Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Sächsischen Verordnung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Vom 14. August 2025
Auf Grund des § 29 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben a bis d, f bis j und l des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Verordnung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Die Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure vom 3. März 2009 (SächsGVBl. S. 119), die zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung
über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen
(Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure – SächsÖbVIVO)“. - 2.
- Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
- 3.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die Wörter „zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.“
- b)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungsfähigkeit“ die Wörter „der Antragstellerin oder“ eingefügt und die Wörter „vom Antragsteller“ werden durch die Wörter „von ihr oder von ihm“ ersetzt.
- c)
- Der bisherige Absatz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben.
- 4.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bestellung“ die Wörter „zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Bewerberin oder der“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- 5.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ und das Wort „sein“ wird durch das Wort „das“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „(2) Die Verlegung des Amtssitzes ist in der Regel zwei Monate vorher bei der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen. Für die Verlegung in einen anderen Amtsbezirk ist in der Regel sechs Monate vorher die Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu beantragen. Die Verlegung des Amtssitzes in einen anderen Amtsbezirk ist zulässig, wenn die Verlegung einer angemessenen örtlichen Verteilung dient und im bisherigen Amtsbezirk eine angemessene Versorgung der Katastervermessungen und Abmarkungen erhalten bleibt. Änderungen der Anschrift am Amtssitz sind der oberen Vermessungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
- (3) Die Geschäftsstelle ist so zu führen und auszustatten, wie es für die ordnungsgemäße Amtsausübung notwendig ist, insbesondere muss die erforderliche technische Ausstattung zur Verfügung stehen. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat für die Geschäftsstelle Geschäftszeiten einzurichten.“
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure können gemeinsam Büropersonal beschäftigen (Bürogemeinschaft).“
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Amtsausübung“ die Wörter „der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- 6.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
- „(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. An der Geschäftsstelle kann ein Amtsschild mit diesem Wappen sowie ein Schriftschild mit der Aufschrift „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ und dem Namen ohne Beifügung sonstiger Zusätze angebracht werden.
- (2) Das Amtssiegel, das Amtsschild sowie das Schriftschild sind durch die obere Vermessungsbehörde auf Rechnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu beschaffen.“
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Amtes“ die Wörter „einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt und wird das Wort „dessen“ durch das Wort „das“ ersetzt.
- 7.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat das Amt getreu des Eides unter angemessener Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten auszuüben.“
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Sein“ durch die Wörter „Ihr oder sein“ und wird das Wort „sein“ durch das Wort „das“ ersetzt.
- dd)
- In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
- ee)
- In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- „(2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Tätigkeit ausüben und keine vertraglichen Verpflichtungen eingehen, soweit hierdurch die Amtspflichten beeinträchtigt werden könnten.
- (3) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf neben der Bezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“ keine Bezeichnung führen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.“
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf keine Werbung für ihre oder seine Tätigkeit durchführen.“
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Er darf über“ durch die Wörter „Sie oder er darf über ihre oder“ und wird das Wort „seinem“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- e)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
- „(5) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die obere Vermessungsbehörde zu unterrichten, wenn sie oder er länger als vier Monate die Amtsgeschäfte nicht wahrnimmt.“
- f)
- Absatz 7 wird Absatz 6 und das Wort „Der“ wird durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt.
- 8.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Vermessungsingenieuren“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
- c)
- Absatz 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft im Sinne von Absatz 1 bilden, können ihren Amtssitz in einen ihrer Amtsbezirke verlegen. § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.“
- 9.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll die durchzuführenden Katastervermessungen und Abmarkungen zeitnah und in der Regel in der Reihenfolge des Antragseingangs bearbeiten.“
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt und werden nach dem Wort „von“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
- „Es muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- das Datum des Antragseingangs,
- 2.
- den Antragsteller und dessen Bevollmächtigte,
- 3.
- den Antragsgegenstand,
- 4.
- den Kostenschuldner,
- 5.
- die Antragsnummer bei der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
- 6.
- im Fall der Einrichtung der Zweigstelle eine Zuordnung des Antrages zur Geschäftsstelle oder Zweigstelle,
- 7.
- das Datum der Ankündigung der Vermessungsarbeiten und des Grenztermins,
- 8.
- den Zeitraum der Durchführung der örtlichen Arbeiten,
- 9.
- zu der Hinzuziehung von Fachkräften,
- 10.
- das Datum der Bekanntgabe der Verwaltungsakte,
- 11.
- das Datum der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessungen und Abmarkungen bei der unteren Vermessungsbehörde,
- 12.
- das Datum des Zahlungseingangs und
- 13.
- den Umfang einer Vertretung nach § 6 Absatz 5 oder § 12.“
- 10.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 8
Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter, Fachkräfte“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann zur Mitwirkung bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter heranziehen. Diese sind auf Verschwiegenheit entsprechend den Bestimmungen des Sächsischen Beamtengesetzes zu verpflichten. Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Pflicht, die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Mitwirkung an den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben umfassend zu überwachen.“
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 werden vor dem Wort „dem“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ und vor dem Wort „dessen“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen und“ eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt.
- e)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die obere Vermessungsbehörde stellt auf Antrag der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs eine Bescheinigung aus für:
- 1.
- die Ausführung von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
- 2.
- die Mitwirkung von Fachkräften bei der Durchführung von Katastervermessungen und Abmarkungen.“
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- cc)
- In Satz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt.
- f)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „durch“ die Wörter „die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- g)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden vor dem Wort „Mitarbeiter“ die Wörter „Mitarbeiterinnen oder“ eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 werden die Wörter „Inhabern, Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Mitarbeitern“ durch die Wörter „Inhaberinnen, Inhabern, Gesellschafterinnen, Gesellschaftern, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführern, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern“ ersetzt.
- 11.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Versicherungssumme der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung nach § 23 Absatz 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes muss mindestens 200 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen.“
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Haftpflichtversicherung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
- 12.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Amtsausübung“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der“ ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Auskünfte über die Amtsausübung zu geben sowie Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.“
- bb)
- Satz 2 wird gestrichen.
- cc)
- In dem neuen Satz 2 Nummer 9 werden nach dem Wort „Amtsausübung“ die Wörter „der einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Der Öffentlich“ durch die Wörter „Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich“ ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Anzahl“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.
- cc)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „bei“ die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
- dd)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Anträge“ ein Komma und die Wörter „getrennt nach Geschäftsstelle und Zweigstelle,“ eingefügt.
- e)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
- „(6) Die obere Vermessungsbehörde prüft jährlich zum 31. Dezember, ob eine angemessene Versorgung mit Katastervermessung und Abmarkung gegeben ist. Dabei sind insbesondere für jeden Amtsbezirk einer unteren Vermessungsbehörde die Anzahl der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, der Fachkräfte, der Flurstücke, der gestellten Anträge auf Katastervermessung und Abmarkung sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zurückliegenden Kalenderjahr zu ermitteln.“
- f)
- Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
- 13.
- Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
„§ 11
Zweigstelle
- (1) Für die Einrichtung einer Zweigstelle ist in der Regel sechs Monate vorher ein Antrag auf Zustimmung bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen.
- (2) Die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegen vor, wenn
- 1.
- die direkte Entfernung der geplanten Zweigstelle zum Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs mehr als 15 Kilometer beträgt,
- 2.
- die Zweigstelle im Gebiet einer Kreisfreien Stadt eingerichtet werden soll, in der rechnerisch weniger als ein Amtssitz einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs je angefangenen 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorhanden ist, oder
- 3.
- der Amtsverwalter beabsichtigt, eine Zweigstelle am Amtssitz der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen Amt erloschen ist, einzurichten.
- (3) In Bezug auf die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 5 Nummer 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes wird vermutet, dass die persönliche Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei einer Einrichtung von mehr als zwei Zweigstellen nicht mehr gewährleistet ist.
- (4) Für die Zweigstelle sind § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und 2 sowie § 10 Absatz 1 und 4 sinngemäß anzuwenden.
§ 12
Vertreterin, Vertreter
- (1) Die obere Vermessungsbehörde soll im Fall des § 5 Absatz 5 eine im Freistaat Sachsen bestellte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen im Freistaat Sachsen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur als Vertreterin oder als Vertreter bestellen. Diese oder dieser wird im Benehmen mit der oder dem Vertretenen festgelegt. Die Vertreterin oder der Vertreter kann die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
- (2) Im Fall der Untersagung der Amtsausübung nach § 21 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes bestellt die obere Vermessungsbehörde eine Vertreterin oder einen Vertreter. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- (3) Die Vertreterin oder der Vertreter wird schriftlich und widerruflich bestellt.
- (4) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die Amtsausübung der Vertretung zu tragen. Die Vertreterin oder der Vertreter hat der Unterschrift einen die Vertretung kennzeichnenden Zusatz beizufügen und das Amtssiegel der vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu verwenden. Der Vertreterin oder dem Vertreter ist Zugang zu den für die Wahrnehmung der Vertretung erforderlichen Vermessungs- und Geschäftsunterlagen der oder des Vertretenen zu gewähren.
- (5) Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich der Ausübung des Amtes zu enthalten, wenn der oder dem von ihr oder ihm vertretenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Amtsausübung untersagt wäre.
- (6) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Vertreterin oder dem Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen. Diese beträgt mindestens ein Zehntel der während der Vertretung fällig gewordenen Kostenforderungen.“
- 14.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine“ durch die Wörter „eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ihre oder seine“ ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Offene Geschäftsvorgänge können durch Übertragung auf andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure abgeschlossen werden, wenn diese sowie der Antragsteller der Katastervermessung und Abmarkung der Übertragung zustimmen.“
- 15.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- „Der Amtsverwalter wird schriftlich und widerruflich bestellt.“
- bb)
- In Satz 3 werden die Nummer 3 und 4 durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:
- „3.
- anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren einschließlich der Vorverfahren,
- 4.
- anhängige Berichtigungen von Fehlern in Katastervermessungen und Abmarkungen sowie
- 5.
- sonstige die Amtsausübung betreffende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge.“
- cc)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
- „Ist die Erhebung der betreffenden Informationen und Unterlagen mit besonderen Schwierigkeiten verbunden, unterstützt die obere Vermessungsbehörde den Amtsverwalter bei der Erstellung der Übersicht.“
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „erneut“ die Wörter „eine Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ eingefügt.
- c)
- In Absatz 5 werden in dem Satzteil nach Nummer 4 die Wörter „des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen“ durch die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, deren oder dessen“ ersetzt.
- d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Amtsbezirk“ die Wörter „der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder“ und vor dem Wort „dessen“ die Wörter „deren oder“ eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.“
- e)
- Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Vermessungsingenieure“ durch die Wörter „Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure“ ersetzt und werden die Wörter „eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs“ gestrichen.
- 16.
- § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Veröffentlichungen, Verzeichnis der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
- (1) Im Sächsischen Amtsblatt werden von der oberen Vermessungsbehörde
- 1.
- die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
- 2.
- das Erlöschen ihres oder seines Amtes,
- 3.
- die Verlegung des Amtssitzes,
- 4.
- die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie
- 5.
- die Bestellung und der Widerruf der Bestellung eines Amtsverwalters
- bekannt gemacht.
- (2) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf
- 1.
- ihre oder seine Bestellung,
- 2.
- die Verlegung des Amtssitzes,
- 3.
- die Bildung und Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft,
- 4.
- die Einrichtung und Schließung einer Zweigstelle sowie
- 5.
- ihre oder seine Bestellung und den Widerruf der Bestellung zum Amtsverwalter
- je einmal in den im Freistaat Sachsen erscheinenden Tageszeitungen veröffentlichen.
- (3) Die obere Vermessungsbehörde führt ein Verzeichnis über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Freistaat Sachsen und die Anschriften der Geschäftsstelle sowie von Zweigstellen. Daneben können auch Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen geführt werden. Das Verzeichnis darf veröffentlicht und weitergegeben werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 14. August 2025
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
In Vertretung
Barbara Meyer
Staatssekretärin