grenzschutzamt (GS Amt)
14
Topographische Unterlagen
14.1
Topographische Grundlage für den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen ist zur Zeit die topographische Karte 1:50 000, bei Bedarf auch 1:10 000 und/oder 1:25 000 des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.
14.2
Bei Bedarf sind Luftbilder sowie weitere Karten und Pläne anderer Maßstäbe und Herkunft zu nutzen. Dabei ist zu beachten, dass Karten und Pläne unterschiedlicher Maßstäbe und Herkunft sowohl unterschiedliche Angaben als auch unterschiedliche Darstellungen des gleichen Inhaltes aufweisen können. Dies gilt insbesondere für topographische Unterlagen von Fachbehörden (zum Beispiel Land- und Forstwirtschafts-, Berg-, Wasser- und Umweltbehörden). Gleiches gilt für topographische Unterlagen anderer Herkunft (zum Beispiel Ausland, Bund, andere Länder, digitale geographische Daten privater Anbieter).
14.3
Bei der Zusammenarbeit mit anderen Ländern, mit den Streitkräften und mit dem Ausland ist zu beachten, dass deren Karten ein anderes Referenzsystem aufweisen können (zum Beispiel U niversales T ransversales M ercatorsystem – UTM). Dies erschwert die Übermittlung von Ortsangaben. Um dem Rechnung zu tragen, haben die unteren Katastrophenschutzbehörden zusätzlich mindestens das Kartenwerk 1:50 000 des Amtes für militärisches Geowesen der Bundeswehr für ihr Zuständigkeitsgebiet bereitzuhalten.
14.4
Untere Katastrophenschutzbehörden, deren Gebiet an die Republik Polen oder die Tschechische Republik grenzt, sollen mit den unmittelbar benachbarten Behörden der Nachbarländer entsprechendes Kartenmaterial austauschen.
14.5
Ereignisbezogene Luftbilder (auch Infrarotaufnahmen) und Satellitenaufnahmen können die Lagefeststellung insbesondere bei ausgedehnten Schadensgebieten unterstützen. Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen unterstützt durch Fachberatung die Beschaffung und Auswertung.
14.6
Ausbreitungsvorhersagen (zum Beispiel Flutwellenberechnungen) können es ermöglichen, Abwehrmaßnahmen (zum Beispiel Verkehrslenkung, Logistik, Evakuierungen) frühzeitig zu planen und zu veranlassen. Die Katastrophenschutzbehörden stellen ihre Forderungen an die zuständige Fachbehörde. Dabei sollen übertriebene Genauigkeitsanforderungen unterbleiben, um unnötigen Zeitaufwand zu vermeiden.
15
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
15.1
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
15.2
Die Erlasse des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 13. Juli 1992, Az: 41-1400.4/2, „Erreichbarkeit der Katastrophenschutzbehörden und der Sonderbehörden des Freistaates Sachsen außerhalb der Dienstzeiten“ und vom 14. Juli 1992, Az: 41-1400.4/1, „Führung auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen bei Katastrophen und anderen besonderen Aufgaben“ werden aufgehoben.

Dresden, den 27. Dezember 1999

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Rooks
Ministerialdirigent

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Anlage 9

Anlage 10

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2000 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 28-V00.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. März 2012