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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-LP/Pr – Landesprivatisierungsprogramm

Vollzitat: VwV-LP/Pr – Landesprivatisierungsprogramm vom 16. April 2002 (SächsABl. SDr. S. S 488)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Landesprogramm zum Erwerb von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften im Freistaat Sachsen
(VwV-LP/Pr – Landesprivatisierungsprogramm)

Vom 16. April 2002

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung, Begriffsbestimmungen
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
7.1.
Antragstellung
7.2.
Bewilligung
8.
In-Kraft-Treten
1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
(1) Der Freistaat Sachsen unterstützt zur Bildung selbstgenutzten Wohneigentums den Erwerb von Anteilen an ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaften.
(2) Zuwendungen werden unter den Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Förderung des Wohnungsbaus (Wohnungsbauförderbestimmungen – WFB) vom 30. November 1999 (SächsABl. S. 1073), zuletzt geändert am 20. Juni 2000 (SächsABl. S. 560), in der jeweils zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung gewährt, soweit diese Vorschrift nichts anderes bestimmt.
(3) Die Zuwendungen auf der Grundlage dieser Vorschrift werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S309), in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
(4) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.
2.
Gegenstand der Förderung, Begriffsbestimmungen
(1) Gefördert wird der Beitritt durch Erwerb von Anteilen an einer bei In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift bestehenden ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft.
(2) Ausgegründet sind Wohnungsgenossenschaften, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Errichtung Wohnungsbestände unter Übertragung von Eigentum
 
a)
des Bundes, des Landes oder der Gemeinden
 
b)
der Unternehmen, an denen der Bund, das Land oder die Gemeinden mehrheitlich beteiligt sind,
 
c)
bestehender Wohnungsgenossenschaften
 
übernommen haben.
(3) Eigentumsorientiert sind Wohnungsgenossenschaften, deren Satzung den Genossenschaftsmitgliedern unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall einräumt, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat (Erwerbsoption).
3.
Zuwendungsempfänger
Einen Antrag auf Zuwendung kann stellen, wer
 
1.
ab dem 1. Januar 2001 Mitglied einer ausgegründeten, eigentumsorientierten Wohnungsgenossenschaft geworden ist oder beabsichtigt, Mitglied einer solchen Wohnungsgenossenschaft zu werden und
 
2.
eine Wohnung angemessener Größe dieser Wohnungsgenossenschaft unter Eingehung eines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren nach der Bewilligung der Zuwendung zur dauerhaften Nutzung bezieht. Der Nutzung der Wohnung durch den Antragsteller steht die Nutzung durch die Haushaltsangehörigen gleich.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
(1) Gefördert wird ein Haushalt, dessen Gesamteinkommen folgende Einkommensgrenzen nicht überschreitet:
 
a)
23 000 Euro für einen Einpersonenhaushalt
 
b)
30 000 Euro für einen Zweipersonenhaushalt
 
c)
  7 000 Euro für jede weitere zum Haushalt rechnende Person.
 
(2) Nicht gefördert wird, soweit der Antragsteller oder ein Haushaltsangehöriger
 
a)
über Wohneigentum mit angemessener Wohnungsgröße verfügt,
 
b)
bereits eine Förderung zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums oder von Anteilen an einer ausgegründeten, eigentumsoriertierten Wohnungsgenossenschaft erhalten hat,
 
c)
eine Förderung auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
(1) Die Förderung erfolgt als Zuschuss (ZG). Dieser beträgt:
 
a)
1 790 Euro für den Antragsteller sowie
 
b)
   256 Euro für jeden weiteren Haushaltsangehörigen,
 
höchstens jedoch 50 vom Hundert der Geschäftsanteile (aufgerundet auf volle fünfzig Euro).
(2) Bei Genossenschaftsanteilen über 5 113 Euro wird die steuerliche Eigenheimzulage unabhängig davon, ob sie tatsächlich beim zuständigen Finanzamt beantragt wurde, angerechnet. Eine Abtretung des Anspruches an die Genossenschaft steht einer Förderung nicht entgegen.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Erwerber ist verpflichtet, den Förderbetrag zurückzuzahlen, wenn er
 
1.
entgegen Nummer 3.2. dieser Verwaltungsvorschrift keine Wohnung der Wohnungsgenossenschaft bezieht,
 
2.
innerhalb von zehn Jahren nach seinem Beitritt die Mitgliedschaft oder das Mietverhältnis kündigt, ohne eine genossenschaftliche Wohnung zu erwerben oder
 
3.
eine Förderung nach dem Eigentumsprogramm des Freistaates Sachsen erhält.
7.
Verfahren
7.1
Antragstellung
Der Antrag auf Förderung ist bei der Wohnungsbauförderstelle des Landratsamtes, in Kreisfreien Städten bei der Wohnungsbauförderstelle der Stadtverwaltung, zu stellen. Die Wohnungsbauförderstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und leitet die förderfähigen Anträge mit einem Fördervorschlag an die Sächsische Aufbaubank GmbH weiter.
7.2
Bewilligung
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank GmbH. Die Förderung erfolgt auf Grund eines Bewilligungsbescheides. Dieser kann widerrufen werden, wenn die Fördermittel nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Bewilligungsbescheides in Anspruch genommen worden sind. Der Zuwendungsempfänger hat den Nachweis mittels eines einfachen Verwendungsnachweises nach Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P; Anlage 2 zur Vorl. VwV zu § 44 SäHO) zu führen. Die Nutzung einer Wohnung gemäß Nummer 3.2. dieser Verwaltungsvorschrift hat der Zuwendungsempfänger durch Vorlage geeigneter Dokumentationen (zum Beispiel Mietvertrag, Bescheinigung der Wohnungsgenossenschaft, Belege über Mietzahlung) nachzuweisen.
Eine Prüfung der Leistungsfähigkeit der Wohnungsgenossenschaft durch die Bewilligungsstelle, insbesondere wegen einer späteren Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft, erfolgt nicht.
8.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. April 2002

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2002 Nr. 9, S. 488

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Mai 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2005